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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 297<br />

leibliche Vater des Kindes. Diese Verdächtigungen werden in erster Linie<br />

gegenüber Vätern erhoben.<br />

Dass das <strong>Sorgerecht</strong> als Druckmittel in vielfältiger Weise genutzt werden<br />

kann, berichten alle Urkundspersonen.<br />

Die Sorgeerklärung nur eines Elternteils kann als „Zeichen“ gewertet werden,<br />

um dem Kind zu beweisen, dass man es versucht hat.<br />

9.2.3.1 Unkomplizierte Paare<br />

„Da ist klar, wer der Vater ist, und der Vater will auch anerkennen und Mutter will<br />

auch zustimmen. Und den Unterhalt muss man <strong>nicht</strong> regeln, weil die in einem<br />

Haushalt leben. Das ist so die unkompliziertere Gruppe, sozusagen“ (Großstadt<br />

West, m).<br />

Ein Großteil der Paare, die Sorgeerklärungen beurkunden lassen möchten, lebt<br />

zusammen und hat sich auch schon Gedanken über diese Thematik gemacht. Die<br />

Urkundspersonen schildern diese Eltern als relativ gut informiert, meist durch<br />

Freunde und Verwandte, durch Recherchen im Internet (z. B. über Suchmaschinen<br />

wie Google) oder auch durch Geburtsvorbereitungskurse, wo Informationen zum<br />

<strong>Sorgerecht</strong> gegeben werden. Im Allgemeinen brauchen diese Paare kaum Beratung.<br />

Allerdings kommt es immer wieder zu Situationen, in denen die Eltern den<br />

Unterschied zwischen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärungen <strong>nicht</strong> genau<br />

kennen. Die Befragten schildern den Fall, dass viele Eltern zur Beurkundung der<br />

Vaterschaft kommen und davon ausgehen, damit wäre dann auch die gemeinsame<br />

Sorge geregelt. „Oft ist noch gar <strong>nicht</strong> klar, was alles beurkundet wird“ (Großstadt<br />

West, m).<br />

Es scheint auch eine verbreitete Fehlinformation zu sein, dass das Kind nur dann<br />

den Nachnamen des Vaters annehmen kann, wenn dieser das <strong>Sorgerecht</strong> hat.<br />

Die Wichtigkeit der Belehrung durch die Urkundsperson wird hier deutlich. Auf die<br />

genauen Inhalte der Belehrung wird später noch eingegangen.<br />

Viele Paare kommen bereits vor der Geburt zur Abgabe der Sorgeerklärung, weil die<br />

Mütter Angst haben, dass ihnen bei der Geburt „etwas passieren könnte“. Die Angst<br />

davor, das <strong>nicht</strong>eheliche Kind könne „ins Heim oder zu den Großeltern“ kommen, ist<br />

zwar meist unbegründet, weil das Familiengericht dem Vater die elterliche Sorge<br />

überträgt, wenn dies dem Kindeswohl <strong>nicht</strong> widerspricht (vgl. § 1680 Abs. 2 Satz 2<br />

BGB), sitzt aber tief und ist für viele Mütter bzw. Paare die Motivation, die<br />

gemeinsame Sorge zu erklären, damit der Vater im Todesfall der Mutter alle Rechte<br />

innehat.

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