Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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23.01.2013 Aufrufe

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 248 die geS erklären, auch die Weitergabe ihres Nachnamens wünschen. Bei den Vätern kam auch der explizite Wunsch nach der Kennzeichnung eines „männlichen Erben“ (V4, zmg) vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch die Kinder der Geschwister nicht mehr den eigenen Familiennamen trügen, weswegen man besonderen Wert darauf legt, dass der Familienname, der auch häufig als besonders schön oder selten wahrgenommen wird, nun weitergeführt wird, obwohl man nicht verheiratet ist. Die Tatsache, dass es sich um einen Sohn handelt, scheint im Einzelfall den Wunsch, den eigenen Namen weiterzugeben, noch zu verstärken, da der Sohn als Kopie des eigenen Ichs beschrieben wird: „Ich hab immer davon geträumt einen Sohn zu bekommen (…), weil ich dann genau weiß, so Interessenbereiche (…)“ (V3, zmg). Die Mütter mit geS bestehen nicht zwingend auf die Weitergabe ihres Namens. Es gibt Fälle, in denen der Nachname wie ein Zugeständnis an den Vater erscheint, um ihm die Angst zu nehmen, er sei nur als Erzeuger gebraucht worden: „wenn ich mein Kind hab, und dann: Danke, das wars“ (M5, zmg). In der Patchworkfamilie dieser Subgruppe dient der Nachname auch dazu, Klarheit für die Kinder über die jeweiligen Väter zu schaffen. Beide Kinder tragen die Nachnamen ihrer Väter: „Das ist der Name vom Papa und nicht von meinem Ex“ (M2, zmg). Für die Elternpaare, die die geS nicht erklärt haben, ist der Nachname weniger wichtig als für die Eltern mit geS. Im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Status der Alleinerziehenden erklärt sich, warum. Die Alleinerziehende erscheint glaubwürdiger, wenn das Kind ihren Nachnamen und nicht den des Vaters trägt. Für Elternpaare kann der Name als ein endgültiges Zeichen, eine Klammer, die die Familie endgültig umfasst, gewertet werden. Obwohl die Partnerschaften in dieser Subgruppe als traditioneller beschrieben werden, zeigt sich bei der Namensthematik doch, dass die Mütter einerseits zunächst abwarten wollen, um dann, als endgültigen Beweis, den Namen des Mannes für ihre Kinder und teilweise auch für sich selbst anzunehmen: „weil ich hab gemeint, wenn du dableibst, wenn es mit uns funktioniert, werden wir eh irgendwann heiraten“ (M6, zog). Auch ist in dieser Subgruppe eine Heirat wesentlich wahrscheinlicher. Daher kann die Namensfrage und mithin die gemeinsame Sorge auch bis zu Hochzeit warten. Bei den beiden Patchwork-Familien in diesem Sample soll der Nachname des Vaters des zweiten Kindes nicht dazu dienen, Klarheit über die Väter zu schaffen, sondern vielmehr verhindern, dass sich das erste Kind durch den anderen Nachnamen ausgeschlossen fühlt. Daher zieht man die Variante vor, dass fast alle aus der Familie einen anderen Nachnamen haben. „Weil dann würden wir drei W. heißen und K aber nicht. Und das wäre auch doof. Jetzt heißen wir alle anders“ (M11, zog).

