"Dgservice" Nr. 1/2010 - BVA
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Um den dadurch bedingten<br />
Mehraufwand bzw. die Vorschreibung<br />
von Ordnungsbeiträgen<br />
sowie Beitragszuschlägen zu<br />
vermeiden, empfehlen wir, die<br />
Kommunikation und Organisation<br />
bezüglich der Honorarabrechnung<br />
so zu gestalten, dass es innerbetrieblich<br />
keine Schwierigkeiten<br />
bereitet, die erforderlichen Beitragsnachweisungen<br />
bzw. etwaig<br />
notwendige Abmeldungen termingerecht<br />
zu erstatten. Für die<br />
Einhaltung der Meldefristen ist<br />
letztendlich stets der Dienstgeber<br />
verantwortlich1. Wie in jenen Einzelfällen vorzugehen<br />
ist, in denen die Einhaltung<br />
der Fristen nicht gewährleistet<br />
werden kann, verdeutlichen die<br />
Beispiele 1 und 2.<br />
Wechsel von Voll- auf Teilversicherung<br />
während der Beschäftigung<br />
Bei stark schwankendem Arbeitsverdienst<br />
ist folgende Sonderbestimmung<br />
zu beachten: Treten<br />
während einer laufenden Beschäftigung<br />
die Voraussetzungen für<br />
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />
ein, endet die bestehende<br />
Vollversicherung mit dem<br />
Ende des laufenden Beitragszeitraumes.<br />
Steht die Geringfügigkeit<br />
hingegen bereits am ersten Tag<br />
des Beitragszeitraumes fest, ist die<br />
Vollversicherung bereits mit dem<br />
letzten Tag des vorangegangenen<br />
Beitragszeitraumes zu beenden.<br />
Beispiel 3 soll diese Bestimmungen<br />
veranschaulichen. <br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
WuSSteN SIe SCHON?<br />
Freie Dienstnehmer Korrekte und fristgerechte Meldungserstattung<br />
Die Einhaltung der Meldefristen ist immer dann gefährdet, wenn die Vorlage der Honorarrechnungen durch die<br />
freien Dienstnehmer nicht zeitgerecht erfolgt.<br />
BeISPIele<br />
Beispiel 1: Der freie Dienstnehmer gibt dem auftraggeber sein Honorar für<br />
April <strong>2010</strong> erst am 20.5.<strong>2010</strong> bekannt.<br />
Der Dienstgeber hat bis 15.5.<strong>2010</strong> dennoch eine Beitragsnachweisung mit an-<br />
nähernd dem zu erwartenden entgelt für april <strong>2010</strong> zu erstatten. Nach Vorlage<br />
der Honorarabrechnung durch den freien Dienstnehmer für april <strong>2010</strong> ist umge-<br />
hend eine korrektur der Beitragsnachweisung vorzunehmen. Dies ist entweder<br />
durch erstattung einer Stornomeldung und Neuvorlage der korrekten Beitrags-<br />
nachweisung für april <strong>2010</strong> oder durch Übermittlung und kennzeichnung der kor-<br />
rigierten Beitragsnachweisung als Nachtrag oder Gutschrift vorzunehmen.<br />
Beispiel 2: Der freie Dienstnehmer legt keine bzw. erst Mitte Mai eine<br />
„Nullhonorarmeldung“ für April <strong>2010</strong> vor, weil er im letzten Monat kein<br />
entgelt erzielt hat. Der freie Dienstvertrag bleibt aber aufrecht.<br />
es ist eine abmeldung mit dem Zeitpunkt des endes des entgeltanspruches<br />
(31.3.<strong>2010</strong>) vorzulegen (abmeldegrund 29, ein unterjähriger lohnzettel fällt<br />
nicht an). In diesem Fall spielt die frühzeitige kommunikation zwischen auftraggeber<br />
und freiem Dienstnehmer (z. B. im urlaubs- oder krankheitsfall) eine<br />
besondere Rolle. kommt es dennoch dazu, dass das ende der Pflichtversicherung<br />
erst im Nachhinein bekannt wird, dokumentieren Sie dies bitte entsprechend.<br />
Nimmt der freie Dienstnehmer seine tätigkeit wieder auf, ist eine neuerliche<br />
anmeldung zu erstatten.<br />
Beispiel : ein freier Dienstnehmer erzielt im Februar <strong>2010</strong> einen arbeitsverdienst<br />
von € 900,--. Im März <strong>2010</strong> sinkt das Honorar auf € 300,-- und im<br />
April <strong>2010</strong> auf € 250,--.<br />
achtung: Der Wechsel von einer Vollversicherung auf eine teilversicherung<br />
in der unfallversicherung (uV) und umgekehrt ist stets mit einer Änderungsmeldung<br />
bekannt zu geben.<br />
Fall 1: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2010</strong>:<br />
€ 366,33) wird erst im Laufe des Monates März <strong>2010</strong> bekannt. Die Vollversicherung<br />
endet somit erst per 31.3.<strong>2010</strong>. ab april <strong>2010</strong> tritt teilversicherung in der uV ein.<br />
Fall 2: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze steht<br />
bereits am 1.3.<strong>2010</strong>, also am ersten tag des Beitragszeitraumes, fest. Die<br />
Vollversicherung endet in diesem Fall per 28.2.<strong>2010</strong>. In den Monaten März und<br />
april <strong>2010</strong> liegt eine teilversicherung in der unfallversicherung vor.<br />
www.sgkk.at andrea Grünangerl<br />
Weitere Informationen dazu finden Sie<br />
unter Dienstgeber/Grundlagen A-Z.<br />
0662/8889 DW 4401<br />
selbstabrechner@sgkk.at<br />
1 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, stellen innerbetriebliche Ursachen nämlich keinen Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage von Abrechnungsunterlagen<br />
und Meldungen dar.<br />
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