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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 292<br />

9.2 Ergebnisse aus der Expertenbefragung der Urkundspersonen<br />

9.2.1 Arbeitsorganisatorische Einbettung von Sorgeerklärungen<br />

Die Aufgabengebiete und der Arbeitsalltag der Befragten lässt sich in drei Bereiche<br />

gliedern: Beistandschaften, Vormundschaften, Beurkundungen.<br />

Juristischer Hintergrund<br />

Bei allen diesen Bereichen handelt es sich um so genannte andere Aufgaben der<br />

Jugendämter i.S. des § 2 Abs. 3 SGB VIII. Beistandschaft, Pflegschaft und<br />

Vormundschaft sind in den §§ 53 bis 58 SGB VIII geregelt. Eine weitere, in den<br />

Jugendämtern regelmäßig im gleichen Sachgebiet angesiedelte Aufgabe ist die<br />

Information über die Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung<br />

und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an unverheiratete Mütter nach der<br />

Geburt (§ 52a SGB VIII). Daneben ist das Jugendamt auch Urkundsstelle; in welchen<br />

Fällen es eine Befugnis zur Beurkundung hat, regelt § 59 SGB VIII in einem eigenen<br />

Abschnitt. Zwischen der Aufgabe der Beistandschaft und der Beurkundung ist<br />

Personalunion gesetzlich (eigentlich) ausgeschlossen. § 59 Abs. 2 SGB VIII gibt vor,<br />

dass die Urkundsperson eine Beurkundung <strong>nicht</strong> vornehmen soll, wenn ihr in der<br />

betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt, wie dies<br />

insbesondere bei der Vertretung des Kindes in Abstammungs- und<br />

Unterhaltsangelegenheiten im Rahmen einer Beistandschaft der Fall ist. Die<br />

Belehrung, die im Zusammenhang mit einer Beurkundung durch die Urkundsperson<br />

erfolgt, ist <strong>nicht</strong> identisch mit der in § 52a SGB VIII vorgesehenen Beratung und<br />

Unterstützung für <strong>nicht</strong> verheiratete Mütter direkt nach der Geburt oder die Beratung<br />

von Müttern und Vätern über die Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 18 Abs. 2<br />

SGB VIII. In der Praxis üben die Mitarbeiter/innen häufig mehrere der Tätigkeiten aus<br />

den genannten Bereichen aus, dann in verschiedenen Fällen. Teilweise werden die<br />

entsprechenden Jugendamtsmitarbeiter/innen jedoch ausschließlich als<br />

Urkundspersonen tätig und nehmen keine Beratungsaufgaben wahr. Vor allem in<br />

kleineren Jugendämtern lässt sich diese Trennung der Aufgaben jedoch in der Praxis<br />

<strong>nicht</strong> immer durchhalten.<br />

Den „Löwenanteil“ der täglichen Arbeiten bilden die Beistandschaften. Dieses Gebiet<br />

umfasst zwei Aufgaben: einerseits die Feststellung der Vaterschaft und andererseits<br />

die Klärung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.<br />

Das Auffinden der Väter erfordert nach Angabe der Mitarbeiter/innen teilweise<br />

detektivisches Vorgehen. Bei der Schilderung dieser Tätigkeit verwenden die

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