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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 339<br />

Die Berater (und auch die Urkundspersonen) erklären sich dies einvernehmlich mit<br />

der <strong>nicht</strong> gelungenen Trennung der Paar- von der Elternebene. Im Verlauf und nach<br />

einer Trennung ist es den Eltern <strong>nicht</strong> möglich, ihre Konflikte und Verletzungen von<br />

der Elternschaft und der gemeinsamen Verantwortung zu trennen. In diesen Fällen<br />

mutiert das <strong>Sorgerecht</strong>, nach Erfahrung der Berater/innen, zu einem Instrument, um<br />

Macht auszuspielen und Rache zu üben 193 .<br />

„Ihr müsst euch um diese Sache im Prinzip selber kümmern, selber beraten. Dass ihr<br />

erstmal lernt, was eben viele Paare <strong>nicht</strong> können, die Paarebene von der<br />

Elternebene zu trennen, um dann wieder zu lernen, zum Wohle des Kindes oder der<br />

Kinder zu kommunizieren (…)“ (Großstadt West, m).<br />

Drittens: Kommen massive Umstände zur Sprache, die sich auf das Kindeswohl<br />

negativ auswirken können, (bspw. Gewalt, psychische Krankheiten oder<br />

Drogenmissbrauch), so berichten die Befragten <strong>nicht</strong> automatisch von einem Entzug<br />

des <strong>Sorgerecht</strong>s oder einem Abbruch des Umgangs mit dem Kind durch das<br />

Familiengericht. In jedem Fall wird der Einzelfall geprüft. Von Schuld oder einem<br />

Täter sprechen die befragten Sozialpädagoginnen und der Sozialpädagoge <strong>nicht</strong>.<br />

Man kann daher sagen, dass das Recht des Kindes auf seinen Vater als sehr<br />

bedeutsam und kindeswohldienlich, Gewalttätigkeit bspw. aber <strong>nicht</strong> zwingend als<br />

kindeswohlgefährdend eingeschätzt wird.<br />

Es fällt auf zum einen auf, dass die Mitarbeiter/innen des ASD zum einen sehr<br />

involviert in die ihnen vorliegenden Fälle erscheinen. Nicht nur die eigene Person<br />

und die persönlichen Werthaltungen sondern auch die professionelle<br />

Beratungshaltung scheint mit der Realität der Familien zu kollidieren. Zum anderen<br />

sticht die fachliche Haltung zur gemeinsamen Sorge als Instrument zur<br />

Gleichberechtigung und zur Stärkung der Vaterrechte im Fokus der Berater/innen<br />

hervor.<br />

193 Reinhard Sieder (2008) macht darauf aufmerksam, dass „psychotherapeutische Ratschläge nach<br />

dem Muster ‚Man trenne die Paar- von der Beziehungsebene„“ zu kurz greifen: „Ihre mehr oder minder<br />

begrenzte Fähigkeit, die Elternebene von der Paarebene zu unterscheiden und eine bestimmte<br />

Handlung klar der einen oder der anderen Ebene zuzuordnen, stellt sich also <strong>nicht</strong> erst aktuell her. Im<br />

Rückblick, nach einigen Monaten oder Jahren, wird den Getrennten manches klarer. Doch für Paare,<br />

die sich gerade in Trennung befinden, sind die Auswirkungen ihres Handelns auf die Elternschaft nur<br />

bedingt vorherzusehen, zumal sie vornehmlich mit ihren eigenen Verletzungen und Kränkungen und<br />

mit der Durchsetzung ihrer Interessen beschäftigt sind.“ (ebd. S. 253)

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