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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 154<br />

Männern (38,5 %) als von Frauen genannt (24,5 %). In den Fällen, in denen die<br />

Eltern bei Geburt keine Partnerschaft hatten, waren es nur Frauen (und von diesen<br />

20,6 %), die diesen Grund nannten. Diesen Frauen wurde auch am meisten<br />

abgeraten.<br />

Kindeswohlrelevante Gründe gegen die gemeinsame Sorge. Im Folgenden<br />

werden die genannten Gründe hinsichtlich ihrer Kindeswohlrelevanz in folgende drei<br />

Gruppen zusammengefasst 159 : (a) vergleichsweise klare Risikofaktoren für das<br />

Kindeswohl, mit denen Probleme der Asozialität und Subnormalität angesprochen<br />

werden (Items 16-20), (b) potenziell kindeswohlrelevante Probleme in der<br />

Elternbeziehung, die einen breiten Bereich von partnerschaftsbezogenen<br />

Vorbehalten gegenüber der gemeinsamen Sorge umfassen (Items 5-9,12), und (c)<br />

<strong>nicht</strong> kindeswohlrelevante Gründe, die sich auf den Zugang zum Institut der<br />

gemeinsamen Sorge, das Umfeld, Konventionen und Vorwissen beziehen (Items 1-<br />

4,10,11,13-15, 21-26). Hierbei ist zu beachten, dass – analog zu der Klassifikation<br />

von Gründen gegen die Eheschließung – Gewalt in der Partnerschaft laut dieser<br />

Zuordnung zu den (gut etablierten) Risikofaktoren für das Kindeswohl gezählt wird,<br />

während häufige Konflikte – etwas abgeschwächt – unter potenziell<br />

kindeswohlrelevante Probleme in der Elternbeziehung subsummiert werden. In die<br />

letztgenannte Kategorie fallen auch Vorbehalte, die sich auf die fragliche<br />

Tragfähigkeit der Partnerschaft beziehen. Abbildung 23 verdeutlicht die Zuordnung<br />

einzelner Gründe zu den übergeordneten Kategorien. Die Einteilung in der rechten<br />

Spalte ist erst für die Auswertung der Intensivbefragung relevant (vgl. Kapitel 7.5.2).<br />

159 Die Zuordnung wurde in enger Absprache mit dem Team der jurstischen Expertise (DIJuF)<br />

vorgenommen.

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