23.01.2013 Aufrufe

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 32<br />

unterschiedliche Dauer und Intensität der Hilfe sowie auf die jeweilige<br />

Lebenssituation des Kindes <strong>nicht</strong> pauschal beantwortet werden, ob in jedem Fall das<br />

Einverständnis beider Elternteile notwendig ist. 69 Dies wäre nämlich nur dann der<br />

Fall, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind<br />

handelt.<br />

Eine solche Entscheidung mit tiefgreifender Wirkung wird bei stationären sowie<br />

längerfristigen ambulanten Hilfen, insbesondere therapeutischer Art, als gegeben<br />

angesehen. 70 Hier ist somit stets das Einverständnis beider<br />

personensorgeberechtigter Elternteile erforderlich.<br />

Das OVG Niedersachsen 71 hat in einem Fall im Zusammenhang mit der<br />

Entscheidungsbefugnis von Pflegeeltern nach § 1688 BGB entschieden, dass es sich<br />

bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege<br />

nach §§ 27, 33 SGB VIII <strong>nicht</strong> um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt.<br />

Bei kürzeren, grundsätzlich weniger intensiven Hilfen kann hingegen nur auf der<br />

Grundlage der jeweiligen Einzelfallumstände entschieden werden, ob es sich um<br />

eine Entscheidung im Bereich der Alltagssorge handelt. Für die sozialpädagogische<br />

Familienhilfe hat das VG Stuttgart 72 entschieden, dass es sich um eine Hilfe handele,<br />

die keine grundsätzliche Bedeutung für ein Kind habe, insbesondere keine schwer<br />

abzuändernden Auswirkungen auf seine Entwicklung. Daher sei von einer<br />

Angelegenheit des täglichen Lebens i.S. von § 1687 BGB auszugehen.<br />

Gesundheit<br />

Aus den untersuchten Gerichtsentscheidungen ergibt sich, dass das Thema<br />

Gesundheitsfürsorge in den letzten Jahren häufig für gerichtlich ausgetragene<br />

Konflikte und Streitigkeiten zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sorgte,<br />

die von den Gerichten und Fachzeitschriften als veröffentlichungswürdig eingestuft<br />

wurden.<br />

In den meisten Fällen standen allgemeine Fragen der ärztlichen Behandlung und<br />

medizinischen Versorgung im Vordergrund 73 oder auch die Auswahl eines<br />

behandelnden Arztes. 74 Teilweise konnten die Eltern hinsichtlich einzelner<br />

medizinischer Maßnahmen <strong>nicht</strong> zu einer Einigung kommen, beispielsweise<br />

69<br />

Vgl. VG Stuttgart EuG 2007, 300.<br />

70<br />

Vgl. VG Stuttgart EuG 2007, 300.<br />

71<br />

OVG Niedersachsen NDV-RD 2009, 78; ebenso VG Ansbach 09.10.2008, AN 14 K 08.00482.<br />

72<br />

VG Stuttgart EuG 2007, 300.<br />

73<br />

Vgl. OLG Hamburg OLGR 1999, 130; OLG Zweibrücken DAVorm 2000, 998; OLG München<br />

FamRZ 2000, 1042; OLG Bamberg FPR 2003, 333.<br />

74<br />

OLG Hamm FamRZ 2000, 1039.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!