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"Dgservice" Nr. 1/2010 - BVA

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8<br />

NeueS ZuR SV<br />

Fahrtkosten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien<br />

In den letzten „DGservice“-Ausgaben<br />

haben wir uns sowohl<br />

mit dem Thema „Entfernungssockel“<br />

als auch mit der Beitragsfreiheit<br />

von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen<br />

für Sportler<br />

beschäftigt. Nun kommt es im<br />

Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses<br />

2009 sowie<br />

des Abgabenänderungsgesetzes<br />

2009 bzw. des 4. Sozialrechts-<br />

Änderungsgesetzes 2009 zu einer<br />

Änderung in beiden Bereichen.<br />

„Entfernungssockel“<br />

Im Lohnsteuerprotokoll 2009 (Salzburger<br />

Steuerdialog) wurde die<br />

Abgabenfreiheit von Fahrtkosten,<br />

die für Fahrten zwischen zwei oder<br />

mehreren Dienstorten gewährt<br />

werden, neu geregelt. Mit dem<br />

Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass<br />

2009 vom 14.12.2009 erfolgte<br />

eine grundlegende Neufassung<br />

dieser Aussagen mit dem Ziel, aus<br />

abgabenrechtlicher Sicht eine klare<br />

Abgrenzung von Fahrten zwischen<br />

zwei oder mehreren Arbeitsstätten<br />

zu Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte (jeweils im selben<br />

Arbeitsverhältnis) herbeizuführen<br />

(vgl. LStR 2002 Rz 294 bzw.<br />

BeISPIel<br />

Sachverhalt: ein arbeitnehmer fährt<br />

von der Wohnung zu seiner Haupt-<br />

arbeitsstätte, anschließend zu einer<br />

weiteren arbeitsstätte und schließlich<br />

zurück zur Wohnung. Die entfernung<br />

von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte<br />

beträgt 20 km, der Hauptarbeitsstätte<br />

zur weiteren arbeitsstätte<br />

30 km, der weiteren arbeitsstätte zur<br />

Wohnung 45 km.<br />

Rz 710a). Es wird nunmehr bei der<br />

Auslegung des „Entfernungssockels“<br />

auf die Hauptarbeitsstätte<br />

abgestellt, also jene Arbeitsstätte,<br />

an der der Arbeitnehmer langfristig<br />

(in der Regel im Kalenderjahr) im<br />

Durchschnitt am häufigsten tätig<br />

wird. Ist eine Hauptarbeitsstätte<br />

nicht eindeutig zu ermitteln, so gilt<br />

jene Arbeitsstätte als Hauptarbeitsstätte,<br />

die im Dienstvertrag als solche<br />

definiert ist.<br />

Das bedeutet also in der Praxis:<br />

> Die Fahrt von der Wohnung zur<br />

Hauptarbeitsstätte und zurück<br />

ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag<br />

bzw. einem allfälligen<br />

Pendlerpauschale abgegolten.<br />

> Für Fahrten von der Haupt- zu<br />

einer weiteren Arbeitsstätte und<br />

zurück können grundsätzlich<br />

abgabenfreie Fahrtkostenersätze<br />

gewährt werden.<br />

> Wenn an einem Tag zwei oder<br />

mehrere Arbeitsstätten angefahren<br />

werden, so können Fahrtkosten<br />

nur für jene Strecke abgabenfrei<br />

gewährt werden, die<br />

die Strecke Wohnung – Hauptarbeitsstätte<br />

– Wohnung übersteigt.<br />

> Für Fahrten von der Wohnung<br />

zu einer weiteren Arbeitsstätte<br />

lösung: Die insgesamt zurückgelegte<br />

Gesamtstrecke beträgt also<br />

95 km. Die Fahrten innerhalb des<br />

„entfernungssockels“ (2 x 20 km) sind<br />

mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.<br />

einem allfälligen Pendlerpauschale<br />

abgegolten. lediglich für die verbleibenden<br />

55 km kann der arbeitgeber<br />

dem arbeitnehmer kilometergelder<br />

abgabenfrei gewähren.<br />

und zurück können Fahrtkostenersätze<br />

insoweit abgabenfrei<br />

gewährt werden, als diese Strecke<br />

länger ist als die Strecke<br />

Wohnung – Hauptarbeitsstätte –<br />

Wohnung.<br />

Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer<br />

(z. B. Trainer, Masseure)<br />

Mit Wirkung ab 1.1.<strong>2010</strong> können<br />

für diesen Personenkreis pauschal<br />

gewährte Reiseaufwandsentschädigungen<br />

bis zu € 60,-- pro Einsatztag<br />

statt der bisherigen € 30,--,<br />

höchstens jedoch € 540,-- pro<br />

Kalendermonat der Tätigkeit, in<br />

der Sozialversicherung beitragsfrei<br />

belassen werden. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass diese Tätigkeit<br />

nicht den Hauptberuf und die<br />

Haupteinnahmequelle bildet und<br />

Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z<br />

16c Einkommensteuergesetz 1988<br />

(EStG) gegeben ist.<br />

Zusätzlich besteht pro Kalendermonat<br />

eine Wahlmöglichkeit zwischen<br />

pauschaler und tatsächlicher (§ 26<br />

Z 4 EStG) Vergütung von Reiseaufwandsentschädigungen.<br />

Erfolgt<br />

keine direkte Auszahlung an den<br />

Arbeitnehmer, sondern wird vom<br />

Arbeitgeber nur ein Bustransfer,<br />

Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit<br />

zur Verfügung gestellt,<br />

ist die Auszahlung von pauschalen<br />

Aufwandsentschädigungen möglich.<br />

Die Auszahlung steuerfreier<br />

Kilometergelder ist neben einer<br />

pauschalen Aufwandsentschädigung<br />

dagegen nicht möglich. <br />

Johann Schmidlechner<br />

0662/8889 DW 4011<br />

johann.schmidlechner@sgkk.at<br />

Bild: www.bilderbox.at<br />

7,4 % der österreichischen Gesamtbevölkerung sind Mitglied beim Österreichischen Fußballbund (ÖFB). Insgesamt spielen 592.375 Männer und Frauen in 2.111 Vereinen. Für Fairness<br />

sorgen 2.300 Schiedsrichter (Stand 2008). Quelle: www.oefb.at<br />

DGservice März <strong>2010</strong>

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