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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 245<br />

diesen „in jedem Fall“ auch nach einer Trennung sicherstellen würden.<br />

„Ich würde ihm niemals das Kind vorenthalten“ (M3, zmg), „das wäre mir auf jeden<br />

Fall wichtig. Für die Kinder einfach auch“ (M1, zmg).<br />

Eine Mutter macht aber deutlich, dass sie die Situation und die Lebensumstände des<br />

Partners zunächst prüfen würde: „außer wenn ich denke, es ist auch <strong>nicht</strong> gut für die<br />

Kinder“ (M1, zmg).<br />

Diese Prüfung durch die Mutter kann für Väter bedrohlich wirken, denn sie sehen in<br />

der Erklärung der geS ein Mittel, sich gegen die „Willkür der Mutter“ (V1, zmg)<br />

abzusichern.<br />

In einem Fall äußert ein Vater den Wunsch, durch die Erklärung der geS mit<br />

verheirateten Vätern gleichgestellt zu sein und im Vergleich mit ihnen keine Nachteile<br />

zu erfahren.<br />

„Das ist im Prinzip der rechtliche Ersatz dafür, dass wir <strong>nicht</strong> geheiratet haben. Und<br />

auf emotionaler Ebene bedeutet das an sich <strong>nicht</strong> viel für mich, weil das für uns<br />

eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, dass es unsere Tochter ist. Und wir beide<br />

im gleichen Maß für sie verantwortlich sind und das ist für mich nur eine Bestätigung<br />

fürs Amt, dass es so ist. Weil wir <strong>nicht</strong> geheiratet haben. Das ist so eine zusätzliche<br />

Hürde für mich, weil ich <strong>nicht</strong> dem Normalbild des Staates folge, mich zu verheiraten,<br />

bevor ich Kinder kriege“ (V1, zmg).<br />

Für Eltern ohne geS taucht das Argument der rechtlichen Absicherung des Vaters<br />

<strong>nicht</strong> auf.

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