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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 295<br />

9.2.2 Kontaktaufnahme bei <strong>Sorgerecht</strong>sfragen<br />

Das Jugendamt hat gem. § 52a SGB VIII eine Informationspflicht zu<br />

<strong>Sorgerecht</strong>sfragen gegenüber <strong>nicht</strong> verheirateten Müttern. Angeboten werden in der<br />

Praxis Informationsschriften (Flyer etc.) sowie Beratungsgespräche. Die<br />

Informationsmaterialien liegen meist im Amt aus und werden dort mitgegeben. Meist<br />

kann man sie auch auf den Homepages der Ämter herunterladen. Auffallend ist, dass<br />

das Gesetz ausschließlich die Beratung unverheirateter Mütter vorsieht und sich<br />

dementsprechend das Jugendamt etwa in Broschüren und Informationsblättern<br />

explizit nur an die Mütter wendet (siehe Anhang 14.5).<br />

Die Kontaktaufnahme zum Jugendamt erfolgt auf verschiedenen Wegen. Aus Sicht<br />

der Urkundspersonen kommen einige Eltern aufgrund von Informationen, die sie von<br />

Bekannten und Verwandten, in Geburtsvorbereitungskursen oder durch eigene<br />

Recherchen bekommen haben, zum Jugendamt. Am häufigsten erfolgt der erste<br />

Kontakt zum Jugendamt über das Standesamt, wo die Eltern ihr Baby anmelden.<br />

Hier können sie auch bereits die Vaterschaft beurkunden lassen (§ 44<br />

Personenstandsgesetz). Eltern, die <strong>nicht</strong> mehr als die Vaterschaftsanerkennung<br />

wollen, brauchen also <strong>nicht</strong> mehr zum Jugendamt zu gehen.<br />

Das Standesamt meldet jedoch in jedem Fall die Namen und Adressen der<br />

unverheirateten Mütter an das Jugendamt (§ 52a Abs. 4 SGB VIII).<br />

Diese Gruppe der angeschriebenen unverheirateten Mütter teilt sich im Rücklauf in<br />

drei Untergruppen:<br />

1. kein Rücklauf: Es lässt sich bisher <strong>nicht</strong> sagen, wie groß diese Gruppe ist<br />

und aus welchen Gründen die Mütter <strong>nicht</strong> reagieren. Sie melden sich weder<br />

auf das Anschreiben des Jugendamts noch kommen sie spontan.<br />

2. Mutter und Vater kommen zu zweit: Dies scheint die größte Gruppe zu<br />

sein. Hierunter sind Paare zu verstehen, die meist zusammenleben, und nur<br />

zur Beurkundung kommen. Diese Paare haben wenig Beratungsbedarf, „bei<br />

denen ist alles klar“ (Großstadt, West, m).<br />

Unsere Interviewpartner/innen berichten bisher einheitlich, dass es selten vorkommt,<br />

dass ein Paar gemeinsam kommt, um sich vorab einfach beraten zu lassen oder sich<br />

zu informieren. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Berater/innen beim ASD.<br />

3. Mutter oder Vater kommt allein: Nach den zusammenlebenden Paaren<br />

ist die Gruppe der alleine ratsuchenden Mütter die zweitgrößte. Es handelt<br />

sich ganz überwiegend um unverheiratete Mütter, die <strong>nicht</strong> in fester<br />

Partnerschaft leben, und einen „hohen Regelungsbedarf“ haben. In diesen<br />

Fällen geht es in erster Linie um eingehende Beratung bezüglich

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