ISR -Gesamtbericht (pdf 13,6 MB) - Bundesministerium für Verkehr ...

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25.09.2012 Aufrufe

LOB iC ISR – Intermodale Schnittstellen im Radverkehr 16. Februar 2010 Straßenbegleitende Radwege Straßenbegleitende Radwege sind durch Hochborde o.ä. von der Fahrbahn getrennt. In bebauten Gebieten sind diese richtungsgebunden (Einrichtungsradwege) an beiden Seiten der Fahrbahn einzurichten. Die einzuhaltende Regelbreite von 2,0 m ermöglicht Überholvorgänge. Gegenüber der Fahrbahn ist ein Schutzstreifen von 0,5 m einzuhalten (0,75 m bei Parkstreifen). Bei straßenbegleitenden Zweirichtungsradwegen ist eine Regelbreite von 3,0 m einzuhalten. Überdies ist bei dieser Art mit Bodenmarkierungen (Richtungspfeile, Symbole, Mittelmarkierung) auf den Gegenverkehr hinzuweisen. Abbildung 241: Querschnitt eines straßenbegleitenden Ein- bzw. Zweirichtungsradweg und Beispiel Quelle: RVS 03.02.13, eigene Darstellung verkehrspuls Radfahrstreifen Ein Radfahrstreifen ist ein nur für den Radverkehr bestimmter, durch eine Sperrlinie vom Kfz- Fahrstreifen abgegrenzter, niveaugleicher Fahrbahnteil. Voraussetzung für die Einrichtung eines Radfahrstreifens ist eine ausreichende Fahrbahnbreite für den Kfz-Verkehr und eine anzustrebende Geschwindigkeit des angrenzenden Kfz-Verkehrs von maximal 50 km/h. Radfahrstreifen sind grundsätzlich nur in einer Richtung befahrbar. Die Regelbreite für Radfahrstreifen im Ortsgebiet beträgt 1,5 m. Neben Längsparkstreifen ist eine Regelbreite von 1,75 m einzuhalten. Bei angrenzenden Schräg- oder Senkrechtstellplätzen ist der Radfahrstreifen breiter auszuführen, damit Ausparkmanöver mit guten Sichtbeziehungen erfolgen können (Ausführung um 1 m breiter). Abbildung 242: Querschnitt eines Radfahrstreifens mit angrenzendem Parkstreifen bzw. Gehsteig Quelle: RVS 03.02.13, eigene Darstellung verkehrspuls 345

LOB iC ISR – Intermodale Schnittstellen im Radverkehr 16. Februar 2010 Abbildung 243: Beispiel eines Radfahrstreifens mit angrenzendem Parkstreifen bzw. Gehsteig Quelle: verkehrspuls Radfahrstreifen sind nur dann wirksam, wenn sie vom ruhenden Verkehr freigehalten werden können. In Problembereichen (beispielsweise Gebiete mit hohem Parkdruck oder an Engstellen) empfiehlt es sich daher die Radfahrstreifen ganzflächig einzufärben. Geh- und Radwege Bei Geh- und Radwegen werden die FußgängerInnen und der Radverkehr gemeinsam geführt. Der Radverkehr kann in Fußgängerbereichen zugelassen werden, wenn eine Verträglichkeit von Fußgänger- und Radverkehr sichergestellt werden kann. Gemischte Geh- und Radwege sind dann anzuwenden, wenn der Verkehrsraum für eine getrennte Führung nicht ausreicht und eine Führung im Mischverkehr auf der Fahrbahn nicht möglich ist. Die Anlage von gemischten Geh- und Radwegen in dicht verbauten Ortsgebieten wird nicht empfohlen. Gemischt genutzte Geh- und Radwege eignen sich hingegen eher für den Freilandbereich mit überwiegender Freizeitnutzung. Bei der Neuerrichtung von gemischten Geh- und Radwegen ist eine Regelbreite von 3,0 m einzuhalten. � Radfahranlagen nach dem Mischprinzip Mehrzweckstreifen Mehrzweckstreifen sind Radfahrstreifen, die unter bestimmten Bedingungen und unter besonderer Rücksichtnahme auf den Radverkehr vom Kfz-Verkehr befahren werden dürfen. Mehrzweckstreifen sind durch eine Warnlinie von der Kernfahrbahn getrennt. Mehrzweckstreifen haben, analog den Radfahrstreifen, eine Regelbreite von 1,5 m bzw. 1,75 m neben Parkstreifen aufzuweisen. Mehrzweckstreifen können dann eingesetzt werden, wenn Radfahrstreifen oder Radwege wegen zu geringer Straßenbreite nicht möglich sind. Der Unterschied liegt insbesondere in der schmäleren „Kernfahrbahn“, die nicht für alle Begegnungen von Kfz geeignet ist. So kann für den Begegnungsfall Pkw-Lkw ein Ausweichen auf den Mehrzweckstreifen notwendig sein. Auf Fahrbahnen mit Mehrzweckstreifen ist die Markierung einer Leitlinie in der Mitte der Kernfahrbahn als Orientierungshilfe für Kfz-LenkerInnen nicht zweckmäßig. 346

