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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 109<br />

Im ausgewählten Landkreis bzw. der ausgewählten Stadt wurde im nächsten Schritt<br />

eines der größeren Einwohnermeldeämter ausgewählt, um die Verfügbarkeit der<br />

jeweiligen Mindestanzahl von Personenanschriften zu gewährleisten. Die<br />

Meldeämter wurden zunächst telefonisch kontaktiert, um einen persönlichen Kontakt<br />

zu den jeweiligen Entscheidungsträgern herzustellen und die generelle Bereitschaft<br />

einer Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprojekte zu erfragen. Im<br />

Anschluss wurde per E-Mail (in einem Fall per Fax) schriftlich die<br />

Unterstützungsanfrage gestellt, wobei als Anlage jeweils eine weitere<br />

Kurzinformation zur Projektkonzeption, die Empfehlungsschreiben der kommunalen<br />

Spitzenverbände und des <strong>Bundesministerium</strong>s der Justiz sowie ein Auszug aus den<br />

geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beigefügt wurden. Im Rahmen der<br />

Bearbeitung unseres Antrages durch die kontaktierten Meldeeinheiten ergaben sich<br />

für einige von diesen folgende Hinderungsgründe für eine Unterstützung:<br />

Unvereinbarkeiten zwischen den im Projektantrag geforderten<br />

Personeninformationen (Konjunktionssuche) und den Bestimmungen der<br />

jeweiligen Landesmeldegesetze (hierbei ist auf die unterschiedliche Stringenz<br />

bei der Gesetzesauslegung auch zwischen Meldeeinheiten ein und desselben<br />

Bundeslandes hinzuweisen)<br />

fehlende Möglichkeit einer EDV-basierten Auswahl der Personendaten<br />

damit verbunden: Fehlende personelle Ressourcen (insbesondere aufgrund<br />

vorrangiger Aufgaben bei der Vorbereitung von Kommunal-, Landtags- und<br />

Bundestagswahlen)<br />

teilweise: „Fehlende Zuständigkeit“, „Informationen über Stand der Personen<br />

(ledig – verheiratet) liegen <strong>nicht</strong> vor“<br />

Erhebung von durch den Projekt-Etat <strong>nicht</strong> gedeckten Bearbeitungskosten<br />

(<strong>nicht</strong> Gebühren) von 200 bis hin zu 1000 € je nach erforderlichem<br />

Datenumfang<br />

Nach Absage eines der angefragten Meldeämter wurde versucht, einen Ersatz dieser<br />

Stadt bzw. dieses Kreises zu finden, welcher diesem im Hinblick auf den Anteil<br />

<strong>nicht</strong>ehelicher Geburten und die siedlungsstrukturelle Klassifikation entspricht.<br />

Da die Abfrage der entsprechenden Adressen teils also <strong>nicht</strong> über die Meldeämter<br />

geschehen konnte, wurde ab September 2009 auf Empfehlung des<br />

<strong>Bundesministerium</strong>s der Justiz ein zweiter Zugangsweg über die jeweiligen<br />

Standesämter gewählt. Diese sind gemäß § 66 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes<br />

(PStG) berechtigt, öffentlichen Stellen, zu welchen Hochschulen zählen, Auskunft zu<br />

erteilen. Zusätzlich wurden gegebenenfalls auch die Jugendämter kontaktiert.

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