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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 316<br />

Zwar hat sich die Sichtweise der sozialpädagogischen Praktiker/innen nach<br />

Auffassung von Bauer und Wiezorek stark verändert und hat ihren repressiven und<br />

disziplinierenden Charakter verloren (vgl. vgl. Bauer & Wiezorek 2007, S. 626).<br />

Dennoch kann angenommen werden, dass normative Vorstellungen gerade in<br />

Konfliktsituation wie Trennung und Scheidung – qua Definition eine Abweichung vom<br />

Familienideal – einen Einfluss auf die Beratungshaltung haben und mithin einen<br />

defizitorientierten Ansatz haben können. Die Vielfalt der Aufgaben, die von<br />

Kinderschutzfällen (mithin der Ausübung des „Wächteramtes“) bis hin zur<br />

Trennungs- und Scheidungsberatung reichen, können hierbei mit auf die<br />

Wahrnehmung der Familien wirken.<br />

Es findet sich gegenwärtig eine Gleichzeitigkeit verschiedenster Familienformen: z.<br />

B. Einelternfamilien, Patchworkfamilien, multilokale Familien (Schier M. , 2010)<br />

Familien mit traditioneller geschlechtsspezifischer Aufgabenverteilung neben<br />

Familien mit egalitären Rollenvorstellungen, wo Mutter und Vater sowohl berufliche<br />

aus auch familiäre Gleichberechtigung anstreben. Zunehmend unterliegen Familien<br />

den Bedingungen eines Arbeitsmarktes, der beiden Eltern immer mehr Zeit<br />

abverlangt (vgl. Jurczyk et al. 2009) und die Familienzeit belastet. Unter dem<br />

Schlagwort „The neoliberal parent“ beschreibt Raewyn Connell (2009) wie sich die<br />

Aufgabenverteilung der Eltern, je nachdem zu welcher gesellschaftlichen Gruppe sie<br />

gehören, verändern (Connell R. , 2009, S. 37 f). Dies legt nahe, dass Familie <strong>nicht</strong><br />

nur als privater Lebenszusammenhang in sich, sondern auch als abhängiger Teil<br />

eines gesellschaftspolitischen Systems erfasst werden sollte.<br />

In der Sozialen Arbeit als Profession ist es mithin nötig, sich von den Klientinnen und<br />

Klienten abzugrenzen. Um jemandem etwas beibringen zu können, muss man es<br />

besser wissen. Es entsteht, und dies ist wohl <strong>nicht</strong> vermeidbar, ein Machtverhältnis<br />

(„Lehr-Lern-Verhältnis“; Bauer & Wiezorek 2007, S. 629). Macht auch deshalb, weil<br />

die Berater/innen über den Verbleib des Kindes letztendlich mitentscheiden, auch<br />

wenn die endgültige Entscheidung der/die Familienrichter/in fällt.<br />

Ein Berater fasst seine Aufgabe wie folgt zusammen:<br />

„Wir vermitteln viel, wir erkennen ein Problem, analysieren das und gucken, wo sind<br />

die Spezialisten vor Ort. Beispielsweise mmh für Familien, da wo es hakt in der<br />

Erziehung, dass wir gucken mmh wo sind die Spezialisten, nämlich die ambulanten<br />

Erziehungshilfen oder Erziehungsberatungsstellen, (…) Haben aber trotzdem als<br />

Behörde die Federführung. Ja, wir halten die Fäden zusammen, organisieren. Aber<br />

letztendlich laufen bei uns die Fehler// die Fäden zusammen in der weiteren<br />

Organisation der Hilfen. Ja. Überwachen dann natürlich auch die Termine, (…) rufen<br />

Helferkonferenzen ein, wenn diese nötig sind. Und ja, insbesondere im Rahmen der<br />

Jugendamtsarbeit unsere Garantenstellung, das sogenannte Wächteramt“<br />

(Großstadt West, m).

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