"Dgservice" Nr. 1/2010 - BVA
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NeueS ZuR SV<br />
Fahrtkosten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien<br />
In den letzten „DGservice“-Ausgaben<br />
haben wir uns sowohl<br />
mit dem Thema „Entfernungssockel“<br />
als auch mit der Beitragsfreiheit<br />
von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen<br />
für Sportler<br />
beschäftigt. Nun kommt es im<br />
Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses<br />
2009 sowie<br />
des Abgabenänderungsgesetzes<br />
2009 bzw. des 4. Sozialrechts-<br />
Änderungsgesetzes 2009 zu einer<br />
Änderung in beiden Bereichen.<br />
„Entfernungssockel“<br />
Im Lohnsteuerprotokoll 2009 (Salzburger<br />
Steuerdialog) wurde die<br />
Abgabenfreiheit von Fahrtkosten,<br />
die für Fahrten zwischen zwei oder<br />
mehreren Dienstorten gewährt<br />
werden, neu geregelt. Mit dem<br />
Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass<br />
2009 vom 14.12.2009 erfolgte<br />
eine grundlegende Neufassung<br />
dieser Aussagen mit dem Ziel, aus<br />
abgabenrechtlicher Sicht eine klare<br />
Abgrenzung von Fahrten zwischen<br />
zwei oder mehreren Arbeitsstätten<br />
zu Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte (jeweils im selben<br />
Arbeitsverhältnis) herbeizuführen<br />
(vgl. LStR 2002 Rz 294 bzw.<br />
BeISPIel<br />
Sachverhalt: ein arbeitnehmer fährt<br />
von der Wohnung zu seiner Haupt-<br />
arbeitsstätte, anschließend zu einer<br />
weiteren arbeitsstätte und schließlich<br />
zurück zur Wohnung. Die entfernung<br />
von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte<br />
beträgt 20 km, der Hauptarbeitsstätte<br />
zur weiteren arbeitsstätte<br />
30 km, der weiteren arbeitsstätte zur<br />
Wohnung 45 km.<br />
Rz 710a). Es wird nunmehr bei der<br />
Auslegung des „Entfernungssockels“<br />
auf die Hauptarbeitsstätte<br />
abgestellt, also jene Arbeitsstätte,<br />
an der der Arbeitnehmer langfristig<br />
(in der Regel im Kalenderjahr) im<br />
Durchschnitt am häufigsten tätig<br />
wird. Ist eine Hauptarbeitsstätte<br />
nicht eindeutig zu ermitteln, so gilt<br />
jene Arbeitsstätte als Hauptarbeitsstätte,<br />
die im Dienstvertrag als solche<br />
definiert ist.<br />
Das bedeutet also in der Praxis:<br />
> Die Fahrt von der Wohnung zur<br />
Hauptarbeitsstätte und zurück<br />
ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag<br />
bzw. einem allfälligen<br />
Pendlerpauschale abgegolten.<br />
> Für Fahrten von der Haupt- zu<br />
einer weiteren Arbeitsstätte und<br />
zurück können grundsätzlich<br />
abgabenfreie Fahrtkostenersätze<br />
gewährt werden.<br />
> Wenn an einem Tag zwei oder<br />
mehrere Arbeitsstätten angefahren<br />
werden, so können Fahrtkosten<br />
nur für jene Strecke abgabenfrei<br />
gewährt werden, die<br />
die Strecke Wohnung – Hauptarbeitsstätte<br />
– Wohnung übersteigt.<br />
> Für Fahrten von der Wohnung<br />
zu einer weiteren Arbeitsstätte<br />
lösung: Die insgesamt zurückgelegte<br />
Gesamtstrecke beträgt also<br />
95 km. Die Fahrten innerhalb des<br />
„entfernungssockels“ (2 x 20 km) sind<br />
mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.<br />
einem allfälligen Pendlerpauschale<br />
abgegolten. lediglich für die verbleibenden<br />
55 km kann der arbeitgeber<br />
dem arbeitnehmer kilometergelder<br />
abgabenfrei gewähren.<br />
und zurück können Fahrtkostenersätze<br />
insoweit abgabenfrei<br />
gewährt werden, als diese Strecke<br />
länger ist als die Strecke<br />
Wohnung – Hauptarbeitsstätte –<br />
Wohnung.<br />
Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer<br />
(z. B. Trainer, Masseure)<br />
Mit Wirkung ab 1.1.<strong>2010</strong> können<br />
für diesen Personenkreis pauschal<br />
gewährte Reiseaufwandsentschädigungen<br />
bis zu € 60,-- pro Einsatztag<br />
statt der bisherigen € 30,--,<br />
höchstens jedoch € 540,-- pro<br />
Kalendermonat der Tätigkeit, in<br />
der Sozialversicherung beitragsfrei<br />
belassen werden. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass diese Tätigkeit<br />
nicht den Hauptberuf und die<br />
Haupteinnahmequelle bildet und<br />
Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z<br />
16c Einkommensteuergesetz 1988<br />
(EStG) gegeben ist.<br />
Zusätzlich besteht pro Kalendermonat<br />
eine Wahlmöglichkeit zwischen<br />
pauschaler und tatsächlicher (§ 26<br />
Z 4 EStG) Vergütung von Reiseaufwandsentschädigungen.<br />
Erfolgt<br />
keine direkte Auszahlung an den<br />
Arbeitnehmer, sondern wird vom<br />
Arbeitgeber nur ein Bustransfer,<br />
Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit<br />
zur Verfügung gestellt,<br />
ist die Auszahlung von pauschalen<br />
Aufwandsentschädigungen möglich.<br />
Die Auszahlung steuerfreier<br />
Kilometergelder ist neben einer<br />
pauschalen Aufwandsentschädigung<br />
dagegen nicht möglich. <br />
Johann Schmidlechner<br />
0662/8889 DW 4011<br />
johann.schmidlechner@sgkk.at<br />
Bild: www.bilderbox.at<br />
7,4 % der österreichischen Gesamtbevölkerung sind Mitglied beim Österreichischen Fußballbund (ÖFB). Insgesamt spielen 592.375 Männer und Frauen in 2.111 Vereinen. Für Fairness<br />
sorgen 2.300 Schiedsrichter (Stand 2008). Quelle: www.oefb.at<br />
DGservice März <strong>2010</strong>