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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 321<br />

wenden wir uns an die Sorgeberechtigten. Und das ist etwas, wo man natürlich, das<br />

weiß ich, wo die Mütter zum Teil auch wollen, dass die das <strong>nicht</strong> alleine machen<br />

müssen. Und das ist durchaus auch berechtigt“ (Großstadt West, w).<br />

9.3.4.2 Orientierungspunkt 2: geS als Recht des Vaters und des Kindes<br />

Ein zweiter Punkt, auf den die Berater/innen verweisen, ist das Recht des Vaters auf<br />

sein Kind, wobei in einem Fall das „Recht des Kindes auf beide Eltern“ (Großstadt<br />

West, m) noch stärker betont wird.<br />

„Der Vater hat das Recht darauf. (…) er kümmert sich ums Kind, er macht alle<br />

Pflichten sozusagen, zahlt seinen Unterhalt, geht mit zu den Elterngesprächen. Und<br />

und und. Warum soll er dann <strong>nicht</strong> auch das Recht bekommen?“ (Großstadt West,<br />

m).<br />

Einige Aussagen weisen darauf hin, dass die ASD-Berater/innen den Vater<br />

gegenüber der Mutter benachteiligt sehen.<br />

„Und wenn es eine normale Beziehung war, jetzt mal ohne Gefährdungssituation und<br />

es ist einfach dieses Weg mit dem Kind und der Vater leidet da drunter, geht es auch<br />

erstmal um Umgang. Umgang und dann muss man gucken. Also die haben eine<br />

schlechtere Position, das ist schon so“ (Kleinstadt West, w).<br />

Eine Beraterin macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass im Falle<br />

einer Trennung der Eltern das Kind meist bei der Mutter wohnen bleibt, die Mutter<br />

daher <strong>nicht</strong> nur sich selbst vom Vater trennt, sondern sie auch das „Kind vom Vater<br />

trennt“ (Kleinstadt West, w) 187 .<br />

„Also die wollen gedanklich <strong>nicht</strong> mehr mit dem Mann zusammenarbeiten. Und auch<br />

<strong>nicht</strong> physisch. Die wollen den einfach los sein. (…) Das ist aber auch bei<br />

Ehescheidungspaaren so“ (Kleinstadt Ost, w).<br />

Diese Schilderung macht deutlich, dass Mütter hier in einer machtvollen Position<br />

sind, denn sie können die Beziehung zwischen Vater und Kind fördern oder<br />

verhindern. Die befragte Expertin sieht in dieser Machtkonstellation <strong>nicht</strong> nur die<br />

Interessen des Vaters, sondern auch die des Kindes durch die Mutter umgangen.<br />

Allerdings ist zu unterscheiden, zwischen dem <strong>Sorgerecht</strong> und dem Recht auf<br />

„Auseinandersetzung mit Herkunft“ (Kleinstadt West, w). Steht dieses Recht auf<br />

Kenntnis der eigenen Eltern und Kontakt mit ihnen im Vordergrund, erfüllt das Recht<br />

auf Umgang diesen Zweck ausreichend.<br />

9.3.4.3 Orientierungspunkt 3: geS als Verpflichtung zur Gleichberechtigung<br />

Ein dritter Aspekt, den die befragten Berater/innen unterschiedlich stark betonen, ist<br />

die Gleichberechtigung der Elternteile durch die geS:

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