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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 352<br />

Sinne gewertet werden. Dem steht auf der anderen Seite das Kindeswohl als<br />

Maßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber. In diesem Spannungs-<br />

feld elterlicher, kindlicher und gesellschaftlicher Anforderungen entsteht mithin auch<br />

eine Überlastung des <strong>Sorgerecht</strong>s in seiner juristischen Form. Dies gilt insbesondere<br />

im Vergleich der Rechtsprechungsanalyse mit den Befunden der Interviews mit<br />

Eltern und Fachkräften. Die in der Rechtsprechung diskutierten Konfliktfelder<br />

beziehen sich, wie in der gesetzlichen Konstruktion bei Getrenntleben angelegt, in<br />

erster Linie auf die Entscheidungsverantwortung für spezifische Belange. Dieses<br />

enge Verständnis von elterlicher Sorge hat in der Regel <strong>nicht</strong>s mit alltäglicher<br />

Fürsorge und Verantwortung zu tun, die bei den Eltern ganz im Vordergrund stehen.<br />

(2) Zur Bedeutung der Partnerschaftsform für das <strong>Sorgerecht</strong><br />

Für zusammenlebende Paare liefern weder die standardisierten Befragungen noch<br />

die qualitativen Interviews Hinweise darauf, dass kindeswohlrelevante Kriterien bei<br />

der Entscheidung für oder gegen das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> eine nennenswerte<br />

Rolle spielen. Für die Minderheit, die <strong>nicht</strong> die gemeinsame elterliche Sorge erklärt,<br />

sind es weit überwiegend <strong>nicht</strong> kindeswohlrelevante Gründe, die den Ausschlag<br />

hierfür gegeben haben. Vielfach erscheint die Erklärung zu bürokratisch oder wird<br />

aufgeschoben, oder die Eltern waren <strong>nicht</strong> ausreichend informiert.<br />

Demgegenüber finden sich für Eltern, die bei Geburt des Kindes <strong>nicht</strong> zusammen<br />

gelebt haben oder keine Partnerschaft hatten, mehr Hinweise auf Belastungen und<br />

problematische Konstellationen, die <strong>nicht</strong> nur die Gestaltung der Partnerschaft<br />

betreffen. Hier spielen (potenziell) kindeswohlrelevante Gründe auch eine stärkere<br />

Rolle. Sie werden von der deutlichen Mehrzahl der Mütter wie auch Väter genannt,<br />

die bei Geburt <strong>nicht</strong> mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt haben. Dies gilt<br />

selbst für jene Fälle, in denen die Eltern bei Geburt des Kindes eine Partnerschaft mit<br />

separaten Haushalten (LAT) hatten.<br />

Bei zusammenlebenden Eltern mit gemeinsamem <strong>Sorgerecht</strong> findet sich eine<br />

egalitärere Aufgabenverteilung und teilweise das Konzept einer gemeinsamen<br />

Verantwortung für das Kind. Dies legen sowohl die qualitativen Interviews mit Eltern<br />

als auch die standardisierte Intensivbefragung der Eltern nahe. In Bezug auf die<br />

Wirkungsrichtung verweisen die qualitativen Interviews allerdings darauf, dass die<br />

bessere Kooperation der Eltern eher ein Grund für die Abgabe der Sorgeerklärung<br />

als ein Resultat derselben ist. Insofern sollte das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> mit<br />

überhöhten Erwartungen befrachtet werden.<br />

Zusammengenommen lassen diese Befunde schlussfolgern, dass ein gemeinsames<br />

<strong>Sorgerecht</strong>, das für zusammenlebende Paare ab Geburt des Kindes – ggf. je nach<br />

Dauer des Zusammenlebens – eingerichtet wird, angemessen erscheint. Die

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