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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 28<br />

Das OLG Stuttgart 41 verweigerte das Anliegen des Vaters, ihm die Befugnis zur<br />

Alleinentscheidung über eine Änderung des Nachnamens des Kindes zu übertragen.<br />

Da die Voraussetzungen von § 3 Namensänderungsgesetz <strong>nicht</strong> vorlägen, weil kein<br />

wichtiger Grund für eine Namensänderung gegeben sei, entspreche eine<br />

Übertragung der Entscheidungsbefugnis <strong>nicht</strong> dem Kindeswohl.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass in einigen dieser Fälle, die den Nachnamen des Kindes<br />

betreffen, rechtlicher Aufhänger des Verfahrens die Vorschrift des § 1618 BGB zur<br />

Einbenennung war. 42 Die Vorschrift ermöglicht, dass ein Kind den neuen Ehenamen<br />

eines Elternteils annimmt.<br />

Bezüglich der Abstammung eines Kindes befassten sich einige Gerichtsverfahren mit<br />

der Frage, wer berechtigt ist, die Vaterschaft im Namen des Kindes anzufechten. 43<br />

Besteht die gemeinsame elterliche Sorge, müssen beide Eltern das Kind vertreten<br />

und mit der Vaterschaftsanfechtung einverstanden sein. Ist ein Elternteil dagegen, ist<br />

eine Übertragung dieser Angelegenheit auf den anderen Elternteil nötig, wenn dieser<br />

die Vaterschaftsanfechtung durchführen will, weil es sich um eine Angelegenheit von<br />

erheblicher Bedeutung handelt. Das OLG Brandenburg 44 hat in einem Verfahren die<br />

Übertragung der Befugnis, im Namen des Kindes die Vaterschaft anzufechten, auf<br />

die Mutter vorgenommen.<br />

Erziehung und Bildung<br />

a) Allgemeine Fragen der Erziehung<br />

Bei den allgemeinen Fragen der Erziehung, die regelmäßig auftauchen und Gegen-<br />

stand gerichtlicher Entscheidungen sind, handelt es sich nach Auffassung der<br />

Gerichte meist um Angelegenheiten der Alltagssorge. Das OLG Dresden 45 nahm in<br />

einem Verfahren die Streitigkeiten der Eltern zum Anlass, um auszuführen, wann es<br />

sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt, die der Elternteil, bei dem<br />

das Kind lebt, allein entscheiden kann: „Hierzu gehört alles, was im Alltag einer<br />

Familie anfällt, wie beispielsweise die täglichen Schulangelegenheiten, die Freizeit-<br />

und Urlaubsgestaltung, Essens- und Ernährungsfragen, die Bestimmung der<br />

Schlafenszeit und des Fernsehkonsums, der Umgang mit Freunden sowie die<br />

gewöhnliche medizinische Versorgung.“ Im konkreten Fall stritten die Eltern um<br />

Frisur, Wochenendaktivitäten und Urlaub des Kindes mit der Konsequenz, dass das<br />

Gericht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter des Kindes übertrug,<br />

sodass diese in Zukunft in solchen Fragen keine Einigkeit mit dem Vater mehr<br />

41 OLG Stuttgart 11.8.2010, 16 UF 122/10.<br />

42 Vgl. OLG Oldenburg StAZ 2001, 67.<br />

43 OLG Hamm FamRZ 2008, 1646; BGH FamRZ 2009, 861; OLG Dresden FamRZ 2009, 1330.<br />

44 OLG Brandenburg JAmt 2009, 611.<br />

45 OLG Dresden FamRZ 2007, 923.

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