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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 353<br />

generelle Zuweisung des gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s dürfte für diese Elternpaare<br />

sogar zu einer Entlastung führen, da bürokratischer Aufwand entfiele. Da Paare<br />

insbesondere direkt nach der Geburt eines Kindes ohnehin mit vielfältigen Aufgaben<br />

konfrontiert sind, würde dies wohl eher begrüßt. Eine generelle Zuweisung des<br />

gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s auch für getrennt lebende Elternpaare oder Eltern, die<br />

keine gemeinsame Partnerschaft haben, erscheint demgegenüber weniger<br />

empfehlenswert.<br />

(3) Zur Trennung unverheirateter Elternpaare<br />

Wesentliche Funktion des gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s ist, auch im Konfliktfall nach<br />

einer Trennung der Eltern die Rechte des dann getrennt lebenden Elternteils zu<br />

sichern.<br />

Im Hinblick auf eine mögliche Trennung betonen die Paare in den qualitativen<br />

Interviews allerdings eher Fragen des Umgangs. Dies legt nahe, dass der<br />

Umgangskontakt und die Information über Belange des Kindes den Eltern relevanter<br />

erscheinen als das konkrete <strong>Sorgerecht</strong>. Gleichzeitig deuten die Daten der<br />

standardisierten Kurzbefragung aber darauf hin, dass es einem Drittel der<br />

unverheirateten Mütter durchaus ein Anliegen ist, im Konfliktfall alleine entscheiden<br />

zu können.<br />

Bei unverheirateten Eltern, die sich während der ersten Lebensjahre ihres Kindes<br />

getrennt haben, lassen sich sowohl aus der Intensivbefragung als auch aus den<br />

qualitativen Interviews Hinweise darauf erkennen, dass zumindest potenziell<br />

kindeswohlrelevante Faktoren häufiger gegen die gemeinsame elterliche Sorge<br />

sprechen. In den qualitativen Interviews sind es insbesondere Fälle stark<br />

wechselnder Verantwortungsübernahme und ein Ignorieren kindlicher Bedürfnisse,<br />

die zu diesen Situationen führen. Eine Debatte um das <strong>Sorgerecht</strong> verschärft diese<br />

Konflikte, und die alleinige elterliche Sorge kann in Einzelfällen dazu verwendet<br />

werden, Macht auszuüben. Im Zusammenhang damit wäre z. B. an eine bindende<br />

Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern zu<br />

denken oder ggf. daran, Teilentscheidungen aus dem <strong>Sorgerecht</strong> auszuschließen<br />

(z. B. die Eröffnung eines Girokontos). Im Fokus sollte dabei insbesondere das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen, das fast in allen gesichteten Gerichts-<br />

entscheidungen Streitgegenstand war.

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