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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 342<br />

dass die Urkundspersonen während der Belehrung <strong>nicht</strong>s davon erfahren,<br />

wohingegen die ASD-Berater/innen derartige Vorfälle unter einem anderen<br />

Blickwinkel, nämlich beide Akteure berücksichtigend, betrachten und in diesem<br />

Zusammenhang <strong>nicht</strong> zwingend die Ausübung der elterlichen Sorge als<br />

kindeswohlgefährdend einschätzen.<br />

Wird der Vater in der Beurkundungsstelle als weniger wichtig für das Kind eingestuft,<br />

so hat die Stärkung der Vaterfigur beim ASD eine hohe Bedeutung und gilt in den<br />

allermeisten Fällen als kindeswohldienlich.<br />

10 Zusammenfassung und Fazit<br />

Sabine Walper, Alexandra Langmeyer & Sabina Schutter<br />

Der vorliegende Endbericht zum Projekt „<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong><br />

<strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ informiert über die Arbeiten und Befunde dieses<br />

interdisziplinären Forschungsprojekts, das im Zeitraum zwischen Mai 2009 und<br />

August 2010 vom Deutschen Jugendinstitut e. V. und der Ludwig-Maximilians-<br />

Universität München in Kooperation mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und<br />

Familienrecht (DIJuF) e. V. durchgeführt wurde. Der Bericht liefert einen breiten<br />

Einblick in die Lebensumstände von Eltern, die bei Geburt ihres gemeinsamen<br />

Kindes <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet waren. Insbesondere stellt er die Frage in den<br />

Mittelpunkt, wie viele und welche Eltern dieser Gruppe die gemeinsame Sorge durch<br />

entsprechende Erklärungen begründen und welche Faktoren dem entgegen stehen:<br />

welche Rolle hierbei die Partnerschaftssituation bei Geburt des Kindes sowie die<br />

nachfolgende Entwicklung der Paarbeziehung – sowohl im Hinblick auf deren<br />

subjektiv erlebte Qualität als auch hinsichtlich ihrer Stabilität – spielt, welche<br />

Bedeutung Bildungsdisparitäten und regionalen Unterschieden zukommt, welche<br />

Rolle die Aufgabenteilung und die elterliche Kooperation in der Erziehung und das<br />

individuelle Erziehungsverhalten der Eltern sowie deren Persönlichkeit spielen, und<br />

inwieweit hierbei insbesondere kindeswohlrelevante Gründe in die Waagschale<br />

fallen. Letztere sind für das hier verfolgte Anliegen von besonderer Bedeutung, da<br />

der Gesetzgeber bislang davon ausging, dass <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratete Eltern,<br />

die gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind übernehmen, dies auch durch die<br />

Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtlich absichern und allenfalls<br />

dann auf das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> verzichten, wenn dem kindeswohlrelevante<br />

Gründe entgegen stehen. Der vorliegende Bericht soll Aufschluss darüber liefern,<br />

inwieweit diese Voraussetzungen bzw. Annahmen der Gesetzgebung der<br />

Alltagspraxis <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern entsprechen.

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