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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 256<br />

beziehen. Alle konflikthaft Getrennten schildern Termine „am Jugendamt“, wo<br />

Regelungen über den Umgang etc. besprochen und vereinbart wurden. Diese<br />

Beratungstermine behandeln <strong>nicht</strong> das Thema <strong>Sorgerecht</strong>, sondern ausschließlich<br />

Beratung zu Trennung, Hilfen zu Erziehung etc. Dies deckt sich mit den Aussagen<br />

der Urkundspersonen und der Berater/innen vom ASD. Vor allem die Berater/innen,<br />

die ausgebildete Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen oder<br />

Sozialarbeiter/innen sind, betrachten in ihren Beratungsgesprächen den ganzen<br />

Menschen in seiner Lebenssituation und versuchen Konflikte biographisch<br />

einzuordnen. Das Thema <strong>Sorgerecht</strong> kommt zwar in den Beratungen vor, allerdings<br />

meist als Teilaspekt einer größeren Fragestellung.<br />

„Und speziell hier eben von der Bezirkssozialarbeit, deren klassische Aufgaben ist<br />

oder sind im Prinzip, von der Wiege bis zur Bahre in einem Menschenleben alles zu<br />

machen. Das hat irgendwann mal, ich kann das <strong>nicht</strong> sagen, vor vielen, vielen<br />

Jahrzehnten die Stadt M. beschlossen, dass dem früheren allgemeinen Sozialdienst,<br />

der heutigen Bezirkssozialarbeit mmh <strong>nicht</strong> nur die Aufgaben des Jugendamtes<br />

übertragen werden, sondern dass die allzuständig sind. Von der Geburt bis zum Tod<br />

eines Menschen. Also für Kinder, für Familien insgesamt, für alte Leute, für<br />

psychisch Kranke, alle zuständig sind. Ja. Wir haben hierbei eine<br />

Generalistenfunktion und keine Spezialistenfunktion. Das heißt, wir vermitteln viel,<br />

wir erkennen ein Problem, analysieren das und gucken, wo sind die Spezialisten vor<br />

Ort. Beispielsweise für Familien, da, wo es hakt in der Erziehung, dass wir gucken,<br />

wo sind die Spezialisten, nämlich die ambulanten Erziehungshilfen oder<br />

Erziehungsberatungsstellen, die dort einfach beraten können. Für psychisch Kranke<br />

der sozialpsychiatrische Dienst. Ärzte wie auch immer. Und Säuglinge, wenn es da<br />

irgendwo hapert, da Säuglingsschwestern, Hebammen wie auch immer. So, das<br />

heißt, wir haben da eine vermittelnde Funktion“ (Großstadt West, m).<br />

Juristischer Hintergrund<br />

Das Umgangsrecht, über das nach einer Trennung der Eltern häufig gestritten wird,<br />

besteht für jeden Elternteil unabhängig vom <strong>Sorgerecht</strong> (§ 1684 Abs. 1 BGB). 172<br />

Haben die Eltern die geS, leben aber <strong>nicht</strong> (mehr) zusammen, gelten die Grundent-<br />

scheidungen zum Umgang (Ob und Dimension des Umgangs) als Entscheidungen<br />

von erheblicher Bedeutung i. S. v. § 1687 BGB, so dass gegenseitiges<br />

Einvernehmen erforderlich ist. 173 Da das Umgangsrecht aber auch Vätern ohne<br />

<strong>Sorgerecht</strong> zusteht, besteht das Konfliktpotenzial unabhängig von der<br />

<strong>Sorgerecht</strong>ssituation.<br />

172<br />

Vgl Diederichsen (Fn 1) § 1684 Rn 5; Michalski (Fn 5) § 1684 Rn 4, 6; Rauscher in: Staudinger,<br />

BGB, Neubearb. 2006, § 1684 Rn 20.<br />

173<br />

Diederichsen (Fn 1) § 1687 Rn 7; Michalski (Fn 5) § 1687 Rn 2; Veit (Fn 1) § 1687 Rn 6.2; Salgo<br />

(Fn 1) § 1687 Rn 41; OLG Dresden FamRZ 2005, 1275; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 433; OLG<br />

Thüringen FamRZ 2009, 894; Schwab FamRZ 1998, 457; Weisbrodt DAVorm 2000, 195.

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