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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 340<br />

9.4 Vergleich ASD und Beurkundungsstelle<br />

Erkenntnisgewinn zur Beratungspraxis bezüglich des <strong>Sorgerecht</strong>s <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong><br />

verheirateter Eltern verspricht der Vergleich der Mitarbeiter/innen des ASD und der<br />

Urkundspersonen.<br />

Die Arbeitsbereiche dieser beiden Akteursgruppen gestalten sich gänzlich<br />

unterschiedlich, was bereits für ihre Ausbildungen zutrifft. Die Urkundspersonen sind<br />

zumeist Verwaltungswissenschaftler/innen, wohingegen die ASD-Berater eine<br />

sozialpädagogische Ausbildung absolviert haben. Eine eingehende Beratung<br />

bezüglich des gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s bei <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateten Eltern<br />

findet weder an der einen noch an der anderen Stelle routinemäßig und alltäglich<br />

statt, sondern bleibt die Ausnahme.<br />

Die Urkundspersonen befinden sich in einem (meist <strong>nicht</strong> wahrgenommenen)<br />

Dilemma, weil es ihre Aufgabe ist, die Elternpaare über die gemeinsame Sorge zu<br />

belehren und <strong>nicht</strong> zu beraten. Die Belehrung soll neutral gehalten werden. In der<br />

geschilderten Praxis lässt sich diese Neutralität aber <strong>nicht</strong> gewährleisten, da die<br />

faktischen Inhalte der Belehrung, aufgrund des Fokus auf das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht, wie eine Warnung vor der geS wirken. Es wird drauf<br />

hingewiesen, dass die Mütter, wenn sie mit dem Vater die geS erklären, <strong>nicht</strong> mehr<br />

frei über ihren Wohnort und den des Kindes bestimmen dürfen. Der Fokus der<br />

gemeinsamen Sorge liegt mithin <strong>nicht</strong> auf dem Lebensalltag junger Familien sondern<br />

der Entscheidungsverantwortung, insbesondere in Konfliktfällen. Außerdem ist es<br />

Aufgabe der Urkundsperson, den Willen der Mutter zu erforschen. Dies lässt sich<br />

<strong>nicht</strong> ohne Gespräch mit beratendem Charakter durchführen. Die<br />

Beamten/Beamtinnen finden sich also in Situationen wieder, auf die sie <strong>nicht</strong><br />

vorbereitet sind, und müssen sich auf ihre persönliche Erfahrung und<br />

Menschenkenntnis verlassen. Eine im Wortsinn neutrale Belehrung ist vor diesem<br />

Hintergrund schwer möglich. Eine andererseits professionelle Beratungshaltung wird<br />

ebenfalls erschwert.<br />

Im Vergleich dazu beraten die Sozialpädagogen beim ASD nach professionellen<br />

Richtlinien hauptsächlich in den Bereichen Erziehung, Trennung und Scheidung,<br />

Kinder- und Jugendschutz. Ihre Beratungen sind eingehend und zielen auf<br />

Aktivierung bzw. Hilfe zur Selbsthilfe ab. Das Thema <strong>Sorgerecht</strong> wird nur am Rande<br />

tangiert, da es vor allem um die Gestaltung von Umgang, den Ablauf der Trennung<br />

und die Weitervermittlung zu anderen Hilfeakteuren geht.<br />

Im Vergleich beider Akteursgruppen zeigt sich ein ausgeprägt unterschiedliches<br />

Verständnis des gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s:

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