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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 238<br />

Juristischer Hintergrund<br />

Für Paare mit geS ändert sich in der Regel mit einer Trennung oder Scheidung am<br />

gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong>s, wenn <strong>nicht</strong> die Übertragung der Alleinsorge bei<br />

Gericht beantragt wird (§ 1671 BGB). Ein Unterschied besteht nur insofern, als der<br />

Elternteil, bei dem das Kind lebt, gem. § 1687 BGB die Befugnis zur alleinigen<br />

Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Dazu zählen nach der<br />

Rechtsprechung Themen wie Urlaubsreisen innerhalb Europas, Freizeitgestaltung,<br />

alltägliche Gesundheitsfürsorge, Nachhilfeunterricht, Gewährung von Taschengeld.<br />

In diesen Bereichen ist mithin kein Einverständnis des anderen Elternteils<br />

erforderlich.<br />

Trennen sich Eltern, denen die elterliche Sorge <strong>nicht</strong> gemeinsam zusteht, hat der<br />

<strong>nicht</strong> sorgeberechtigte Vater nur ein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB.<br />

Insbesondere an dieser Stelle kommt die Problematik zum Tragen, dass die Väter<br />

keine Möglichkeit haben, das <strong>Sorgerecht</strong> zu erhalten, wenn <strong>nicht</strong> die Schwelle der<br />

Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB erreicht wird.<br />

8.5.1.2 Trennung als unwahrscheinliches Szenario – <strong>Sorgerecht</strong> als<br />

Fremdkörper im Familienglück<br />

Es lässt sich feststellen, dass die befragten Paare ohne geS eine Trennung für wenig<br />

wahrscheinlich halten. Die Erklärung der geS mit dem Konnotationsfeld Tod und<br />

Trennung wird <strong>nicht</strong> mit der eigenen Lebensplanung in Verbindung gebracht. Die<br />

Eltern halten ihre Partnerschaft für stabil und glauben an die eigene und die Vernunft<br />

des Partners/der Partnerin. Sie schließen daher eine konflikthafte Trennung aus. Die<br />

<strong>Sorgerecht</strong>sthematik wirkt wie ein Fremdkörper.<br />

„Sie ist Grundschulpädagogin und ich bin Lehrer, dann sollte eigentlich soviel<br />

Verstand da sein, dass man sagt: Was ist für das Kind das Beste“ (V7, zog).<br />

Die befragten Mütter mit alleiniger eS sind ausnahmslos davon überzeugt, dass<br />

Väter für die Kinder von zentraler Wichtigkeit sind und der Kontakt zwischen Vater<br />

und Kind ein Recht beider ist, das man <strong>nicht</strong> verwehren darf.<br />

„das ist wirklich meine innere Überzeugung, dass ich <strong>nicht</strong> versuchen würde, K von<br />

seinem Vater abzuhalten. Das darf man <strong>nicht</strong>. Das ist so für mich ein ganz inneres<br />

Ding. Das geht nur nach hinten los. Und da würde ich mich schon bemühen, selbst<br />

wenn wir uns trennen, dass diese Beziehung zwischen K und Y immer offen bleibt“<br />

(M11, zog).<br />

Im Unterschied zu den Paaren mit geS wird diese Überzeugung <strong>nicht</strong> dazu benutzt,<br />

die geS zu begründen, sondern im Gegenteil. Man argumentiert, dass die Erklärung<br />

der geS unnötig sei, da man ja ohnehin den Kontakt stets aufrechterhalten würde.

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