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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 27<br />

eines Kinderausweises bzw. Passes für das Kind betrafen. Die meisten Gerichte<br />

bestimmten, dass es sich bei diesen Fragen um Angelegenheiten von erheblicher<br />

Bedeutung für das Kind handelt, 34 was insbesondere dann der Fall ist, wenn der<br />

Ausweis für eine geplante Auslandsreise benötigt wird. 35 Dies war die häufigste, in<br />

der veröffentlichten Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex anzutreffende<br />

Konstellation.<br />

In einem Fall hat das OLG Bremen 36 entschieden, dass es sich bei der Beantragung<br />

eines Kinderausweises um einen Teilbereich der Alltagssorge handelt, sodass hierfür<br />

das Einverständnis des anderen Elternteils <strong>nicht</strong> erforderlich sei. Allerdings hob das<br />

Gericht hervor, dass damit <strong>nicht</strong> per se die Entscheidung über eine Auslandsreise mit<br />

umfasst sei.<br />

d) Namen und Abstammung<br />

Es finden sich mehrere Gerichtsentscheidungen, in denen der Kindesname<br />

Streitgegenstand der Eltern war.<br />

In einigen Fällen konnten sich die Eltern <strong>nicht</strong> auf einen Vornamen einigen. 37 Das AG<br />

Pankow-Weißensee 38 übertrug der Mutter das Entscheidungsrecht zur Bestimmung<br />

des Vornamens des Kindes, weil der rechtliche Vater – der Ehemann der Mutter -<br />

sich hierzu <strong>nicht</strong> äußerte.<br />

Das OLG Karlsruhe 39 hat entschieden, dass die Frage, ob das Kind einen vom<br />

gemeinsamen Elternnamen verschiedenen Namen tragen soll, eine Angelegenheit<br />

von erheblicher Bedeutung für das Kind ist. Entspricht dies dem Kindeswohl, kann<br />

die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen werden. Im konkreten Fall<br />

hat das Gericht jedoch angenommen, dass die Übertragung des<br />

Namensbestimmungsrechts auf die Mutter gegen den Willen des Vaters dem<br />

Kindeswohl <strong>nicht</strong> entspreche.<br />

Auch das OLG Zweibrücken 40 gewährte der Mutter dieses Recht <strong>nicht</strong>, die ihren<br />

neuen Ehenamen auch als Nachnamen für das Kind anstrebte. Die<br />

Aufrechterhaltung des Namensbandes zum leiblichen Vater sei wichtig, und es lägen<br />

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Namensänderung für das Kindeswohl<br />

erforderlich sei.<br />

34<br />

OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1187.<br />

35<br />

OLG Köln JAmt 2005, 91; AG Kandel, 08.05.2008, 1 F 450/07; OLG Naumburg FamRZ 2010, 139.<br />

36<br />

OLG Bremen FamRZ 2008, 810.<br />

37<br />

OLG Dresden OLG-NL 2004, 164; AG Pankow-Weißensee ZKJ 2009, 214.<br />

38<br />

AG Pankow-Weißensee ZKJ 2009, 214.<br />

39<br />

OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 2005.<br />

40<br />

OLG Zweibrücken IPRspr 1999, Nr. 27.

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