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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 35<br />

Unterhaltsvorschuss des Jugendamts sichergestellt sei. Das <strong>Sorgerecht</strong> wurde auf<br />

die Mutter übertragen.<br />

Das OLG Düsseldorf 92 war mit einem Unterhaltsfall befasst, der indirekt auch die<br />

elterliche Sorge betraf: Der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Vater lehnte die<br />

(anteilige) Kostenübernahme für eine Nachhilfe ab, weil er der Ansicht war, dass er<br />

oder seine Lebensgefährtin die Nachhilfe genauso gut selbst hätten durchführen<br />

können und sein Einverständnis erforderlich gewesen sei. Hier war das Gericht<br />

anderer Ansicht und führte aus, dass es sich bei Nachhilfe um eine Angelegenheit<br />

des täglichen Lebens handele, über die der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält,<br />

nach § 1687 Abs.1 Satz 2 BGB auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein<br />

entscheiden könne.<br />

c) Staatliche Leistungen der Grundsicherung<br />

Zu der Gewährung staatlicher Leistungen der Grundsicherung finden sich einige<br />

sozialgerichtliche Entscheidungen im Bereich der Grundsicherung für<br />

Arbeitssuchende nach SGB II. Hierzu haben einige Gerichte entschieden, dass es<br />

sich der Geltendmachung der Transferleistungen um Angelegenheiten der<br />

Alltagssorge handelt, für die die Zustimmung des jeweils anderen Elternteils <strong>nicht</strong><br />

erforderlich ist. 93 So entschied auch das Bundessozialgericht, 94 dass die Vertretung<br />

im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Mehrbedarfs nach SGB II für die Zeit der<br />

Umgangskontakte, wenn sich also die Kinder bei dem Elternteil aufhalten, dieser das<br />

Recht zur Klageerhebung hat. Der andere Elternteil, bei dem die Kinder leben, muss<br />

dies hinnehmen und gegebenenfalls für diese Zeit auf den eigenen Mehrbedarf<br />

verzichten.<br />

1.3.2 Konfliktpotenziale: Literatur<br />

In einem zweiten Schritt wird die aktuelle juristische Literatur untersucht, um<br />

herauszufinden, welche Themen und Einzelfragen über die aus den veröffentlichten<br />

Gerichtsentscheidungen bekannt gewordenen Aspekte hinaus aus Sicht der Autoren<br />

und Autorinnen für Streitigkeiten betreffend die elterliche Sorge relevant sein<br />

könnten. Betrachtet werden insbesondere die Kommentierungen zu §§ 1628, 1671<br />

und 1687 BGB. Darüber hinaus werden auch relevante sonstige Aufsätze und<br />

Beiträge in die Analyse einbezogen. Insgesamt werden nur diejenigen in der Literatur<br />

genannten Themen und Einzelfragen aufgenommen, die vom Autor/von der Autorin<br />

92 OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1529.<br />

93 Vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 18.08.2008, L 20 AS 29/07; LSG Nordrhein-Westfalen Sozialrecht<br />

aktuell 2008, 155; LSG Nordrhein-Westfalen FamRZ 2009, 257; LSG Nordrhein-Westfalen<br />

04.02.2009, L 19 B 29/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg 05.02.2009, L 5 AS 97/09 B.<br />

94 BSG FamRZ 2009, 2000.

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