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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 31<br />

Eine Entscheidung des OLG Nürnberg betraf <strong>nicht</strong> die Frage eines Schulwechsels,<br />

sondern die Frage der Wiederholung einer Klassenstufe bzw. des Wechsels in eine<br />

niedrigere während eines laufenden Schuljahrs. 64<br />

In diesen den Schulbesuch betreffenden Fällen führten die Gerichte auch aus, dass<br />

es sich bei den schulischen <strong>nicht</strong> um Fragen der Alltagssorge, sondern um solche<br />

von erheblicher Bedeutung handelt. Eine Ausnahme gilt allerdings für die<br />

Entscheidung über die Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht, wenn die<br />

schulischen Leistungen schlecht sind. 65 Die Mutter, bei der das Kind lebt, hat auch<br />

dann das Recht einen professionellen Nachhilfelehrer bzw. eine entsprechende<br />

Institution zu beauftragen, wenn der barunterhaltspflichtige Vater der Meinung ist,<br />

dass er selbst dem Kind genauso gut Nachhilfeunterricht hätte geben können und<br />

deshalb die anteiligen Kosten <strong>nicht</strong> tragen will. 66<br />

In zwei verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten die Gerichte fest, dass die Frage<br />

eines Schulwechsels und die Anfechtung einer Entscheidung über die<br />

Nichtversetzung Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind, sodass die<br />

Zustimmung beider Elternteile mit gemeinsamer elterlicher Sorge erforderlich ist. 67<br />

e) Jugendhilfe<br />

In einigen Verfahren, die bei Verwaltungsgerichten anhängig waren, bot die elterliche<br />

Sorge bzw. das Personensorgerecht Anlass für Streitigkeiten zwischen zwei<br />

Jugendämtern. Hintergrund ist, dass in bestimmten Fallkonstellationen das<br />

Jugendamt, das eine Jugendhilfeleistung gewährt hat, einen<br />

Kostenerstattungsanspruch gegen ein anderes Jugendamt (vgl. §§ 89 ff. SGB VIII).<br />

Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Anspruchs ist immer auch, dass die<br />

Hilfegewährung gem. § 89f SGB VIII rechtmäßig war. In der Praxis steht die<br />

Rechtmäßigkeit insbesondere der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 27<br />

ff. SGB VIII dann in Frage, wenn <strong>nicht</strong> beide sorgeberechtigten Elternteile diese Hilfe<br />

beantragt haben. Denn Inhaber des Rechtsanspruchs auf Hilfe zur Erziehung ist des<br />

§ 27 Abs. 1 SGB VIII der Personensorgeberechtigte. Das sind bei gemeinsamer<br />

elterlicher Sorge beide Elternteile, sodass eine gegen den Willen eines Elternteils<br />

geleistete Hilfe zur Erziehung grundsätzlich (materiell) rechtswidrig ist. 68<br />

Dennoch ist im Hinblick auf § 1687 BGB bei getrennt lebenden gemeinsam<br />

sorgeberechtigten Eltern zu differenzieren und kann im Hinblick auf die<br />

64 OLG Nürnberg FamRZ 1999, 673.<br />

65 OLG Naumburg FamRZ 2006, 1058.<br />

66 OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1529.<br />

67 VG Schleswig 14.10.2002, 9 B 99/02; OVG Nordrhein-Westfalen NJW 2008, 1755.<br />

68 Vgl. VG Stuttgart 21.04.2005, 12 K 123/04; VGH Baden-Württemberg JAmt 2007, 370.

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