"Dgservice" Nr. 1/2010 - BVA

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13.05.2012 Aufrufe

12 WuSSteN SIe SCHON? Maßnahmen zur Zukunftssicherung Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als (beitragspflichtiges) Entgelt. Für die Beitragsfreiheit müssen dabei folgende Kriterien vorliegen: > > > > Die Aufwendungen dürfen für den einzelnen Dienstnehmer € 300,-- jährlich nicht übersteigen. Es muss sich um Aufwendungen des Dienstgebers für Versicherungs- oder/und Versorgungseinrichtungen handeln, die dazu dienen, Dienstnehmer oder diesen nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Dienstnehmers abzusichern. Die Aufwendungen müssen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen der Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen. Die Zukunftssicherung muss für alle Dienstnehmer bzw. für bestimmte Gruppen der Dienstnehmer gleichartig sein. Kein Hindernis für die Beitragsfreiheit ist es, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Angebot aber nicht alle Dienstnehmer (einer bestimmten Gruppe) Gebrauch machen. Dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen der Dienstnehmer an- teilsmäßig Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat. Das Angebot muss aber von > seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, dass es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern (einer bestimmten Gruppe) auch tatsächlich angenommen zu werden. Die Zahlungen müssen vom Dienstgeber direkt an die Versicherung geleistet werden. Achtung: Verzichtet der Dienstnehmer zu Gunsten der Zukunftssicherung auf einen Gehaltsbestandteil oder auf einen Teil der ihm zu- stehenden Ist-Lohnerhöhung, liegt eine Einkommensverwendung durch den Dienstnehmer und damit kein „Befreiungstatbestand“ vor. Ein derartiger „Verzicht“ führt zu keiner Verminderung des beitragspflichtigen Entgeltes. Jener Entgeltteil, der für die Zukunftssicherung verwendet wird, bleibt daher beitragspflichtig. Pensionskassenbeiträge Nicht zum Entgelt zählen Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne > > des Betriebspensionsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) oder > vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leistet, soweit sie nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)pflichtunterliegen. Handelt es sich aber um keine Beiträge des Dienstgebers, sondern um Entgeltbestandteile des Dienstnehmers, liegt (auch im Falle der Steuerfreiheit) Beitragspflicht vor. Übrigens: Mit Jahresbeginn wurden Beihilfen, die der Dienstgeber anlässlich der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gewährt, beitragsfrei gestellt. Johann Schmidlechner 0662/8889 DW 4011 johann.schmidlechner@sgkk.at DGservice März 2010 Bild: BilderBox.com

Um den dadurch bedingten Mehraufwand bzw. die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen sowie Beitragszuschlägen zu vermeiden, empfehlen wir, die Kommunikation und Organisation bezüglich der Honorarabrechnung so zu gestalten, dass es innerbetrieblich keine Schwierigkeiten bereitet, die erforderlichen Beitragsnachweisungen bzw. etwaig notwendige Abmeldungen termingerecht zu erstatten. Für die Einhaltung der Meldefristen ist letztendlich stets der Dienstgeber verantwortlich1. Wie in jenen Einzelfällen vorzugehen ist, in denen die Einhaltung der Fristen nicht gewährleistet werden kann, verdeutlichen die Beispiele 1 und 2. Wechsel von Voll- auf Teilversicherung während der Beschäftigung Bei stark schwankendem Arbeitsverdienst ist folgende Sonderbestimmung zu beachten: Treten während einer laufenden Beschäftigung die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ein, endet die bestehende Vollversicherung mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes. Steht die Geringfügigkeit hingegen bereits am ersten Tag des Beitragszeitraumes fest, ist die Vollversicherung bereits mit dem letzten Tag des vorangegangenen Beitragszeitraumes zu beenden. Beispiel 3 soll diese Bestimmungen veranschaulichen. DGservice März 2010 WuSSteN SIe SCHON? Freie Dienstnehmer Korrekte und fristgerechte Meldungserstattung Die Einhaltung der Meldefristen ist immer dann gefährdet, wenn die Vorlage der Honorarrechnungen durch die freien Dienstnehmer nicht zeitgerecht erfolgt. BeISPIele Beispiel 1: Der freie Dienstnehmer gibt dem auftraggeber sein Honorar für April 2010 erst am 20.5.2010 bekannt. Der Dienstgeber hat bis 15.5.2010 dennoch eine Beitragsnachweisung mit an- nähernd dem zu erwartenden entgelt für april 2010 zu erstatten. Nach Vorlage der Honorarabrechnung durch den freien Dienstnehmer für april 2010 ist umge- hend eine korrektur der Beitragsnachweisung vorzunehmen. Dies ist entweder durch erstattung einer Stornomeldung und Neuvorlage der korrekten Beitrags- nachweisung für april 2010 oder durch Übermittlung und kennzeichnung der kor- rigierten Beitragsnachweisung als Nachtrag oder Gutschrift vorzunehmen. Beispiel 2: Der freie Dienstnehmer legt keine bzw. erst Mitte Mai eine „Nullhonorarmeldung“ für April 2010 vor, weil er im letzten Monat kein entgelt erzielt hat. Der freie Dienstvertrag bleibt aber aufrecht. es ist eine abmeldung mit dem Zeitpunkt des endes des entgeltanspruches (31.3.2010) vorzulegen (abmeldegrund 29, ein unterjähriger lohnzettel fällt nicht an). In diesem Fall spielt die frühzeitige kommunikation zwischen auftraggeber und freiem Dienstnehmer (z. B. im urlaubs- oder krankheitsfall) eine besondere Rolle. kommt es dennoch dazu, dass das ende der Pflichtversicherung erst im Nachhinein bekannt wird, dokumentieren Sie dies bitte entsprechend. Nimmt der freie Dienstnehmer seine tätigkeit wieder auf, ist eine neuerliche anmeldung zu erstatten. Beispiel : ein freier Dienstnehmer erzielt im Februar 2010 einen arbeitsverdienst von € 900,--. Im März 2010 sinkt das Honorar auf € 300,-- und im April 2010 auf € 250,--. achtung: Der Wechsel von einer Vollversicherung auf eine teilversicherung in der unfallversicherung (uV) und umgekehrt ist stets mit einer Änderungsmeldung bekannt zu geben. Fall 1: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze (2010: € 366,33) wird erst im Laufe des Monates März 2010 bekannt. Die Vollversicherung endet somit erst per 31.3.2010. ab april 2010 tritt teilversicherung in der uV ein. Fall 2: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze steht bereits am 1.3.2010, also am ersten tag des Beitragszeitraumes, fest. Die Vollversicherung endet in diesem Fall per 28.2.2010. In den Monaten März und april 2010 liegt eine teilversicherung in der unfallversicherung vor. www.sgkk.at andrea Grünangerl Weitere Informationen dazu finden Sie unter Dienstgeber/Grundlagen A-Z. 0662/8889 DW 4401 selbstabrechner@sgkk.at 1 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, stellen innerbetriebliche Ursachen nämlich keinen Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Meldungen dar. 1

