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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 326<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut ist danach zu differenzieren, ob die alleinige elterliche<br />

Sorge dem verstorbenen Elternteil nach einer gerichtlichen Übertragung nach § 1671<br />

BGB im Kontext von Trennung und Scheidung bzw. nach § 1672 BGB übertragen<br />

wurde oder ob das <strong>Sorgerecht</strong> zuvor der Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB allein<br />

zustand, da die Eltern des Kindes <strong>nicht</strong> verheiratet waren und auch keine<br />

Sorgeerklärungen abgegeben hatten.<br />

In der erstgenannten Konstellation hat das Familiengericht dem noch lebenden<br />

Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, sofern dies <strong>nicht</strong> dem Wohl des Kindes<br />

oder Jugendlichen widerspricht (§ 1680 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Übertragung des<br />

<strong>Sorgerecht</strong>s auf den anderen Elternteil muss <strong>nicht</strong> die beste aller denkbaren<br />

Alternativen sein BVerfG FamRZ 2008, 2185).<br />

Das Familiengericht hat in der zweiten Konstellation, also bei vorherigem alleinigen<br />

<strong>Sorgerecht</strong> der Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB, dem noch lebenden Vater die<br />

elterliche Sorge nur zu übertragen, wenn es positiv feststellt, dass die Übertragung<br />

dem Wohl des Kindes dient (§ 1680 Abs. 2 S. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung<br />

ergibt sich bei verfassungskonformer Auslegung jedoch kein Unterschied zwischen<br />

der Prüfung nach § 1680 Abs. 2 S. 1 BGB – Kindeswohl <strong>nicht</strong> widerspricht – und<br />

§ 1680 Abs. 2 S. 2 BGB – Kindeswohl dient. Eine positive Feststellung der<br />

Kindeswohldienlichkeit ist daher <strong>nicht</strong> erforderlich (BVerfG FamRZ 2008, 2185;<br />

BVerfG FamRZ 2006, 385). Einem nach § 1626a BGB nie zur Sorge berechtigten<br />

Vater, der über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar <strong>nicht</strong><br />

in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist daher die<br />

elterliche Sorge zu übertragen, sofern <strong>nicht</strong> konkret feststellbare Kindesinteressen<br />

der Übertragung widersprechen.<br />

„Also wenn wir jetzt eine Mutter hatten, wo das Kind <strong>nicht</strong> richtig versorgt wurde (…)<br />

Wir sagen: Was ist eigentlich mit dem Vater, wo ist der Vater? Mmh kann man den<br />

ansprechen, kann man den // ist der eine Ressource für das Kind, dass das Kind bei<br />

dem aufwächst (…)?“ (Kleinstadt Ost, w).<br />

So werden Fälle geschildert, in denen die Väter das Jugendamt in großer Sorge um<br />

das bei der Mutter lebende Kind anrufen, und das Kind aus kindeswohlrelevanten<br />

Gründen zu sich nehmen wollten. Nach Einschätzung der Lebensumstände und<br />

wenn der Vater sich <strong>nicht</strong> als „untauglich“ erweise, werde dieser Schritt auch<br />

durchgesetzt.<br />

Als hinderlich für die gleichberechtigte Ausübung der Elternschaft – auch wenn diese<br />

angestrebt wird - werden bestimmte Arbeitsverhältnisse genannt. In den<br />

Befragungsstandorten in Ostdeutschland weisen die Befragten mehrmals auf die<br />

schwierige Situation der Fernfahrer und Montagearbeiter hin. Aufgrund der hohen<br />

Arbeitslosigkeit seien viele Väter gezwungen, über Tage und Wochen weit weg von

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