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Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen

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Nicht in allen Fällen kann <strong>die</strong> Forschungseinrichtung<br />

<strong>die</strong> Gewährleistung – schon aus gesetzlichen<br />

Gründen – vollständig ausschließen. § 23<br />

BEBF-ZE 98 beispielsweise sieht eine detaillierte<br />

Gewährleistungsregelung <strong>für</strong> den FuE-Auftragnehmer<br />

vor. Da Zuwendungsgeber den Zuwendungsempfängern<br />

gerne auferlegen, auch ihre<br />

Unterauftragnehmer an ihre Nebenbestimmungen<br />

wie <strong>die</strong> BEBF-ZE 98 zu binden, ist ein Gewährleistungsausschluss<br />

daher selbst zwischen<br />

Forschungseinrichtungen nicht immer möglich.<br />

Haftungsregelungen<br />

1. Regelfall<br />

In der Regel werden Forschung und<br />

Entwicklung (FuE) <strong>von</strong> Gewährleistung<br />

und Garantie ausge schlossen.<br />

2. Vertragliche Vereinbarungen<br />

• FuE übermitteln Informationen mit der<br />

in eigenen Angelegenheiten üblichen<br />

Sorgfalt.<br />

• FuE werden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit der Informationen <strong>von</strong><br />

der Haftung ausgeschlossen<br />

• FuE erklären <strong>die</strong> sachgemäße Ausführung<br />

der Arbeiten nach bestem Wissen.<br />

• FuE übernehmen keine Gewähr da<strong>für</strong>,<br />

dass <strong>die</strong> gewonnenen Ergebnisse frei <strong>von</strong><br />

Rechten Dritter sind.<br />

• Die Haftung der FuE sollte auf Fälle<br />

grober Fahrlässigkeit und Vorsatz<br />

beschränkt werden.<br />

Soweit rechtlich möglich, sind Schadensersatzansprüche<br />

auf Fälle <strong>von</strong> Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit zu beschränken. Da öffentliche<br />

Forschungseinrichtungen <strong>von</strong> Bund und Ländern<br />

grundfinanziert werden, unterliegen sie dem<br />

Selbstversicherungsprinzip der öffentlichen Hand.<br />

Das heißt, sie können nur in wenigen Ausnahmefällen<br />

eine Versicherung gegen <strong>die</strong> Schadenshaftung<br />

ausschließen. Ratsam ist, <strong>die</strong> Haftungsbeschränkung<br />

auch auf mittelbare Schäden und<br />

gesetzliche Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen<br />

der Partner zu erweitern.<br />

Damit <strong>die</strong> Haftungsbegrenzung auch rechtlich<br />

wirksam ist, ist darauf hinzuweisen, dass <strong>die</strong><br />

Haftungsbegrenzung keine Anwendung <strong>für</strong><br />

Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit – außer ggf. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verletzung <strong>von</strong><br />

Kardinalpflichten – findet. Falls durchsetzbar,<br />

mindert eine Begrenzung der Haftung auf einen<br />

Betrag in Höhe der Auftragssumme ebenfalls<br />

das Kostenrisiko der Forschungseinrichtung.<br />

4.2.4 Salvatorische Klausel und sonstige Bestimmungen<br />

Am Schluss des Vertrages bietet sich an <strong>die</strong><br />

Rechtsfolgen zu bestimmen, <strong>die</strong> eintreten, falls<br />

einzelne Vertragsbestandteile unwirksam oder<br />

undurchführbar sein sollten oder <strong>die</strong> Partner<br />

erkennen, dass der Vertrag Fragen nicht regelt,<br />

<strong>die</strong> nach ihrer Auffassung geregelt werden müssen<br />

(sog. salvatorische Klausel). Weitere Regelungen,<br />

<strong>die</strong> sich typischerweise in der „Schlussbestimmung“<br />

finden, sind Vereinbarungen zum<br />

Vertragsbeginn und -ende, zur Schriftform, zum<br />

Gerichtsstand, ggf. zu einem Schiedsgericht und<br />

-verfahren, zum Ausschluss <strong>von</strong> Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen sowie zu Anlagen, <strong>die</strong><br />

Vertragsbestandteil sein sollen. Bei einem Vertragssachverhalt<br />

mit Auslandsbezug empfiehlt<br />

es sich zu vereinbaren, welchem Recht der Vertrag<br />

unterliegen soll.<br />

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