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Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen

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Abbildung 16<br />

Regelung bei alleinigen<br />

Erfindungen<br />

eines Kooperationspartners<br />

38<br />

Partner 1<br />

alleinige Erfindung<br />

Inanspruchnahme<br />

ja nein<br />

Nutzungsrecht<br />

<strong>für</strong> alle Vertragspartner<br />

einverstanden<br />

Info an Partner<br />

nicht<br />

einverstanden<br />

(Schutzrecht<br />

soll angemeldet<br />

werden)<br />

Partner 1<br />

meldet an<br />

andere Partner<br />

finanzieren<br />

Partner 1<br />

überträgt Rechte<br />

Die Nutzung des Schutzrechts ist dem anderen<br />

Partner zu marktüblichen Konditionen oder –<br />

soweit rechtlich möglich – zu einem Vorzugspreis<br />

anzubieten. Möglich ist auch, dass dem<br />

Vertragspartner ein kostenloses, nicht ausschließliches,<br />

unter Umständen beschränktes,<br />

Nutzungsrecht eingeräumt wird.<br />

Sind an der Entstehung der Erfindung Arbeitnehmer/-innen<br />

mehrerer Partner beteiligt, vereinbaren<br />

sie in der Regel, dass alle den jeweiligen<br />

Erfindungsanteil gegenüber ihrem Arbeit nehmer/<br />

-innen in Anspruch nehmen und <strong>die</strong> Erfindung<br />

dann gemeinsam zum Schutzrecht anmelden,<br />

aufrechterhalten und verwerten. Alle tragen<br />

dann <strong>die</strong> Kosten am Schutzrechtsverfahren in<br />

prozentualer Höhe ihrer Erfindungsanteile, wenn<br />

nicht besondere Umstände vorliegen, <strong>die</strong> eine<br />

andere Aufteilung rechtfertigen.<br />

Betrachten sich <strong>die</strong> Vertragsschließenden nicht<br />

als gleichberechtigte Partner, z.B. wenn der eine<br />

Vertragspartner <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der im<br />

Vertrag vereinbarten Leistungen des Anderen<br />

eine Vergütung leistet, können sie vereinbaren,<br />

dass dem zahlenden Partner <strong>die</strong> Rechte an den<br />

Ergebnissen des Vertrages zustehen.<br />

Industriepartner vereinbaren in solchen Fällen<br />

gerne, dass sie als zahlender Partner das Eigentum<br />

an allen Ergebnissen einschließlich Erfindungen<br />

erhalten. Forschungseinrichtungen und<br />

Universitäten wird dann im Regelfall ein nicht<br />

ausschließliches kostenloses Nutzungsrecht an<br />

den Ergebnissen eingeräumt, welches auf <strong>die</strong><br />

nicht kommerziellen Zwecke der Forschung und<br />

Lehre beschränkt ist.<br />

Bei einer solchen Vereinbarung ist <strong>die</strong> Forschungseinrichtung<br />

verpflichtet, Erfindungen<br />

ihrer Arbeitnehmer/-innen, <strong>die</strong> bei Vertragsdurchführung<br />

entstehen, in Anspruch zu nehmen<br />

und dem zahlenden Vertragspartner zu übertragen.<br />

Ist nichts anderes vereinbart, muss sie den<br />

Arbeitnehmer/-innen <strong>die</strong> gesetzliche Arbeitnehmererfindungsvergütung<br />

zahlen, ohne dass sie<br />

vom zahlenden Vertragspartner einen Ausgleich<br />

erlangt. Ein solcher Ausgleich kann in Form einer<br />

einmaligen Pauschale pro Erfindung entstehen<br />

oder den zahlenden Partner verpflichten, den<br />

Arbeitnehmer/-innen eine Erfindungsvergütung<br />

zu zahlen, <strong>die</strong> dem Umfang der Vergütung entspricht,<br />

<strong>die</strong> er auch seinen eigenen Arbeitnehmer/-innen<br />

zahlen würde. Genauso ist darauf<br />

zu achten, dass neben Erfindungen zu den<br />

Ergebnissen auch das gewonnene Know-how,<br />

Verfahren, Software und Urheberrechte zählen.<br />

Will <strong>die</strong> Forschungseinrichtung damit ggf. <strong>für</strong><br />

einen anderen neuen Partner weiter arbeiten,<br />

muss sie sich daran ein Nutzungsrecht einräumen<br />

lassen, und zwar so unbeschränkt wie<br />

möglich.

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