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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 24<br />

Umsetzung eines Wechselmodells Streitgegenstand: Das AG Gummersbach 16 hat<br />

entschieden, dass das echte Wechselmodell in der Regel <strong>nicht</strong> den Kindesinteressen<br />

entspricht, da dieses einen echten Lebensmittelpunkt brauche. Ein Umgangsrecht<br />

von bis zu vier Stunden wöchentlich sei bei einem zweijährigen Kind als ausreichend<br />

anzusehen. Deshalb wurde der Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen<br />

elterlichen Sorge zur Umsetzung des Wechselmodells abgelehnt.<br />

Das über veröffentlichte Gerichtsentscheidungen bekannt gewordene<br />

Konfliktpotenzial eines Umzugs des hauptbetreuenden Elternteils steigt noch einmal<br />

deutlich, wenn dieser einen Wohnortwechsel ins Ausland, häufig eine Auswanderung<br />

zu Verwandten oder dem neuen Lebensgefährten, plant. Diese Konstellation hat die<br />

Gerichte besonders häufig beschäftigt. 17 Aktuell hat der BGH 18 herausgestellt, dass<br />

auch in diesen Fällen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im<br />

Zentrum steht und Maßstab für die gerichtliche Entscheidung – neben den<br />

Elternrechten – vornehmlich das Kindeswohl ist.<br />

Besteht die gemeinsame elterliche Sorge, handelt es sich um eine widerrechtliches<br />

Verbringen des Kindes, selbst wenn der hauptbetreuende Elternteil – meist die<br />

Mutter – mit dem Kind zurück in sein Heimatland gehen will, sodass ein Verfahren<br />

nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) angestrengt werden<br />

kann und häufig auch erfolgreich ist (Miklau, 2010).<br />

In einigen Fällen haben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage<br />

gestritten, ob das Kind fremd untergebracht werden bzw. bleiben sollte. In einem<br />

Verfahren vor dem OLG Brandenburg, 19 waren die Kinder in Familienpflege als<br />

Eingliederungshilfe nach dem SGB XII untergebracht. Die Mutter verlangte die<br />

Rückführung in ihren Haushalt, der Vater war dafür, dass die Kinder in der<br />

Pflegefamilie bleiben. Im Ergebnis wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht und<br />

das Recht zum Stellen von Anträgen nach sozialhilferechtlichen Vorschriften auf den<br />

Vater übertragen. In einem anderen Fall übertrug das OLG Brandenburg 20 das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter, weil diese im Gegensatz zum Vater<br />

damit einverstanden war, dass die Rückführung der Kinder aus dem Heim in ihren<br />

Haushalt <strong>nicht</strong> sofort, sondern mit einer Übergangszeit erfolgt.<br />

16 AG Gummersbach, 24.03.2009, 22 F 419/08.<br />

17 OLG Hamm FamRZ 1999, 393; LG Nürnberg FamRZ 2000, 1603; OLG Köln Kind-Prax 2001, 93;<br />

OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1272; OLG Frankfurt FamRZ 2003, 1491; OLG Zweibrücken NJW-RR<br />

2004, 1588; OLG Köln NJW-RR 2006, 1588; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 759; OLG München<br />

FamRZ 2008, 1774; AG Offenburg FamRZ 2008, 2055; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 435; OLG<br />

München FamRZ 2009, 1600; BGH FamRZ 2010, 1060; KG Berlin FamRZ 2010, 135.<br />

18 BGH FamRZ 2010, 1060.<br />

19 OLG Brandenburg 14.12.2009, 10 UF 84/09.<br />

20 OLG Brandenburg FamRZ 2010, 662.

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