LOB iC<br />

<strong>ISR</strong> – Intermodale Schnittstellen im Radverkehr 16. Februar 2010<br />

Straßenbegleitende Radwege<br />

Straßenbegleitende Radwege sind durch Hochborde o.ä. von der Fahrbahn getrennt. In bebauten<br />

Gebieten sind diese richtungsgebunden (Einrichtungsradwege) an beiden Seiten der Fahrbahn<br />

einzurichten. Die einzuhaltende Regelbreite von 2,0 m ermöglicht Überholvorgänge. Gegenüber<br />

der Fahrbahn ist ein Schutzstreifen von 0,5 m einzuhalten (0,75 m bei Parkstreifen).<br />

Bei straßenbegleitenden Zweirichtungsradwegen ist eine Regelbreite von 3,0 m einzuhalten.<br />

Überdies ist bei dieser Art mit Bodenmarkierungen (Richtungspfeile, Symbole, Mittelmarkierung)<br />

auf den Gegenverkehr hinzuweisen.<br />

Abbildung 241: Querschnitt eines straßenbegleitenden Ein- bzw. Zweirichtungsradweg und Beispiel<br />

Quelle: RVS 03.02.<strong>13</strong>, eigene Darstellung verkehrspuls<br />

Radfahrstreifen<br />

Ein Radfahrstreifen ist ein nur <strong>für</strong> den Radverkehr bestimmter, durch eine Sperrlinie vom Kfz-<br />

Fahrstreifen abgegrenzter, niveaugleicher Fahrbahnteil. Voraussetzung <strong>für</strong> die Einrichtung eines<br />

Radfahrstreifens ist eine ausreichende Fahrbahnbreite <strong>für</strong> den Kfz-<strong>Verkehr</strong> und eine anzustrebende<br />

Geschwindigkeit des angrenzenden Kfz-<strong>Verkehr</strong>s von maximal 50 km/h.<br />

Radfahrstreifen sind grundsätzlich nur in einer Richtung befahrbar. Die Regelbreite <strong>für</strong> Radfahrstreifen<br />

im Ortsgebiet beträgt 1,5 m. Neben Längsparkstreifen ist eine Regelbreite von 1,75 m einzuhalten.<br />

Bei angrenzenden Schräg- oder Senkrechtstellplätzen ist der Radfahrstreifen breiter<br />

auszuführen, damit Ausparkmanöver mit guten Sichtbeziehungen erfolgen können (Ausführung um<br />

1 m breiter).<br />

Abbildung 242: Querschnitt eines Radfahrstreifens mit angrenzendem Parkstreifen bzw. Gehsteig<br />

Quelle: RVS 03.02.<strong>13</strong>, eigene Darstellung verkehrspuls<br />

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