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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 337<br />

Anlaufstelle darstellt 192 und unterstützt die Ergebnisse aus den Elterninterviews, die<br />

neben allgemeinen Vorbehalten gegenüber dem Jugendamt mitunter kaum Kenntnis<br />

über den Aufgabenumfang oder die Struktur der Kinder- und Jugendhilfe angeben.<br />

Diese generellen Informationsdefizite müssen also in diesem Kontext gesehen<br />

werden. Die weiteren zentralen Befunde lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

Vermittlungs- und Koordinierungsfunktion der Berater/innen<br />

<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> als Weg zur involvierten Vaterschaft<br />

<strong>Sorgerecht</strong> und Aspekte des Kindeswohls<br />

Berater/in als Vermittler/in und Koordinator/in – pädagogische Berufsrolle<br />

Neben der Professionalität der Beratung legen die Experten/Expertinnen größten<br />

Wert darauf, unparteiisch und geschlechtsneutral zu beraten. Ihr berufliches<br />

Selbstbild ist stark auf die Rolle des Vermittlers/der Vermittlerin zu weiteren Hilfs-<br />

und Beratungsstellen fokussiert. Die Klienten/Klientinnen werden in ihren<br />

Lebenszusammenhängen wahrgenommen und gezielt beraten. Die Befragten sehen<br />

sich als eine Art professionelle Begleitung und Unterstützung auf dem Weg zu einem<br />

harmonischen Familienleben. Die sozialpädagogische Ausbildung und die explizit<br />

beratende Tätigkeit der ASD-Mitarbeiter/innen führen gegenüber ihren Klientinnen<br />

und Klienten zu einer edukativen Haltung. Zentral ist das Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe zu<br />

leisten, um die Unabhängigkeit der Klienten und Klientinnen zu erreichen.<br />

Gemeinsame Sorge als Verpflichtung zur involvierten Vaterschaft<br />

Da die Berater/innen eine engagierte Elternschaft beider Eltern als Beratungsziel<br />

beschreiben, stehen sie der geS, als möglichem Merkmal dieses Engagements,<br />

befürwortend gegenüber. So kann das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> genutzt werden, um<br />

Elternpositionen zu stärken, elterliches Engagement verbindlich zu fordern und die<br />

gemeinsame Elternschaft zu unterstützen. Das Idealbild einer Familie, mit einer<br />

Elternschaft auf Augenhöhe, steht den realen Familien, mit denen die Berater/innen<br />

in ihrer beruflichen Praxis zu tun haben, teilweise diametral gegenüber. Gerade in<br />

den Fällen von mehrfach belasteten Familien wird die Kluft zwischen Berater/in und<br />

Klient/in besonders deutlich.<br />

Es zeigt sich, dass die befragten Berater/innen den Vater <strong>nicht</strong> als Randfigur sehen,<br />

sondern als Elternteil mit einem legitimen Recht auf sein Kind. Aber <strong>nicht</strong> nur die<br />

Rechte des Vaters werden berücksichtigt, sondern auch und besonders das Recht<br />

des Kindes auf seinen Vater. Der Vater soll als aktiver Teil innerhalb der Erziehungs-<br />

und Elternarbeit gesehen und <strong>nicht</strong> auf Umgang und Unterhalt reduziert werden.<br />

192 vgl. Günter (2007)

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