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Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen

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Eine <strong>Verwertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Forschungsergebnissen</strong><br />

kann mit erheblichen finanziellen Konsequenzen<br />

verbunden sein. Für <strong>die</strong> Kommunikation ist es<br />

des halb wichtig, klare Regeln aufzustellen, sie<br />

allen Beteiligten bekannt zu machen und <strong>für</strong><br />

deren Einhaltung zu sorgen. Über <strong>die</strong> üblichen<br />

Geheimhaltungsverpflichtungen hinaus ist ausdrücklich<br />

festzulegen, dass Entwicklungsergebnisse<br />

nur mit Zustimmung des Forschungspartners<br />

veröffentlicht oder Dritten zugänglich<br />

gemacht werden dürfen. Dabei ist eine konkrete,<br />

angemessene Frist zu bestimmen, bis zu der eine<br />

Zustimmung oder ggf. eine Ablehnung des Forschungspartners<br />

vorliegen muss.<br />

FBH und INP haben als Grundlage <strong>für</strong> eine<br />

zukünftige strategische Zusammenarbeit einen<br />

Rahmenkooperationsvertrag geschlossen, der<br />

u.a. das Vorgehen und <strong>die</strong> Verantwortlichkeiten<br />

in der Öffentlichkeitsarbeit in Verbundprojekten<br />

beider Institute regelt. § 7 des Rahmenkooperationsvertrages<br />

wird hier beispielhaft vorgestellt<br />

(s. Kasten).<br />

Regelung zu Veröffentlichungen in<br />

einem Kooperationsvertrag<br />

§ 7 Veröffentlichungen<br />

(1) Die Partner sind sich darüber einig, dass<br />

<strong>die</strong> Ergebnisse, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>von</strong><br />

gemeinsamen Projekten (§ 1 Abs. 2)<br />

entstanden sind, entweder gemeinsam<br />

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht<br />

werden oder <strong>von</strong> einem Partner nach<br />

vorheriger Abstimmung selbständig<br />

veröffentlicht werden.<br />

(2) Beabsichtigt ein Partner Ergebnisse oder<br />

Teile gemäß Absatz 1 selbständig zu<br />

veröffentlichen, ist der andere Partner vor<br />

der Veröffentlichung in Textform zu<br />

informieren. Die Veröffentlichung richtet<br />

sich nach den Regeln zur Sicherung guter<br />

wissenschaftlicher Praxis.<br />

(3) Kommerzielle Interessen eines Partners<br />

dürfen durch <strong>die</strong> Veröffentlichung nicht<br />

verletzt werden. Zum Zeitpunkt der<br />

Veröffentlichung ist auf hierzu zu<br />

verfassende Dissertationen und Habilitationen<br />

Rücksicht zu nehmen. Das im<br />

Ergebnis enthaltene geheime Know-how<br />

darf nicht veröffentlicht werden. Es ist<br />

gemäß § 5 vertraulich zu behandeln.<br />

(4) Vor der Veröffentlichung werden <strong>die</strong><br />

Partner prüfen, ob <strong>die</strong> bei der Durchführung<br />

der Zusammenarbeit gemachten<br />

Erfindungen zur Sicherung durch Schutzrechte<br />

geeignet sind, in Anspruch<br />

genommen und zur Schutzrechtserteilung<br />

angemeldet werden sollen. Wenn sie zur<br />

Sicherung durch Schutzrechte geeignet<br />

sind, sind sie vor Veröffentlichung durch<br />

Schutzrechtsanmeldung gemäß § 6 zu<br />

sichern.<br />

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 2<br />

gelten auch <strong>für</strong> im Rahmen <strong>von</strong> gemeinsamen<br />

Projekten zu haltende Vorträge<br />

auf Präsentationen wie z.B. auf Messen<br />

oder im Internet.<br />

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