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 249 Juristischer Hintergrund Im Rahmen der gesetzlichen Zuweisung von Entscheidungen gem. § 1687 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens bei geS spielen Status- und Namensfragen immer wieder eine Rolle. Rechtsprechung und Literatur sind einhellig der Meinung, dass es sich dabei stets um Entscheidungen von erheblicher Bedeutung handelt, für die grundsätzlich das Einverständnis auch des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils erforderlich ist. Können sich Eltern mit geS innerhalb eines Monats nach der Geburt nicht auf einen Nachnamen einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (§ 1617 Absatz 2 BGB). Besteht Alleinsorge der Mutter, erhält das Kind automatisch ihren Namen, wenn die Eltern nicht erklären, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll (§ 1617a BGB). 8.6.2 Sorgerecht und Ambivalenzen zur Heirat Da alle zusammenlebenden Paare mit und ohne geS im vorliegenden Sample eine zum Zeitpunkt des Interviews intakte Beziehung hatten und eheähnlich zusammenlebten, stellt sich die Frage, warum die Paare nicht geheiratet haben. Die Gründe hierfür sind vielfältig und es finden sich für beide Subgruppen Ambivalenzen in Bezug auf eine mögliche Heirat, die Merkmal einer nachmodernen Familiengründung sein können. Bei den Paaren aus der Gruppe der Eltern mit geS wird auch die Hochzeit zu einem späteren Zeitpunkt weitgehend ausgeschlossen. Im Vergleich kommt dies bei den Elternpaaren ohne die geS weniger dominant vor. Bei den Paaren ohne geS stellt mithin die Nichtabgabe der Sorgeerklärung auch einen Hinweis auf eine aufgeschobene Hochzeit dar. Folgende Gründe sprechen aus Sicht der Eltern gegen eine Heirat: Religion spielt keine zentrale Rolle im Leben und Alltag der Befragten: „Also ich bin jetzt auch nicht so, dass ich gleich aus der Kirche austrete (…), aber ich gehe jetzt nicht in die Kirche oder so“ (V1, zmg). Bei der Mehrheit der Fälle waren schon die eigenen Eltern nicht stark religiös. Obwohl teilweise eine religiöse Erziehung stattfand, können sich die Befragten aus heutiger Sicht davon distanzieren und ihr Leben auch ohne Religion organisieren, ohne dass daraus moralische Bedenken oder Gewissenskonflikte entstünden. Alle befragten Paare haben im Freundes- und Bekanntenkreis viele Beispiele von

„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 249<br />

Juristischer Hintergrund<br />

Im Rahmen der gesetzlichen Zuweisung von Entscheidungen gem. § 1687 BGB in<br />

Angelegenheiten des täglichen Lebens bei geS spielen Status- und Namensfragen<br />

immer wieder eine Rolle. Rechtsprechung und Literatur sind einhellig der Meinung,<br />

dass es sich dabei stets um Entscheidungen von erheblicher Bedeutung handelt, für<br />

die grundsätzlich das Einverständnis auch des <strong>nicht</strong> mit dem Kind<br />

zusammenlebenden Elternteils erforderlich ist.<br />

Können sich Eltern mit geS innerhalb eines Monats nach der Geburt <strong>nicht</strong> auf einen<br />

Nachnamen einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem<br />

Elternteil (§ 1617 Absatz 2 BGB).<br />

Besteht Alleinsorge der Mutter, erhält das Kind automatisch ihren Namen, wenn die<br />

Eltern <strong>nicht</strong> erklären, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll (§ 1617a<br />

BGB).<br />

8.6.2 <strong>Sorgerecht</strong> und Ambivalenzen zur Heirat<br />

Da alle zusammenlebenden Paare mit und ohne geS im vorliegenden Sample eine<br />

zum Zeitpunkt des Interviews intakte Beziehung hatten und eheähnlich<br />

zusammenlebten, stellt sich die Frage, warum die Paare <strong>nicht</strong> geheiratet haben. Die<br />

Gründe hierfür sind vielfältig und es finden sich für beide Subgruppen Ambivalenzen<br />

in Bezug auf eine mögliche Heirat, die Merkmal einer nachmodernen<br />

Familiengründung sein können.<br />

Bei den Paaren aus der Gruppe der Eltern mit geS wird auch die Hochzeit zu einem<br />

späteren Zeitpunkt weitgehend ausgeschlossen. Im Vergleich kommt dies bei den<br />

Elternpaaren ohne die geS weniger dominant vor. Bei den Paaren ohne geS stellt<br />

mithin die Nichtabgabe der Sorgeerklärung auch einen Hinweis auf eine<br />

aufgeschobene Hochzeit dar.<br />

Folgende Gründe sprechen aus Sicht der Eltern gegen eine Heirat:<br />

Religion spielt keine zentrale Rolle im Leben und Alltag der Befragten:<br />

„Also ich bin jetzt auch <strong>nicht</strong> so, dass ich gleich aus der Kirche austrete (…), aber ich<br />

gehe jetzt <strong>nicht</strong> in die Kirche oder so“ (V1, zmg).<br />

Bei der Mehrheit der Fälle waren schon die eigenen Eltern <strong>nicht</strong> stark religiös.<br />

Obwohl teilweise eine religiöse Erziehung stattfand, können sich die Befragten aus<br />

heutiger Sicht davon distanzieren und ihr Leben auch ohne Religion organisieren,<br />

ohne dass daraus moralische Bedenken oder Gewissenskonflikte entstünden.<br />

Alle befragten Paare haben im Freundes- und Bekanntenkreis viele Beispiele von

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