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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 129<br />

(51,3 %) kurz vor der Geburt zur Beratung als nach der Geburt. Da der<br />

Beratungstermin <strong>nicht</strong> tagesgenau im Fragebogen erfasst wurde und die Mehrheit<br />

derjenigen Eltern, die übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben, dies<br />

ebenfalls im Zeitraum um die Geburt des Kindes getan haben (vgl. Kapitel 6.5.5),<br />

kann <strong>nicht</strong> zwingend davon ausgegangen werden, dass die Eltern zwischen reinen<br />

Beratungsterminen und dem Termin der Abgabe übereinstimmender<br />

Sorgeerklärungen differenziert haben. Falls dies der Fall war, ist die Zahl der<br />

Beratungen noch geringer als oben berichtet und würde somit auch eher den<br />

Ergebnissen der qualitativen Interviews entsprechen (vgl. Kapitel 8).<br />

Juristischer Hintergrund<br />

Das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII normiert verschiedene Beratungsansprüche für<br />

Eltern. Ein Beratungsinhalt ist das Thema „Abgabe einer Sorgeerklärung“, diesbe-<br />

züglich steht <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateten Eltern ein Anspruch nach § 18 Abs. 2<br />

SGB VIII und der Mutter allein nach § 52a Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu. Diese Ansprüche<br />

knüpfen an Elternschaft in Kombination mit Ehelosigkeit an, während die Eltern<br />

selbst Elternschaft und Ehe häufig entkoppeln. Allerdings kommt die Abgabe einer<br />

Sorgeerklärung auch nur für <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratete Eltern in Frage. Auf der<br />

anderen Seite steht jedoch allen Eltern, die für Kinder sorgen, ein Anspruch auf<br />

Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung zu (§ 17 SGB VIII).<br />

Unterteilt man die Eltern anhand der Partnerschaftssituation bei Geburt, kann man<br />

aus Tabelle 7 erkennen, dass ein größerer Prozentsatz der <strong>nicht</strong>ehelichen in einem<br />

Haushalt lebenden Paare zur gemeinsamen Beratung war (NEL: 46,4 %) als bei den<br />

<strong>nicht</strong>ehelichen Paaren, die <strong>nicht</strong> in einem Haushalt lebten (LAT: 38,3 %). Während<br />

nur 29,7 % derer, die keine Partnerschaft bei Geburt hatten, eine gemeinsame<br />

Beratung im Jugendamt genutzt haben, sind es hier häufiger einzelne Elternteile, die<br />

sich durch das Jugendamt beraten ließen (12,6 % vs. rund 3 % bei NEL und LAT).<br />

Insgesamt verzichteten die Eltern ohne Partnerschaft bei Geburt des Kindes (54,1 %)<br />

und Paare mit separaten Haushalten (51,3 %) häufiger auf eine Beratung durch das<br />

Jugendamt als zusammenlebende Paare (44,5 %); die Unterschiede sind allerdings<br />

wenig prägnant. Ein sehr ähnlicher Befund ergibt sich, wenn man die aktuelle<br />

Partnerschaftssituation der Eltern zugrunde legt.<br />

Weitaus enger ist der Zusammenhang zwischen Beratung und übereinstimmender<br />

Sorgeerklärung: Wer die Beratung in Anspruch nahm, erklärte auch weitaus häufiger<br />

übereinstimmend die gemeinsame Sorge. Geht man davon aus, dass die<br />

Jugendämter eher neutral bis zurückhaltend beraten und die Eltern <strong>nicht</strong> positiv in

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