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Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen

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Neben der Meldepflicht einer Erfindung haben<br />

<strong>die</strong> Arbeitnehmer/-innen laut Gesetz <strong>die</strong> Pflicht,<br />

rechtzeitig – in der Regel zwei Monate – vor einer<br />

Veröffentlichung der Erfindung <strong>die</strong>se dem Arbeitgeber<br />

zu melden. Dies hat den Hintergrund,<br />

dass <strong>für</strong> eine Patentanmeldung neuheitsschädliche<br />

Vorveröffentlichungen vermieden werden<br />

und dem Arbeitgeber <strong>die</strong> Bewertung der Erfindungsmeldung<br />

zeitlich ermöglicht wird.<br />

Neuheitsschädliche Veröffentlichungen<br />

Veröffentlichung in jeglichen Journalen, auf<br />

Internetseiten oder in Bibliotheken<br />

Vorträge auf Tagungen, Veröffentlichung der<br />

Abstracts<br />

Im Internet zugängliche Vorlesungen<br />

Jegliches Material – nicht nur schriftliches,<br />

welches der Allgemeinheit zugänglich ist<br />

5.1.4 Erfindungsbewertung<br />

Bei der Bewertung einer Erfindungsmeldung wird<br />

nicht <strong>die</strong> eingebrachte wissenschaftliche Leistung<br />

beurteilt, sondern <strong>die</strong> Erfindung hinsichtlich ihrer<br />

Patentier- und Verwertbarkeit betrachtet. Ist eine<br />

Erfindung patentierbar, so treffen folgende Punkte<br />

zu:<br />

• Neuheit der Erfindung: Dies bedeutet eine Abgrenzung<br />

der Erfindung gegenüber dem Stand<br />

der Technik.<br />

• erfinderische Tätigkeit: Beurteilung, ob <strong>die</strong><br />

Erfindung aus fachkundiger Sicht nahe liegend<br />

erscheint.<br />

• gewerbliche Anwendbarkeit: D.h. <strong>die</strong> Erfindung<br />

muss in einem beliebigen gewerblichen<br />

Gebiet einschließlich der Landwirtschaft genutzt<br />

bzw. hergestellt werden. (Anmerkung:<br />

Software und mathematische Methoden sind<br />

außerhalb der USA als solches nicht patentierbar,<br />

jedoch mit einem technischen Effekt).<br />

Was kann neuheitsschädlicher<br />

Stand der Technik sein?<br />

© Disney; aus „The sunken yacht“, 1949<br />

BASF vs. Donald Duck<br />

Patentanmeldung beinhaltete:<br />

Bergung bzw. Heben eines Schiffes mit<br />

Kunststoff. Erfolgreich durchgeführt 1964<br />

in Kuwait (Frachter mit 6000 Schafen).<br />

Der Patentprüfer war Donald Fan und fand<br />

<strong>die</strong> Methode <strong>von</strong> Donald Duck ein Schiff<br />

mit Hilfe <strong>von</strong> Tennisbällen zu heben.<br />

Je nach Intention der Patentstrategie des jeweiligen<br />

Instituts ist eine zusätzliche Recherche zur<br />

Marktsituation hilfreich, mit der das kommerzielle<br />

Potenzial der <strong>Verwertung</strong> einer Erfindung<br />

eingeschätzt werden kann.<br />

Ein Institut kann ebenfalls <strong>die</strong> Strategie besitzen<br />

Patente anzumelden, um <strong>die</strong>se Technologiefelder<br />

<strong>für</strong> Konkurrenten zu sperren und damit seine<br />

Alleinstellung zu sichern.<br />

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