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Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen

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4.2.2 Veröffentlichungen<br />

Insbesondere Industriepartner erstreben eine<br />

Vereinbarung, wonach <strong>für</strong> alle Veröffentlichungen<br />

(einschließlich <strong>von</strong> Vorträgen, Messe- oder<br />

Internetauftritten) mit vertraglichem Bezug vorab<br />

deren schriftliche Zustimmung einzuholen ist.<br />

Dieser Interessenkonflikt zwischen dem Interesse<br />

der Industrie, ihre Geheimnisse zu wahren<br />

und dem Interesse der Forschungseinrichtung,<br />

ihrem gemeinnützigen Zweck gemäß zum Nutzen<br />

der Öffentlichkeit möglichst viel zu veröffentlichen,<br />

kann durch eine Vereinbarung, dass<br />

<strong>die</strong> Zustimmung nicht unbillig verweigert werden<br />

darf, abgeschwächt werden. Wird, was<br />

häufig der Fall sein wird, nicht definiert, was<br />

„Billigkeit“ bedeutet, besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass<br />

der Partner <strong>die</strong>se Schwachstelle im Vertrag<br />

nutzt, <strong>die</strong> Forschungseinrichtung trotz Freiheit<br />

<strong>von</strong> Wissenschaft und Forschung an Veröffentlichungen<br />

zu hindern.<br />

Vor einer Veröffentlichung ist sicherzustellen,<br />

dass sie keine Schutzrechtsanmeldung verhindert<br />

oder das Verfassen <strong>von</strong> Dissertationen oder<br />

Habilitationen behindert. Gerade im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> <strong>Verwertung</strong>spflicht, <strong>die</strong> Zuwendungsgeber<br />

den Forschungseinrichtungen i.d.R. auferlegen,<br />

muss daran gedacht werden, vor Veröffentlichungen<br />

<strong>die</strong> Schutzrechtsfähigkeit <strong>von</strong><br />

<strong>Forschungsergebnissen</strong> gemäß Arbeitnehmererfindergesetz<br />

(§42 Nr. 1 ArbnErfG) „rechtzeitig,<br />

in der Regel zwei Monate zuvor“ und gemäß<br />

Nr. 5.1 und 6.1 der BNBest-BMBF 98 zu prüfen<br />

und ggf. zu sichern.<br />

4.2.3 Haftungsregelungen<br />

Regelmäßig schließen Forschungseinrichtungen<br />

– soweit gesetzlich möglich – jede Gewährleistung<br />

und Garantieübernahme <strong>für</strong> ihre Forschungsergebnisse<br />

aus. Sie erklären, dass <strong>die</strong><br />

<strong>von</strong> ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit<br />

übernommenen Arbeiten sachgemäß und nach<br />

bestem Wissen unter Berücksichtigung des<br />

Stands <strong>von</strong> Wissenschaft und Technik ausgeführt<br />

werden.<br />

Sie wollen nicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Richtigkeit oder Eignung<br />

der im Rahmen <strong>die</strong>ses Vertrags übermittelten<br />

Forschungsergebnisse <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Zweck einstehen. Denn bei Forschungs- und<br />

Entwicklungsaufgaben ist bei Vertragsschluss<br />

nicht abzusehen, ob <strong>die</strong> im Vertrag vorgesehenen<br />

Aufgaben überhaupt zu einem Ergebnis<br />

führen. Gerne wird im Vertrag ausgeführt, dass<br />

<strong>die</strong> Partner im Rahmen der Zusammenarbeit<br />

<strong>die</strong> Übermittlung <strong>von</strong> Informationen mit der in<br />

eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt vornehmen<br />

und weder während der Dauer der Zusammenarbeit<br />

noch nach Vertragsende <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Richtigkeit und Vollständigkeit der <strong>von</strong> ihnen<br />

übermittelten Informationen sowie <strong>für</strong> Schäden<br />

gleich welcher Art haften, <strong>die</strong> aus der <strong>Verwertung</strong><br />

<strong>die</strong>ser Informationen entstehen.<br />

Forschungseinrichtungen übernehmen in der<br />

Regel auch keine Gewähr da<strong>für</strong>, dass <strong>die</strong> <strong>von</strong><br />

ihnen erarbeiteten Forschungsergebnisse frei<br />

<strong>von</strong> Rechten Dritter sind, weil <strong>die</strong> Rechercheleistungen<br />

zur Überprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Forschungseinrichtungen<br />

nicht bezahlbar sind. Sobald ihr<br />

jedoch solche Rechte bekannt werden, wird sie<br />

<strong>die</strong> anderen Partner darüber unterrichten.

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