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Merkblatt Vaterschaft, Unterhalt und gemeinsame elterliche Sorge

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Der ermittelte Bedarf ist auf den Vater <strong>und</strong> die Mutter aufzuteilen, <strong>und</strong> zwar gemäss ihrer jeweiligen<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit:<br />

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters grösser (was in der Regel dann der Fall ist, wenn<br />

das Kind bei der Mutter lebt bzw. mehrheitlich von ihr betreut wird), wird sein Anteil im <strong>Unterhalt</strong>svertrag<br />

als <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag festgehalten <strong>und</strong> muss monatlich an die Mutter bezahlt werden. Die<br />

Mutter deckt dann mit ihrem Anteil am ermittelten Bedarf <strong>und</strong> dem <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag zusammen die<br />

Kosten des Kindes.<br />

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter grösser (was in der Regel dann der Fall ist, wenn<br />

das Kind beim Vater lebt bzw. mehrheitlich von ihm betreut wird), wird ihr Anteil im <strong>Unterhalt</strong>svertrag<br />

als <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag festgehalten <strong>und</strong> muss monatlich an den Vater bezahlt werden. Der<br />

Vater deckt dann mit seinem Anteil am ermittelten Bedarf <strong>und</strong> dem <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag zusammen<br />

die Kosten des Kindes.<br />

Solange die Eltern im gleichen Haushalt zusammenleben, ist der <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag nicht<br />

geschuldet.<br />

3. Elterliche <strong>Sorge</strong><br />

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> von Gesetzes wegen der<br />

Mutter zu. Die Eltern können bei der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde die <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong><br />

beantragen. Sie müssen dafür eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, in der sie die Aufteilung der<br />

Betreuung des Kindes <strong>und</strong> des <strong>Unterhalt</strong>s geregelt haben. Die Vereinbarung über die <strong>gemeinsame</strong><br />

<strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> muss von der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde genehmigt werden. Eine <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong><br />

<strong>Sorge</strong> ist nur möglich, wenn Mutter <strong>und</strong> Vater damit einverstanden sind.<br />

Bei einer <strong>gemeinsame</strong>n <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> haben beide Eltern gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten. Alltägliche Fragen entscheidet derjenige Elternteil, der das Kind betreut. Weiterreichende<br />

Entscheide müssen die Eltern gemeinsam treffen. Die Eltern müssen deshalb fähig sein,<br />

miteinander zu kommunizieren <strong>und</strong> Konflikte gemeinsam <strong>und</strong> im Interesse des Kindes zu lösen.<br />

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammen leben.<br />

4. Zuständigkeiten<br />

Für die Regelung von <strong>Vaterschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Unterhalt</strong> sind in erster Linie die Eltern zuständig. Die Kinder-<br />

<strong>und</strong> Jugendhilfestellen unterstützen sie im Zusammenhang mit der Anerkennung der <strong>Vaterschaft</strong><br />

<strong>und</strong> bei der einvernehmlichen Regelung des <strong>Unterhalt</strong>s oder der Ausarbeitung einer Vereinbarung<br />

über die <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong>.<br />

Wenn eine einvernehmliche Regelung von <strong>Vaterschaft</strong> <strong>und</strong>/oder <strong>Unterhalt</strong> innert angemessener<br />

Frist nicht möglich ist, errichtet die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde für das Kind in der Regel eine Beistandschaft.<br />

Die Beiständin oder der Beistand reicht beim zuständigen Gericht eine <strong>Vaterschaft</strong>s-<br />

/<strong>Unterhalt</strong>sklage ein.<br />

Zusätzliche Informationen zu <strong>Vaterschaft</strong>, <strong>Unterhalt</strong> <strong>und</strong> <strong>elterliche</strong>r <strong>Sorge</strong> sowie die<br />

Adresse der zuständigen Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfestelle finden Sie unter www.lotse.zh.ch.<br />

2/2 Juli 2011

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