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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 29<br />

herbeiführen muss. Auch das OLG Bamberg 46 hat entschieden, dass ein Streit<br />

hinsichtlich Fragen der Freizeitgestaltung, hier des Umfangs des Fußballtrainings<br />

durch den Vater in dessen Verein, eine Übertragung des alleinigen <strong>Sorgerecht</strong>s auf<br />

einen Elternteil <strong>nicht</strong> rechtfertigt.<br />

b) Religion<br />

Nach der Zahl der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu schließen, wäre<br />

häufiger Konfliktstoff zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die religiöse<br />

Erziehung des Kindes. Die Schwierigkeiten betreffen in der Regel die Frage der<br />

grundsätzlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft. 47 In den<br />

meisten Fällen betrifft dies die Frage der Erziehung im christlichen oder<br />

muslimischen Glauben. 48 In einem Fall ging es um die Zugehörigkeit zu den Zeugen<br />

Jehovas. Hierzu führte das AG Osnabrück aus, dass sich die Entscheidung<br />

grundsätzlich an demjenigen Elternteil orientieren sollte, bei dem das Kind lebt. 49<br />

Darüber hinaus wurde um konkrete einzelne Punkte wie den Tauftermin gestritten. 50<br />

c) Betreuung<br />

Zum Bereich der außerschulischen Betreuung und Bildung finden sich<br />

vergleichsweise wenige Gerichtsentscheidungen. In Frage steht hier etwa, ob das<br />

Kind überhaupt eine Kindertageseinrichtung besuchen 51 bzw. von einer<br />

Tagespflegeperson betreut werden soll. In einem Fall wollte der Vater das Kind<br />

selbst betreuen, während die Mutter arbeitet, statt es bei einer Tagesmutter<br />

unterzubringen. 52<br />

Haben sich die Eltern über das „Ob“ der Kindertagesbetreuung geeinigt, kann jedoch<br />

die Auswahl des Kindergartens umstritten sein. 53<br />

Nach Ansicht des OLG Brandenburg 54 handelt es sich bei der Entscheidung über<br />

einen Wechsel der Betreuungseinrichtung um eine Angelegenheit der Alltagssorge,<br />

für die der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, die Zustimmung des<br />

46 OLG Bamberg FamRZ 1999, 1005.<br />

47 OLG Schleswig FamRZ 2003, 1948; AG Osnabrück FamRZ 2005, 645; OLG Oldenburg NJW-RR<br />

2010, 796.<br />

48 S. OLG Frankfurt FamRZ 1999, 182; OLG Hamburg MDR 1999, 748; AG Weilburg FamRZ 2003,<br />

1308; BGH FamRZ 2005, 1167.<br />

49 AG Osnabrück FamRZ 2005, 645.<br />

50 AG Lübeck FamRZ 2003, 549.<br />

51 Kindertagesstätte: OLG Hamm FamRZ 2000, 1039; OLG Schleswig FamRZ 2003, 1948; OLG<br />

Brandenburg JAmt 2005, 47 und OLGR 2004, 414; Kinderkrippe: OLG Brandenburg ZfJ 2005, 81.<br />

52 OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1759.<br />

53 OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2009, 894.<br />

54 OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 2008, 388.

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