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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 34<br />

entschied, dass die konkrete Ausgestaltung der Umgangskontakte grundsätzlich<br />

Sache des den Umgang ausübenden Elternteils im Rahmen seiner Alltagssorge ist.<br />

In anderen Fällen stritten die Eltern über den Umgang mit anderen Bezugspersonen<br />

wie Großeltern. 86 Nach Ansicht des OLG Jena, 87 für dessen Verfahren Streitgegen-<br />

stand auch Übernachtungen des Kindes bei weiteren Bezugspersonen waren, ist „die<br />

Entscheidung über die Ausübung des Umgangs mit Dritten nach § 1685 BGB […]<br />

keine Entscheidung des täglichen Lebens. Sie obliegt als Angelegenheit von<br />

erheblicher Bedeutung i.S. von § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB <strong>nicht</strong> allein demjenigen<br />

Elternteil, bei dem sich die Kinder derzeit aufhalten“.<br />

Finanzielle Angelegenheiten<br />

a) Vermögenssorge<br />

Für den Bereich der Vermögenssorge finden sich sehr wenige veröffentlichte<br />

Gerichtsentscheidungen. In einem Verfahren vor dem OLG Hamm 88 wollte die Mutter<br />

für das Kind eine Erbschaft ausschlagen, der Vater war dagegen.<br />

Das OLG Karlsruhe 89 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es hauptsächlich um<br />

<strong>nicht</strong> geleistete Zahlungen vonseiten des barunterhaltspflichtigen Vaters ging. Im<br />

Verfahren gab dieser an, hochverschuldet zu sein und kurz vor der Privatinsolvenz<br />

zu stehen, sodass das Gericht davon ausging, er würde anscheinend seine eigenen<br />

finanziellen Probleme <strong>nicht</strong> in den Griff bekommen und ihm daher die<br />

Vermögenssorge für das Kind entzog.<br />

b) Unterhalt<br />

In mehreren der untersuchten Gerichtsverfahren war (ein) Hauptstreitpunkt der<br />

Unterhalt für das Kind. 90 Die Väter zahlten nach Ansicht der Mütter zu wenig oder zu<br />

unregelmäßig, wodurch die Erziehungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in Zweifel<br />

gezogen wurde.<br />

In einem Verfahren vor dem BGH 91 beklagte die Mutter unter anderem, dass der<br />

Vater sich selbst einen luxuriösen Lebensstil leiste, aber keinen Kindesunterhalt<br />

zahle, mit dem Hinweis darauf, dass der Unterhalt des Kindes durch den<br />

86 OLG Dresden FamRZ 2005, 1275 und FamRZ 2007, 923.<br />

87 OLG Jena FamRZ 2009, 894.<br />

88 OLG Hamm JAmt 2002, 369.<br />

89 OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 391.<br />

90 KG FamRZ 1999, 737; BGH DAVorm 2000, 704; OLG Schleswig FamRZ 2003, 1948; OLG Koblenz<br />

OLGR Koblenz 2008, 798; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 911; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 391.<br />

91 BGH FamRZ 1999, 1646.

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