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Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen

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Es bietet sich an, bereits im Vertrag – wie zum<br />

Beispiel im Muster „Vertrag über Forschungskooperationen“<br />

8 aus dem <strong>Leitfaden</strong> des Bundesministeriums<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie<br />

(BMWi) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft<br />

und Wirtschaft vorgesehen – festzulegen,<br />

dass demjenigen Partner <strong>die</strong> Rechte an dem<br />

gemeinschaftlichen Ergebnis allein zustehen,<br />

dessen Mitarbeitererfindungsanteil 50 Prozent<br />

oder mehr beträgt. Wollen <strong>die</strong> Partner ihre Gemeinschaft<br />

nach Bruchteilen an den <strong>Forschungsergebnissen</strong><br />

bzw. bei urheberrechtlich geschützten<br />

Werken ihre Gesamthandsgemeinschaft<br />

beibehalten, ist zumindest zu vereinbaren, dass<br />

jeder Partner <strong>die</strong> Erfindungen ohne <strong>die</strong> Zustimmung<br />

des anderen nutzen und auch unterlizenzieren<br />

kann und dem anderen Partner ein Anteil<br />

an den Lizenzeinnahmen zusteht (siehe dazu<br />

auch <strong>die</strong> Regelungen zum „joint ownership“ am<br />

sog. „Foreground“ im Musterkonsortialvertrag 9<br />

<strong>von</strong> Desca <strong>für</strong> das 7. EU-Forschungsrahmenprogramm).<br />

Ist <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit gering, dass<br />

solche gemeinschaftlichen Ergebnisse entstehen,<br />

reicht es auch im Vertrag festzustellen, dass sich<br />

<strong>die</strong> Partner im Einzelfall in einer gesonderten<br />

Vereinbarung über <strong>die</strong> Rechte an gemeinschaftlichen<br />

<strong>Forschungsergebnissen</strong> einigen werden.<br />

Für Erfindungen, <strong>die</strong> im Rahmen der Vertragsdurchführung<br />

gemacht werden, gelten <strong>die</strong>se<br />

Bestimmungen entsprechend. Die Erfindung<br />

steht also demjenigen Partner zu, dessen<br />

Arbeitnehmer/-innen <strong>die</strong> Erfindung gemacht<br />

hat. Dieser Partner entscheidet allein, ob und in<br />

welchem Umfang er <strong>die</strong> Erfindung in Anspruch<br />

8 www.patentserver.de/Patentserver/Navigation/Patent politik/<br />

kooperation-wissenschaft-wirtschaft.html<br />

9 http://www.desca-fp7.eu<br />

nehmen will. Nimmt er sie nicht vollständig oder<br />

gar nicht in Anspruch, wird den anderen Partnern<br />

<strong>die</strong> Option eingeräumt, dass der unwillige<br />

Partner sie auf Wunsch doch in Anspruch nimmt<br />

und den willigen Partnern, ggf. gegen Entgelt,<br />

überträgt. Diese Partner sollten verpflichtet<br />

werden, <strong>die</strong> Arbeitnehmererfindungsvergütung<br />

zu zahlen und <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anmeldung der<br />

Erfindung zur schutzrechtlichen Sicherung sowie<br />

<strong>die</strong> Aufrechterhaltung und <strong>die</strong> <strong>Verwertung</strong> des<br />

Schutzrechts zu tragen.<br />

Rechte an den <strong>Forschungsergebnissen</strong><br />

bei gleichberechtigten Partnern<br />

1. Grundsatz<br />

Allen Partnern stehen <strong>die</strong> gleichen<br />

Rechte zu!<br />

2. Detailregelung<br />

Die Rechte an den Ergebnissen gehören<br />

dem Partner, dessen Mitarbeiter/-innen sie<br />

gewonnen haben.<br />

• Achtung: Bei gemeinschaftlich gewonnenen<br />

Ergebnissen ist eine gesonderte<br />

Einigung ratsam!<br />

3. Gewährung <strong>von</strong> Nutzungsrechten<br />

• In der Regel wird ein nicht ausschließliches,<br />

auf <strong>die</strong> Vertragsdauer und den<br />

Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht<br />

gewährt.<br />

• Zusätzlich können darüber hinausgehende<br />

Rechte zu marktüblichen bzw.<br />

günstigeren Konditionen gewährt<br />

werden.<br />

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