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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 309<br />

Aber in erster Linie wollen die Urkundspersonen das geltende Recht umsetzen, und<br />

damit die Entscheidungsmacht der Mutter gewährleisten.<br />

Die Urkundspersonen manchen die Erfahrung, dass Mütter den Vater erst ins Boot<br />

holen, wenn die Kinder älter sind, nachdem sich der Vater als zuverlässig und für die<br />

Kinder wichtig erwiesen hat. Dann wird das <strong>Sorgerecht</strong> quasi als Belohnung oder als<br />

Vertrauensbeweis gewährt.<br />

Andererseits erleben sie, dass Vätern, die unzuverlässig sind, <strong>nicht</strong> zahlen oder in<br />

der Erziehung keine Eigeninitiative zeigen, das <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> gewährt wird. Diese<br />

Erfahrungen führen dazu, dass in der Belehrung häufig der Rat gegeben wird, man<br />

müsse die gemeinsame elterliche Sorge <strong>nicht</strong> jetzt sofort erklären, sondern könne in<br />

Ruhe darüber nachdenken und dies zu irgendeinem anderen zukünftigen Zeitpunkt<br />

tun.<br />

„Wo ich dann auch, muss ich ehrlich sagen, immer sage: (…) Sie müssen das <strong>nicht</strong><br />

sofort entscheiden. Es ist vielleicht günstiger, sich zuerst zu verständigen. Auch wie<br />

man damit umgehen möchte“ (Kleinstadt Ost, w).<br />

Zusammenfassend fällt auf, dass die Urkundspersonen, qua Auftrag, auf den<br />

juristischen Aspekt der Entscheidungsverantwortung bezüglich des gemeinsamen<br />

<strong>Sorgerecht</strong>s einen besonderen Fokus legen. Die gemeinsame elterliche Sorge ist<br />

mithin <strong>nicht</strong> das Kennzeichen geteilter Elternverantwortung oder einer Stärkung der<br />

Rechte des Vaters (zumindest <strong>nicht</strong> vorwiegend). Die Aufteilung von<br />

Entscheidungsbereichen, wie z. B. den Entscheidungen über Umzüge oder Urlaube<br />

statt der alltäglichen Sorge, steht im Vordergrund. Auch hier zeigt sich erneut die<br />

Lücke zwischen der Selbstwahrnehmung der Eltern und ihren Gründen für die<br />

Sorgeerklärung und der Wahrnehmung der Urkundspersonen.<br />

9.3 Experteninterviews mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des<br />

Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD)<br />

Die Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Jugendamt wurden<br />

ebenfalls zu ihrem Aufgaben- und Arbeitsverständnis befragt. Auch sie sind in ihren<br />

Beratungen mit <strong>Sorgerecht</strong>sfragen befasst. Diese Fälle dienen <strong>nicht</strong> nur der<br />

Kontrastierung mit den Urkundspersonen, sondern auch der Abbildung von<br />

Konfliktfällen im Bereich Trennung und Scheidung. Zunächst wird hier das<br />

Aufgabenverständnis des ASD beschrieben. In einem Exkurs werden die<br />

Familienbilder beleuchtet. Im Anschluss wird die Praxis der Beratung im Themenfeld<br />

<strong>Sorgerecht</strong> beschrieben.

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