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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 332<br />

in den ASD. Diese professionell deformierte Sicht auf Familien führt dazu, dass eine<br />

Beraterin „große Hochachtung“ (Kleinstadt West, w) für Eltern empfindet, die ihre<br />

Paarprobleme von ihrer gemeinsamen Elternverantwortung trennen können.<br />

Die geS spielt in diesen Erzählungen keine Rolle. Es wird klar, dass die Probleme<br />

der mehrfach belasteten Eltern so überwältigend sind, dass jegliche Überlegungen<br />

die geS bzw. die gemeinsame Übernahme der Erziehungsverantwortung betreffend<br />

gar <strong>nicht</strong> angestellt werden.<br />

Das Thema Gewalt als kindeswohlrelevante Variable wird von den ASD-Beratern nur<br />

auf Nachfrage thematisiert. In der alltäglichen Arbeit ist Gewalt in der Partnerschaft<br />

und der Familie kein prominentes Thema.<br />

Selbst wenn in Beratungssituationen die Gewalttätigkeit eines Elternteils<br />

angesprochen werde, so sei dies kein Grund, Umgang zu unterbinden und<br />

<strong>Sorgerecht</strong> zu entziehen. Vielmehr werde auch hier kein pauschales Urteil gefällt,<br />

sondern die Hintergründe der Gewalt analysiert. Gewalt könne auch eine Episode in<br />

der Beziehungs- bzw. Familiengeschichte darstellen. Ähnlich wie psychische<br />

Krankheiten oder Drogenmissbrauch gelte Gewalttätigkeit <strong>nicht</strong> per se als Grund,<br />

das <strong>Sorgerecht</strong> zu entziehen.<br />

„Also ich sag mal, bei Gewalt und solchen Geschichten, da muss man wirklich<br />

genauer hingucken und sagen: Also da ist Umgang <strong>nicht</strong> möglich. Wobei das in<br />

diesen acht oder neun Jahren (…), dass es einmal vom Gericht ausgeschlossen<br />

wurde. Also ich finde, das Gericht sieht das auch so, dass Umgang ein sehr, sehr<br />

hohes Recht ist“ (Kleinstadt West, w).<br />

Richtet sich die Gewalt „nur gegen die Mutter“, so könne sogar der Mutter – obwohl<br />

Gewaltopfer - kindeswohlgefährdendes Verhalten vorgeworfen werden, da weder der<br />

Vater, aber eben auch <strong>nicht</strong> die Mutter, das Kind vor Gewaltszenen geschützt<br />

habe 190 . So befremdlich diese Argumentation der Beraterin zunächst klingen mag, so<br />

erschließt sich doch im weiteren Verlauf des Interviews, dass sich die Befragte auf<br />

Mütter bezieht, die immer wieder zu einem gewalttätigen Mann zurückgingen und<br />

ihre Kinder mitnähmen, diese also wissentlich möglichen Gewaltszenen aussetzten,<br />

ihre Kinder auch als „Schutzschilder“ benutzten.<br />

Die Beraterin argumentiert jenseits von Täter-Opfer-Kategorien. Sie hat <strong>nicht</strong> die<br />

Vorstellung eines passiven Opfers, das Schutz und Hilfe von außen braucht, sondern<br />

gibt der Mutter eine Mitverantwortung für ihre Situation.<br />

„Also in den Fällen, wo es zu häuslicher Gewalt kam, war es auch so, dass die<br />

Mütter dem ja so ziemlich machtlos auch gegenüber gestanden haben. Und für sich<br />

190 Galm, Hees & Kindler (2010) beschreibt, wie individuell Gewalterfahrungen von Kindern<br />

aufgenommen und verarbeitet werden. In einigen Fällen kann ein Umgang mit den Eltern nach einer<br />

Gewalterfahrung enorm belastend wirken, in anderen Fällen kann es sogar zu positiven Effekten<br />

kommen, auch abhängig vom Verhalten der Eltern.

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