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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 310<br />

9.3.1 Aufgabenbereich und Arbeitsverständnis des ASD<br />

Nach Artikel 6 des Grundgesetzes haben die Eltern „das natürliche Recht“, für die<br />

Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen. Die Einschränkung: „Über ihre<br />

Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG; § 1 Abs. 2<br />

SGB VIII) legt den Grundstein für die Aufgaben im Rahmen des sogenannten<br />

„staatlichen Wächteramts“, von denen einige zentrale dem Jugendamt gesetzlich<br />

übertragen sind.<br />

Juristischer Hintergrund<br />

Das sog. staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG beinhaltet eine<br />

besondere Schutzpflicht zugunsten der Kinder, zu deren Erfüllung der Staat notfalls<br />

auch gegen den Willen der Eltern tätig werden kann und muss. Aus der Pflicht des<br />

Staates, wenn dies zum Schutz eines Kindes erforderlich ist, Eingriffe in das<br />

Elternrecht vorzunehmen, ergibt sich im Rahmen des<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Pflicht, Eltern bei der Wahrnehmung ihrer<br />

Erziehungsrechte und -pflichten durch staatliche Leistungen zu unterstützen. Zu den<br />

Leistungen zählen insbesondere die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII,<br />

aber auch die Beratung und Unterstützung von Eltern in Fragen der Partnerschaft,<br />

Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) und bei der Ausübung der Personensorge<br />

und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII).<br />

In den Jugendämtern übernimmt der Allgemeine Soziale Dienst Aufgaben im<br />

Zusammenhang mit der Gewährung dieser Leistungen. Bei der Beratung und<br />

Unterstützung im Kontext von Partnerschaft, Trennung und Scheidung werden die<br />

Fachkräfte im ASD häufiger auch als Leistungserbringer tätig. Auch die Aufgaben im<br />

Rahmen der jugendamtlichen Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohl-<br />

gefährdung liegen in der Hauptverantwortung des ASD.<br />

Ein befragter Experte schildert seinen Arbeits- und Aufgabenbereich sehr detailliert<br />

und bezieht sich dabei auf das „Wächteramt“, das er wie folgt versteht:<br />

„Wächteramt ist im Prinzip diese Kontrollfunktion, die uns vom Staat auf// (..)<br />

aufoktroyiert worden ist, sag ich jetzt mal. Dass einfach das Jugendamt dann<br />

einschreiten muss, wenn eine Kindeswohlgefährdung feststellbar ist. Um dann mit<br />

den nötigen Hilfen auch gegen den Willen der Eltern mmh ja Maßnahmen zu<br />

ergreifen, zu installieren und uns an das Familiengericht zu wenden. Mmh gemäß<br />

§ [16]66 BGB“ (Großstadt West, m).<br />

Er erklärt außerdem, dass der Kontakt zwischen Klientinnen und Klienten und dem<br />

ASD auf unterschiedlichen Wegen zustande kommt. Es gibt eine „Geh-“ und eine<br />

„Kommstruktur“ (Großstadt West, m). Aus allen Interviews erschließt sich, dass die

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