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WuSSteN SIe SCHON?<br />

Maßnahmen zur<br />

Zukunftssicherung<br />

Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer<br />

gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als (beitragspflichtiges)<br />

Entgelt. Für die Beitragsfreiheit müssen dabei<br />

folgende Kriterien vorliegen:<br />

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Die Aufwendungen dürfen für<br />

den einzelnen Dienstnehmer<br />

€ 300,-- jährlich nicht übersteigen.<br />

Es muss sich um Aufwendungen<br />

des Dienstgebers für Versicherungs-<br />

oder/und Versorgungseinrichtungen<br />

handeln, die<br />

dazu dienen, Dienstnehmer<br />

oder diesen nahe stehende Personen<br />

für den Fall der Krankheit,<br />

der Invalidität, des Alters<br />

oder des Todes des Dienstnehmers<br />

abzusichern.<br />

Die Aufwendungen müssen<br />

für alle Dienstnehmer oder bestimmte<br />

Gruppen der Dienstnehmer<br />

getätigt werden oder<br />

dem Betriebsratsfonds zufließen.<br />

Die Zukunftssicherung muss<br />

für alle Dienstnehmer bzw. für<br />

bestimmte Gruppen der Dienstnehmer<br />

gleichartig sein. Kein<br />

Hindernis für die Beitragsfreiheit<br />

ist es, wenn der Dienstgeber<br />

zwar allen Dienstnehmern<br />

oder bestimmten Gruppen von<br />

Dienstnehmern eine Zukunftssicherung<br />

anbietet, von diesem<br />

Angebot aber nicht alle Dienstnehmer<br />

(einer bestimmten<br />

Gruppe) Gebrauch machen. Dies<br />

gilt insbesondere für jene Fälle,<br />

in denen der Dienstnehmer an-<br />

teilsmäßig Leistungen für die<br />

Zukunftssicherung zu erbringen<br />

hat. Das Angebot muss aber von<br />

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seinen objektiven<br />

Voraussetzungen<br />

her<br />

so beschaffen<br />

sein, dass<br />

es geeignet ist, von<br />

allen Arbeitnehmern<br />

(einer bestimmten<br />

Gruppe) auch tatsächlich<br />

angenommen<br />

zu werden.<br />

Die Zahlungen müssen<br />

vom Dienstgeber direkt an<br />

die Versicherung geleistet<br />

werden.<br />

Achtung: Verzichtet der Dienstnehmer<br />

zu Gunsten der Zukunftssicherung<br />

auf einen Gehaltsbestandteil<br />

oder auf einen Teil der ihm zu-<br />

stehenden Ist-Lohnerhöhung, liegt<br />

eine Einkommensverwendung<br />

durch den Dienstnehmer und<br />

damit kein „Befreiungstatbestand“<br />

vor. Ein derartiger „Verzicht“ führt<br />

zu keiner Verminderung des beitragspflichtigen<br />

Entgeltes. Jener<br />

Entgeltteil, der für die Zukunftssicherung<br />

verwendet wird, bleibt<br />

daher beitragspflichtig.<br />

Pensionskassenbeiträge<br />

Nicht zum Entgelt zählen Beiträge,<br />

die der Dienstgeber für<br />

seine Dienstnehmer im Sinne<br />

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des Betriebspensionsgesetzes,<br />

des Betrieblichen Mitarbeiter-<br />

und Selbständigenvorsorgegesetzes<br />

(BMSVG) oder<br />

> vergleichbarer österreichischer<br />

Rechtsvorschriften leistet,<br />

soweit sie nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)pflichtunterliegen.<br />

Handelt es sich aber um<br />

keine Beiträge des Dienstgebers,<br />

sondern um Entgeltbestandteile<br />

des Dienstnehmers, liegt (auch im<br />

Falle der Steuerfreiheit) Beitragspflicht<br />

vor.<br />

Übrigens: Mit Jahresbeginn wurden<br />

Beihilfen, die der Dienstgeber<br />

anlässlich der Begründung<br />

einer eingetragenen Partnerschaft<br />

gewährt, beitragsfrei gestellt. <br />

Johann Schmidlechner<br />

0662/8889 DW 4011<br />

johann.schmidlechner@sgkk.at<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

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