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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 303<br />

oder gar zu zwingen, eine Sorgeerklärung abzugeben. Den Beamten bleibt in ihrer<br />

Belehrung dann nur der Verweis darauf, dass die übereinstimmende Sorgeerklärung<br />

nur einvernehmlich, <strong>nicht</strong> gegen den Willen der Mutter, abgegeben werden kann.<br />

Eine Intervention oder ein beratendes Gespräch kann in diesem Rahmen <strong>nicht</strong><br />

stattfinden.<br />

Druckmittel während einer konfliktreichen Trennung<br />

„Die, ja gerade die <strong>nicht</strong> zusammenleben oder wo das gekriselt hat oder wo das <strong>nicht</strong><br />

so ganz klar ist, inwieweit sich der andere Elternteil sich jetzt auch wirklich um das<br />

Kind kümmert. Weil die so gewisse Vorerfahrungen haben, dass der <strong>nicht</strong> so ganz<br />

zuverlässig ist, oder viel erzählt und dann <strong>nicht</strong> einhält oder so. Die haben Angst,<br />

dass sie nachher eigentlich immer seine Zustimmung brauchen und er (…) <strong>nicht</strong><br />

damit rüberkommt oder das <strong>nicht</strong> so will, wie sie das möchte. Oder womöglich das<br />

Kind wegnimmt und sagt: Das kommt jetzt zu mir und du hast jetzt gar <strong>nicht</strong>s zu<br />

melden. Und ich schwärze dich an. Dann kommen ganz unterschiedliche Drohungen<br />

auch noch mal rüber oder“ (Großstadt, West, w).<br />

Hier steht die Angst im Vordergrund, dass die Väter ihre Rechte, die sie kraft<br />

gemeinsamer Sorge haben, als Mittel benutzen, Rache für etwaige emotionale<br />

Verletzungen während der Trennung zu missbrauchen und den Müttern das Leben<br />

schwer zu machen. Eine ganze Gemengelage von begründeten wie unbegründeten<br />

Ängsten und Gefühlen kann hier nach Auffassung der Urkundspersonen der<br />

Erklärung der gemeinsamen Sorge im Weg stehen.<br />

9.2.3.6 Ein Zeichen setzen<br />

Eine Urkundsperson schilderte den Fall, dass Väter die Sorgeerklärung beurkunden<br />

lassen, obwohl sie genau wissen, dass die Mutter dies <strong>nicht</strong> tun wird, und es somit<br />

auch <strong>nicht</strong> zur gemeinsamen Sorge kommt. Sie tun dies, um dem Kind später<br />

beweisen zu können, dass es <strong>nicht</strong> an ihnen lag.<br />

„(…) die beurkunden, obwohl die genau wissen, die Mutter macht es <strong>nicht</strong>. Denen ist<br />

das wichtig, dass die später mal ihrem Kind zeigen können, schau, ich wollte das, ich<br />

habe die Sorgeerklärung beim Jugendamt gemacht, kannst du anschauen – an mir<br />

lag es <strong>nicht</strong>. Da hab ich sogar ein paar Fälle“ (mittelgroße Stadt Ost, w).<br />

9.2.4 Untersuchung der „Belehrung“<br />

Alle Befragten legen großen Wert auf die Unterscheidung zwischen Beratung und<br />

Belehrung. Es wird stets betont, dass in ihren Aufgabenbereich allein die neutrale<br />

Belehrung über die rechtlichen Folgen der gemeinsamen elterlichen Sorge fällt.<br />

„Ansonsten bin ich ja als Urkundsperson hier tätig. Beraten tu ich eigentlich gar <strong>nicht</strong>.<br />

Ich belehre. Meine Aufgabe ist es zu belehren über die Rechtsfolgen“ (mittelgroße<br />

Stadt Ost, w).

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