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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 345<br />

mindestens einem gemeinsamen Kind) zu befragen (n = 100) sowie eine ebenfalls<br />

kleinere Gruppe alleinerziehender Mütter einzubeziehen, die bei Geburt des Kindes<br />

mit dem Vater des Kindes zusammenlebten, mittlerweile aber von ihm getrennt sind<br />

(n = 100).<br />

Diese ambitionierte Stichprobenplanung ließ sich allerdings, auch angesichts des<br />

verkürzten Zeitrahmens des Projekts, <strong>nicht</strong> realisieren. Insgesamt wurden an 698<br />

Elternteile Briefe für die Intensivbefragung verschickt, von denen 403 den<br />

Fragebogen ausgefüllt zurückgeschickt haben. Die bereinigte Rücklaufquote beträgt<br />

hier 58,7 %. Diese reduzierte Stichprobe weist keine nennenswerten Verzerrungen<br />

auf und ermöglicht somit tragfähige Aussagen, zumal die entsprechenden Analysen<br />

vorrangig auf die Interdependenz einzelner Faktoren abzielten, <strong>nicht</strong> auf die<br />

Verbreitung einzelner Lebenslagen.<br />

Die wesentlichen Befunde dieser beiden Elternbefragungen lassen sich<br />

folgendermaßen festhalten:<br />

Zur Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Laut Kurzbefragung erklären<br />

62 % aller <strong>nicht</strong> verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Dieser Wert<br />

liegt über dem Bundesdurchschnitt der amtlichen Statistik für die Geburtsjahre 2004<br />

bis 2008 (44,3 %) und auch über dem Wert für nur das Jahr 2008 (50,73 %) (siehe<br />

Kapitel 5.1). Dies weist darauf hin, dass vermutlich vor allem Eltern mit<br />

gemeinsamem <strong>Sorgerecht</strong> an der Kurzbefragung teilgenommen haben.<br />

Die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge geschieht generell in engem<br />

zeitlichem Kontext zum Geburtstermin. Wer das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> anstrebt,<br />

sucht eher eine Beratung auf, wobei allerdings insgesamt nur rund die Hälfte aller<br />

unverheirateten Eltern eine Beratung in Anspruch nimmt. Dies könnte auch eine der<br />

Ursachen für Fehlinformationen sein, die sowohl die Möglichkeit der Abgabe der<br />

Sorgeerklärung als auch die rechtliche Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen<br />

Sorge betreffen. Vor allem seitens der Väter wird in der standardisierten<br />

Kurzbefragung häufig ein Informationsdefizit als Grund dafür angeführt, dass die<br />

gemeinsame elterliche Sorge <strong>nicht</strong> begründet wurde. Allerdings ist es auch vielen<br />

Eltern <strong>nicht</strong> wichtig bzw. zu bürokratisch, das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> durch<br />

entsprechende Erklärungen zu begründen. Dies gilt insbesondere für zusammen<br />

lebende Paare, aber gehäuft auch für Frauen.<br />

Sorgeerklärungen sind wahrscheinlicher, wenn die Eltern in einer Großstadt leben<br />

und/oder ein höheres Bildungsniveau haben. Der Bildungseffekt ist <strong>nicht</strong> auf die<br />

stärkere Nutzung von Beratungsangeboten in der höheren Bildungsgruppe, sondern<br />

vor allem auf die größere Tragfähigkeit dieser Partnerschaften zurück zu führen, die<br />

sich als zentraler Einflussfaktor erweist (s. u.). Zudem erklären jene Eltern häufiger<br />

die gemeinsame elterliche Sorge, die sich selbst als gewissenhaft einschätzen und

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