"Dgservice" Nr. 1/2010 - BVA

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16 kuNDeNFORuM Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe „Ist es möglich, ein Dienstverhältnis einvernehmlich zu lösen, die Abfertigung Alt beitragsfrei auszubezahlen und danach beim selben Dienstgeber das Beschäftigungsverhältnis (das dann natürlich der Abfertigung Neu unterliegen würde) wieder aufzunehmen?” >> Diese Konstellation würde jedenfalls dazu führen, dass die ausbezahlte Abfertigung als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen ist. Vor allem im Hinblick darauf, dass hier davon auszugehen ist, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses nur zum Schein erfolgte. Auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) besteht in einem derartigen Fall Beitragspflicht (Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218). Der Dienstgeber wandte zwar ein, dass die beitragspflichtige Behandlung einer derartigen Abfertigungszahlung eine massive Schlechterstellung gegenüber jenen Fällen sei, in denen zuerst eine Übertragung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) erfolge und später genau dieselben Beträge durch die BV-Kasse ausgezahlt würden. Die Schlechterstellung liege dabei darin, dass für diese Auszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Diese Differenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt und es werde auch der verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt. Bild: BilderBox.com Dies verneinte der VwGH mit dem Argument, dass sich ein Vergleich mit den günstigeren beitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung des Anspruches auf eine BV-Kasse unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes schon deswegen verbiete, weil eine solche Übertragung einen Beitrag für einen künftigen Rentenanspruch darstelle und daher mit der Barauszahlung eines „Abfertigungsanspruches“ während des Dienstverhältnisses nicht vergleichbar sei. DGSeRVICe DIRekt Sie fragen – wir antworten „DGservice“ bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner leser. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, leserbriefe zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns: Salzburger Gebietskrankenkasse Dienstgeberservice kennwort: „DGservice“ (Bitte unbedingt anführen!) Postfach 2020 5020 Salzburg tel.: 0662/88 89-0 Fax: 0662/88 89-355 e-Mail: redaktion@sgkk.at Besuchen Sie uns im Internet: www.sgkk.at Impressum Herausgeber: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, engelbert-Weiß-Weg 10, DVR: 00245015, tel.: 0662/8889-0, Fax: 0662/8889- 355, e-Mail: redaktion@sgkk.at, Internet: www. sgkk.at Redaktion und layout: Wolfgang Mitterstöger, Gerhard trimmel, Daniel korner Mitarbeiter dieser ausgabe: Mag. Dietmar kurz, Hertha M. Petertill, Dr. Mariella Stubhann, Hannes Holzinger, Claudia liebscher, Christian Schuller, Peter Strnka (aMS), Günter Wagner Bildnachweis titelbild: www.waldhaeusl.com, Seite 15 - Bildnachweis ansprechpartner: ZVG durch eSV-CC, weitere Bilder, wenn nicht anders angegeben: SGkk Hersteller: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., 3580 Horn, Wienerstraße 80 Offenlegung (§ 25 Mediengesetz): Magazin zur Herausgabe von Informationen zur Sozialversicherung Medieninhaber und Redaktion: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, kremser landstraße 3 P.b.b. ZlN 02Z033388 M erscheinungsort: Salzburg Verlagspostamt: 5020 Salzburg DGservice März 2010

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kuNDeNFORuM<br />

Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />

„Ist es möglich, ein Dienstverhältnis einvernehmlich<br />

zu lösen, die Abfertigung Alt beitragsfrei auszubezahlen<br />

und danach beim selben Dienstgeber das Beschäftigungsverhältnis<br />

(das dann natürlich der Abfertigung Neu unterliegen<br />

würde) wieder aufzunehmen?”<br />

>> Diese Konstellation würde jedenfalls dazu führen, dass<br />

die ausbezahlte Abfertigung als beitragspflichtiges Entgelt<br />

anzusehen ist. Vor allem im Hinblick darauf, dass<br />

hier davon auszugehen ist, dass die Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses nur zum Schein erfolgte.<br />

Auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />

besteht in einem derartigen Fall Beitragspflicht<br />

(Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218).<br />

Der Dienstgeber wandte zwar ein, dass die beitragspflichtige<br />

Behandlung einer derartigen Abfertigungszahlung<br />

eine massive Schlechterstellung<br />

gegenüber jenen Fällen sei, in denen zuerst eine Übertragung<br />

der gesetzlichen Abfertigungsansprüche an die<br />

Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) erfolge und später<br />

genau dieselben Beträge durch die BV-Kasse ausgezahlt würden. Die<br />

Schlechterstellung liege dabei darin, dass für diese Auszahlung keine<br />

Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Diese Differenzierung sei<br />

sachlich nicht gerechtfertigt und es werde auch der verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt.<br />

Bild: BilderBox.com<br />

Dies verneinte der VwGH mit dem Argument, dass sich ein Vergleich<br />

mit den günstigeren beitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung<br />

des Anspruches auf eine BV-Kasse unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes<br />

schon deswegen verbiete, weil eine solche Übertragung einen<br />

Beitrag für einen künftigen Rentenanspruch darstelle und daher mit der<br />

Barauszahlung eines „Abfertigungsanspruches“ während des Dienstverhältnisses<br />

nicht vergleichbar sei.<br />

DGSeRVICe DIRekt<br />

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80 Offenlegung (§ 25 Mediengesetz):<br />

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DGservice März <strong>2010</strong>

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