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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 304<br />

Die konkreten Inhalte der Belehrung lassen sich wie folgt aufschlüsseln:<br />

Belehrung über die Rechtsfolgen: Personensorge, Vermögenssorge; hier<br />

insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die rechtlichen Folgen und<br />

die Endgültigkeit der Entscheidung<br />

Unterscheidung zwischen Entscheidungen des täglichen Lebens und<br />

Entscheidungen von Tragweite<br />

9.2.4.1 Belehrung über die Rechtsfolgen<br />

Zunächst wird allgemein auf die verschiedenen Bereiche der gemeinsamen Sorge<br />

hingewiesen:<br />

„… Und das ist eben diese vier Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht,<br />

Erziehungsrecht, Gesundheitsfürsorge, (…) und Vermögenssorge betrifft. So, und<br />

dass beide zur Hälfte, die Mutter das grundsätzlich so alleine entscheiden könnte,<br />

aber damit das halbe <strong>Sorgerecht</strong> abgibt und sich beide dann, auch wenn sie <strong>nicht</strong><br />

zusammenleben oder nach Trennung, einigen müssen“ (Großstadt West, w).<br />

9.2.4.2 Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

Im Detail gehen die Urkundspersonen bei der Belehrung dann vor allem auf das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht ein:<br />

„Also grad das mit dem Umzug, wenn ich das Beispiel, das berührt Mütter. Wenn ich<br />

dann anhand des Geburtsortes der Eltern, das ja in der Urkunde ausgewiesen ist,<br />

wenn ich da zum Beispiel sehe, die Frau kommt aus H. oder B., dann konstruiere ich<br />

vielleicht auch mal einen Fall, dass sie vielleicht mal wieder zurück will nach B. und<br />

der Vater will aber, dass das Kind hierbleibt und so weiter. Also das, wenn„s an die<br />

Einschränkung der persönlichen Mobilität geht, das berührt die Frauen natürlich dann<br />

schon auch“ (Kleinstadt West, m).<br />

Diese Aussage macht deutlich, dass die Befragten sehr frei im Ausgestalten der<br />

Belehrung sind. Sie wollen sicherstellen, dass die Folgen der gemeinsamen<br />

elterlichen Sorge verstanden wurden, müssen aber die Situation des individuellen<br />

Elternpaares erahnen und ihre Belehrung darauf ausrichten, was ihrer Einschätzung<br />

nach von Relevanz für diesen Fall ist.<br />

9.2.4.3 Rechtliche Folgen und Endgültigkeit<br />

Die Beamten weisen in ihren Belehrungen immer darauf hin, dass mit der<br />

Entscheidung für die gemeinsame elterliche Sorge in allen Angelegenheiten, die für<br />

das Kind von erheblicher Bedeutung sind, eine Einigung erzielt werden muss – <strong>nicht</strong><br />

sollte oder kann. Es folgt der Hinweis darauf, dass wenn dies <strong>nicht</strong> gelingt, die Sache<br />

vor Gericht entschieden wird.

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