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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 128<br />

Als potenziell kindeswohlrelevante Gründe sollen hier zusätzlich zu den<br />

Risikofaktoren diejenigen gelten, die sich zwar <strong>nicht</strong> unmittelbar auf das körperliche,<br />

geistige oder seelische Wohl des Kindes (vgl. § 1666 BGB) negativ auswirken, aber<br />

nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 107, 150 ff.) im Einzelfall<br />

eine Entscheidung gegen die Abgabe der Sorgeerklärung aus Gründen des<br />

Kindeswohls rechtfertigen können, weil ein angemessener Umgang der Eltern<br />

<strong>miteinander</strong> im Interesse des Kindes <strong>nicht</strong> möglich scheint bzw. die Mutter<br />

diesbezüglich berechtigte Zweifel hat.<br />

Für die Eltern im Sample ist ihre Elternschaft häufig von einer Ehe losgelöst. Sie<br />

sehen keine Notwendigkeit für eine Eheschließung. Die Gesetzeslage in<br />

Deutschland spiegelt diese Entwicklung seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 wider,<br />

welche Kinder <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern denen verheirateter rechtlich<br />

weitgehend gleichgestellt hat. Dennoch geht das geltende Recht davon aus, dass im<br />

Normalfall die Elternschaft an das Bestehen einer Ehe gekoppelt ist, was darin<br />

deutlich wird, dass der erste geregelte Fall bzw. die Grundkonstellation im Gesetz die<br />

Ehe ist. Dies findet sich z. B. bei der Abstammung, denn Vater eines Kindes ist der<br />

Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1<br />

BGB), und eben hinsichtlich des <strong>Sorgerecht</strong>s, das automatisch den Eltern<br />

gemeinsam zusteht, es sei denn, sie sind <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet (vgl. §§ 1626,<br />

1626a BGB).<br />

6.5.4 Beratung durch das Jugendamt<br />

Obwohl bei <strong>nicht</strong>ehelicher Geburt eines Kindes eine Beratung zum <strong>Sorgerecht</strong> durch<br />

das Jugendamt vorgesehen ist, war in immerhin 46,4 % der Fälle keiner der beiden<br />

Elternteile zur Beratung im Jugendamt. Unter denjenigen Eltern, die keine<br />

übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben haben, beträgt dieser Anteil sogar<br />

74,4 %, während bei gemeinsamem <strong>Sorgerecht</strong> durch Erklärung nur in 29,1 % der<br />

Fälle keine Beratung durch das Jugendamt erfolgte und die Eltern mehrheitlich eine<br />

gemeinsame Beratung durch das Jugendamt in Anspruch nahmen (65,0 %). In 5,8 %<br />

aller Fälle waren die Eltern <strong>nicht</strong> bei einer persönlichen Beratung, haben jedoch ein<br />

Informationsblatt vom Jugendamt erhalten, in 4,4 % der Fälle war einer der beiden<br />

Elternteile zur Beratung im Jugendamt und 43,4 % aller Befragten waren zusammen<br />

mit dem anderen Elternteil zur Beratung im Jugendamt. Die Dauer der Zeit zwischen<br />

Geburt des Kindes und Beratung beträgt im Mittel nur wenig mehr als einen Monat<br />

(M = 0,4 Jahre, SD = 0,74). Dies bedeutet, dass die gemeinsame Beratung in den<br />

meisten Fällen um den Geburtszeitpunkt stattfindet. Am häufigsten ist es derselbe<br />

Monat, in dem auch das Kind geboren wurde. Insgesamt gehen etwas mehr Eltern

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