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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 236<br />

8.5 Vergleich der Eltern mit Paarbeziehung mit und ohne<br />

gemeinsames <strong>Sorgerecht</strong><br />

8.5.1 „Nicht-Erklärer“<br />

Die hier untersuchte Gruppe sind Paare, die zusammenleben, sich jedoch mehr oder<br />

weniger gezielt gegen die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen<br />

entschieden haben. Es wird der Frage nachgegangen, ob sich bestimmte Merkmale<br />

in dieser Subgruppe häufen, überschneiden und welche Gründe für die Nichtabgabe<br />

der Sorgeerklärungen angegeben werden. Dabei lassen sich fünf zentrale Merkmale<br />

identifizieren:<br />

Bei Paaren ohne gemeinsames <strong>Sorgerecht</strong> kommt eine hohe<br />

Selbstwirksamkeitsüberzeugung vor. Sie erleben das Recht <strong>nicht</strong> als Faktor,<br />

der ihr Leben beeinflussen könnte.<br />

Eine Trennung beschreiben diese Paare als unwahrscheinlich, die Beziehung<br />

wird als glücklich wahrgenommen und teilweise findet sich die Überzeugung,<br />

dass auch nach einer Trennung das <strong>Sorgerecht</strong> keinen Einfluss auf die Eltern-<br />

Kind-Beziehung hätte.<br />

In der Tendenz kann bei diesen Paaren eine traditionelle Wertvorstellung zum<br />

Thema Familie gefunden werden.<br />

Eine noch <strong>nicht</strong> gefestigte Partnerschaft ist in einem Fall der Grund für die<br />

Nichtabgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen.<br />

Bei den Paaren kommt es vor, dass die alleinige Sorge der Mutter den Status<br />

des Alleinerziehens aufrecht erhalten soll. Hier finden sich äußerst fragile<br />

Konstruktionen aus Sozialleistungen und Kinderbetreuungsarrangements, die<br />

die wirtschaftliche Existenz absichern.<br />

8.5.1.1 Überzeugung der Selbstwirksamkeit<br />

Die Angst davor, die Mutter könne bei der Geburt zu Tode kommen, wird bei den<br />

Paaren ohne gemeinsames <strong>Sorgerecht</strong> (geS) einerseits im Vergleich zu denen mit<br />

gemeinsamem <strong>Sorgerecht</strong> stärker verdrängt (vgl. Kapitel 8.5.2.1) und daher kaum<br />

thematisiert, andererseits findet sich bei den Vätern aus dieser Gruppe die<br />

Überzeugung, auch im Todesfall die Situation lenken und bestimmen zu können.<br />

Ein Vater ohne geS, der sich als Hausmann sowohl um sein leibliches als auch um<br />

das erste Kind der Mutter aus einer früheren Beziehung gekümmert hat, begründet<br />

seine Entscheidung gegen die geS so:<br />

„Ich bin auch einfach ganz zuversichtlich, dass, falls X was passieren würde (…),<br />

weil ich sowieso der leibliche Vater von K bin, ist es ja egal. Da kriege ich ja sowieso

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