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Merkblatt Vaterschaft, Unterhalt und gemeinsame elterliche Sorge

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<strong>Vaterschaft</strong>, <strong>Unterhalt</strong> <strong>und</strong> <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong><br />

Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern<br />

Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet, müssen die <strong>Vaterschaft</strong><br />

<strong>und</strong> der <strong>Unterhalt</strong> geregelt werden. Dies verlangt das geltende Schweizer Recht zum Schutz<br />

des Kindes.<br />

1. <strong>Vaterschaft</strong><br />

Hat der Vater sein Kind nicht schon vor der Geburt anerkannt, sollte er dies möglichst bald nach<br />

der Geburt tun. Die Anerkennung ist bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz möglich. Je nach<br />

Nationalität <strong>und</strong> Zivilstand des Vaters sind unterschiedliche Dokumente mitzubringen. Das<br />

Zivilstandsamt gibt Auskunft, welche Dokumente benötigt werden.<br />

Die Anerkennung bewirkt, dass die <strong>Vaterschaft</strong> offiziell ist. Der Vater wird im Zivilstandsregister<br />

<strong>und</strong> in der Geburtsurk<strong>und</strong>e des Kindes eingetragen. Das Kind erhält einen Anspruch auf <strong>Unterhalt</strong>szahlungen<br />

<strong>und</strong> allenfalls auf Sozialleistungen (AHV, IV etc.). Vater <strong>und</strong> Kind werden gegenseitig<br />

erbberechtigt <strong>und</strong> haben einen Anspruch auf persönlichen Kontakt.<br />

2. <strong>Unterhalt</strong><br />

Nicht miteinander verheiratete Eltern müssen den <strong>Unterhalt</strong> für ihr Kind durch einen <strong>Unterhalt</strong>svertrag<br />

oder eine Vereinbarung über die <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> (vgl. Ziff. 3) regeln.<br />

Der <strong>Unterhalt</strong>svertrag ist ein Vertrag zwischen einem Elternteil <strong>und</strong> dem Kind. In ihm wird der <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag<br />

festgehalten, den dieser Elternteil für das Kind zahlen muss. Für das Kind unterschreibt<br />

der andere Elternteil in Vertretung des Kindes. Der <strong>Unterhalt</strong>svertrag muss zusätzlich<br />

durch die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde genehmigt werden.<br />

Der <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag soll dem Bedarf des Kindes (Nahrung, Kleidung, Versicherungen, Unterkunft,<br />

Betreuung, schulische <strong>und</strong> berufliche Ausbildung, Freizeit etc.) sowie dem Lebensstandard <strong>und</strong> der<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.<br />

Im Kanton Zürich wird der Bedarf anhand der Empfehlungen des Amtes für Jugend <strong>und</strong> Berufsberatung<br />

(«Zürcher Tabellen») ermittelt. Dabei ist zu beachten, dass die Tabellen Durchschnittszahlen<br />

enthalten. Sie müssen stets der konkreten Lebenssituation des Kindes <strong>und</strong> dem Lebensstandard<br />

der Eltern angepasst werden.<br />

Amt für Jugend <strong>und</strong> Berufsberatung Dörflistrasse 120, Postfach<br />

8090 Zürich<br />

www.ajb.zh.ch


Der ermittelte Bedarf ist auf den Vater <strong>und</strong> die Mutter aufzuteilen, <strong>und</strong> zwar gemäss ihrer jeweiligen<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit:<br />

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters grösser (was in der Regel dann der Fall ist, wenn<br />

das Kind bei der Mutter lebt bzw. mehrheitlich von ihr betreut wird), wird sein Anteil im <strong>Unterhalt</strong>svertrag<br />

als <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag festgehalten <strong>und</strong> muss monatlich an die Mutter bezahlt werden. Die<br />

Mutter deckt dann mit ihrem Anteil am ermittelten Bedarf <strong>und</strong> dem <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag zusammen die<br />

Kosten des Kindes.<br />

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter grösser (was in der Regel dann der Fall ist, wenn<br />

das Kind beim Vater lebt bzw. mehrheitlich von ihm betreut wird), wird ihr Anteil im <strong>Unterhalt</strong>svertrag<br />

als <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag festgehalten <strong>und</strong> muss monatlich an den Vater bezahlt werden. Der<br />

Vater deckt dann mit seinem Anteil am ermittelten Bedarf <strong>und</strong> dem <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag zusammen<br />

die Kosten des Kindes.<br />

Solange die Eltern im gleichen Haushalt zusammenleben, ist der <strong>Unterhalt</strong>sbeitrag nicht<br />

geschuldet.<br />

3. Elterliche <strong>Sorge</strong><br />

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> von Gesetzes wegen der<br />

Mutter zu. Die Eltern können bei der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde die <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong><br />

beantragen. Sie müssen dafür eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, in der sie die Aufteilung der<br />

Betreuung des Kindes <strong>und</strong> des <strong>Unterhalt</strong>s geregelt haben. Die Vereinbarung über die <strong>gemeinsame</strong><br />

<strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong> muss von der Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde genehmigt werden. Eine <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong><br />

<strong>Sorge</strong> ist nur möglich, wenn Mutter <strong>und</strong> Vater damit einverstanden sind.<br />

Bei einer <strong>gemeinsame</strong>n <strong>elterliche</strong>n <strong>Sorge</strong> haben beide Eltern gr<strong>und</strong>sätzlich die gleichen Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten. Alltägliche Fragen entscheidet derjenige Elternteil, der das Kind betreut. Weiterreichende<br />

Entscheide müssen die Eltern gemeinsam treffen. Die Eltern müssen deshalb fähig sein,<br />

miteinander zu kommunizieren <strong>und</strong> Konflikte gemeinsam <strong>und</strong> im Interesse des Kindes zu lösen.<br />

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammen leben.<br />

4. Zuständigkeiten<br />

Für die Regelung von <strong>Vaterschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Unterhalt</strong> sind in erster Linie die Eltern zuständig. Die Kinder-<br />

<strong>und</strong> Jugendhilfestellen unterstützen sie im Zusammenhang mit der Anerkennung der <strong>Vaterschaft</strong><br />

<strong>und</strong> bei der einvernehmlichen Regelung des <strong>Unterhalt</strong>s oder der Ausarbeitung einer Vereinbarung<br />

über die <strong>gemeinsame</strong> <strong>elterliche</strong> <strong>Sorge</strong>.<br />

Wenn eine einvernehmliche Regelung von <strong>Vaterschaft</strong> <strong>und</strong>/oder <strong>Unterhalt</strong> innert angemessener<br />

Frist nicht möglich ist, errichtet die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde für das Kind in der Regel eine Beistandschaft.<br />

Die Beiständin oder der Beistand reicht beim zuständigen Gericht eine <strong>Vaterschaft</strong>s-<br />

/<strong>Unterhalt</strong>sklage ein.<br />

Zusätzliche Informationen zu <strong>Vaterschaft</strong>, <strong>Unterhalt</strong> <strong>und</strong> <strong>elterliche</strong>r <strong>Sorge</strong> sowie die<br />

Adresse der zuständigen Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfestelle finden Sie unter www.lotse.zh.ch.<br />

2/2 Juli 2011

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