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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 246<br />

8.5.2.3 Gleichberechtigte Elternschaft und ihre rechtliche Verankerung<br />

Als weiteren wichtiger Grund für die geS nennen Eltern den Wunsch, sich zu<br />

gleichen Teilen und gleichberechtigt um das Kind zu kümmern und das Kind als ein<br />

„gemeinsames Projekt“ (M7, zmg) zu betrachten. Erst die Tatsache, dass man ein<br />

Kind <strong>miteinander</strong> hat, zementiert die Partnerschaft und wird von den Paaren mit geS<br />

als wesentlich „zusammenschweißender“ (V1, zmg) empfunden als eine Heirat.<br />

Zum Teil beschreibten die Befragten mit geS ihre Beziehung als partnerschaftlich<br />

und egalitär, was sie auch durch die Erklärung der geS bekräftigen. Explizit sprechen<br />

Paare davon, „Rechte und Pflichten“ in Bezug auf das Kind zu teilen und dies auch<br />

offiziell bezeugen zu wollen.<br />

„Auch die ganzen Aufgaben und Pflichten teilen. Also gleichwertig sein. Von<br />

Angesicht zu Angesicht auf gleicher Ebene, gleiche Sorgen, Rechte und Pflichten<br />

(…) und dass man da auch rechtlich abgesichert ist. Keiner mehr oder weniger<br />

machen muss, sondern aufgeteilt. Also das gehört für mich auch zum Vatersein<br />

dazu, dass man halt auch das <strong>Sorgerecht</strong> übernimmt“ (V3, zmg).<br />

Bei diesen Elternpaaren steht ein durchweg positives Verständnis des gemeinsamen<br />

<strong>Sorgerecht</strong>s im Vordergrund. Der Fokus liegt <strong>nicht</strong> auf dem „etwas aus der Hand<br />

geben“ (M11, zog), sondern auf dem Teilen der Rechte und Pflichten und der<br />

gemeinsamen Verantwortung für das Kind. Die Analyse der beschriebenen<br />

Alltagsabläufe zeigt, dass in diesen Familien die Verantwortlichkeiten für das Kind<br />

auch tatsächlich geteilt werden.<br />

Für die Paare aus der Gruppe der Eltern mit geS ist die Notwendigkeit der geS für<br />

die Handlungsfähigkeit in der alltäglichen Erziehung und Betreuung des Kindes<br />

„völlig klar“ (M16, gmg) und steht <strong>nicht</strong> zur Debatte. Eher wird es als eine<br />

grundlegende Bedingung gesehen, die die tatsächliche egalitäre Sorge erst<br />

ermöglicht:<br />

„Wir haben dann auch erfahren, dass derjenige, der <strong>nicht</strong> dieses <strong>Sorgerecht</strong> hat,<br />

dass der dann auch <strong>nicht</strong> zum Kinderarzt gehen kann mit dem Kind und so weiter.<br />

So formelle Sachen. Und das ist ja eigentlich schon ein Hindernis, wenn man zu<br />

zweit für das Kind sorgen möchte. Jedenfalls war uns klar, das müssen wir einfach<br />

machen“ (M3, zmg).<br />

Auf der anderen Seite stehen Mütter, die zwar keine egalitäre Aufgabenverteilung<br />

zwischen den Partnern anstreben, die aber den Charakter ihres Lebensgefährten in<br />

den Vordergrund stellen, um die Entscheidung für die geS zu begründen: „Er ist vom<br />

Typ her ganz anders“ (M2, zmg), andere betonten, er sei „ein sehr guter Vater“ und<br />

es sei daher „okay, dass er Mitspracherecht hat“ (M5, zmg).<br />

Abgesehen von den Fällen, für die die gemeinsame Sorge in erster Linie Zeichen für<br />

eine gleichberechtigte Partnerschaft ist, häufen sich bei den anderen Müttern dieser<br />

Subgruppe Formulierungen und Argumentationen, die auf ein Gewähren des

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