Klimawandel – Faktum oder Spuk? - OPUS - Friedrich-Alexander ...
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Sport und Medien ler ist dies schwer nachvollziehbar. Ebenso fragwürdig ist, dass ARD und ZDF mit 700 Mitarbeitern zu den Olympischen Spielen 2008 nach Peking reisten und Produktionskosten in Höhe von geschätzten 40 Mio. Euro anfielen. 26 Eine aktuelle Variante dieser Grundproblematik stellt – geradezu typisch für das Internet-Zeitalter – die Problematik der Online-Veröffentlichung von Doping-Sanktionen durch die Verbände dar. In jeweils knapp begründeten Urteilen vertreten sowohl das OLG Karlsruhe 27 als auch das LG Hamburg 28 den Standpunkt, gegen die in den betreffenden Verbandsregelungen vorgesehene Veröffentlichung verbandsinterner Sanktionen auf der Homepage eines Sportverbands sei im Ergebnis nichts einzuwenden. Das OLG Karlsruhe sieht zwar durchaus die Gefahr, dass die Online-Veröffentlichung der Sanktion für den Betroffenen nachteilige Wirkungen haben kann. Einen „erheblichen Persönlichkeitsschaden“ will es jedoch nicht erkennen. Ein solcher sei allerdings erforderlich, um die Verbreitung einer wahren Tatsache zu unterbinden. Zu berücksichtigen sei das gesteigerte Interesse aller am Ligabetrieb Beteiligten an einer schnellen und zuverlässigen Mitteilung kürzlich verhängter Verbandssanktionen. Eine Online-Veröffentlichung entfalte keine besondere Breitenwirkung, da nur solche Personen Informationen über den Betroffenen erhielten, die von sich aus aktiv würden, die Webseite aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren „durchklickten“. Auch der Umstand, dass einmal in das Internet eingestellte Einträge zumeist dauerhaft abrufbar bleiben und dann über Suchmaschinen wie Google leicht aufgefunden werden können, ändere an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nichts. Eine öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung sei durch sie nicht zu befürchten. In ähnlicher Weise urteilt auch das LG Hamburg. Die öffentliche Verwarnung greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Sportlers ein; dieser Eingriff sei allerdings nicht rechtswidrig, da eine solche Vorgehensweise von den Verbandsstatuten gedeckt sei und der Sportler durch seinen Verbandsbeitritt wirksam in eine Beschränkung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingewilligt habe. Auch stehe § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz teilweise erfolgsabhängig und gestaffelt. So sollten für einen Etappensieg bei der Tour de France 20.000 Euro gezahlt werden. 26 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.8.2008, S. 36. 27 OLG Karlsruhe, SpuRt 2009, 204. 28 LG Hamburg, SpuRt 2009, 205. 125
126 Klaus Vieweg (BDSG) der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung nicht im Wege, da die Einwilligung auf einer freien Entscheidung beruhe und weder eine Zwangsmitgliedschaft noch eine Drucksituation im Raum stehe. Diese Entscheidungen haben mein früherer Mitarbeiter Notarassessor Dr. Christoph Röhl und ich kritisch kommentiert. 29 Wir sind der Auffassung, dass die Entscheidungen nicht hinreichend differenzieren. Immer wenn Grundrechtspositionen miteinander kollidieren – hier einerseits die Vereinsautonomie des Art. 9 Abs. 1 GG und andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – ist diese Kollision durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Danach kommt es letztendlich auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit auf eine Abwägung der betroffenen Interessen an. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der Differenzierung. Eine Verbandsnorm, die Online-Publikationen von Verbandssanktionen vorsieht, hält unserer Auffassung nach nur dann einer Inhaltskontrolle stand, wenn sie insbes. die Spezifika von Online-Publikationen, die Art und Schwere der Verfehlung, die Bedeutung der Online-Veröffentlichung für Image und Präventionsarbeit des Verbands sowie das Ansehen, die soziale Stellung und den Bekanntheitsgrad des Sanktionierten angemessen berücksichtigt. Weiterhin muss dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in vielen Fällen – insbes. bei Verfehlungen ohne Außenwirkung – dadurch Rechnung getragen werden, dass durch Einrichtung eines passwortgeschützten Bereichs auf der Verbandshomepage nur solchen Personen der Zugriff auf die verhängten Sanktionen gestattet wird, die ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an diesen Informationen haben. e) Verwendung ausländischer Decoder-Karten bei territorialer Exklusivität Den am 4.10.2011 durch die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs entschiedenen Fällen Football Association Premier League (FAPL) gegen QC Leisure und Karen Murphy gegen Media Protection Services 30 liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die FAPL betreibt die führende Profifußball-Liga in England und vermarktet die Rechte zur Fernsehausstrahlung der Spiele dieser Liga. Sie räumt nach Durchführung eines Ausschreibungsver- 29 K. Vieweg/C. Röhl, Online-Veröffentlichung von Verbandssanktionen aus rechtlicher Sicht, SpuRt 2009, 192 ff. 30 EuGH, Urt. v. 4.10.2011, Rs C-403/08 (Football Association Premier League vs. QC Leisure) und C-429/08 (Karen Murphy vs. Media Protection Services).
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Sport und Medien<br />
ler ist dies schwer nachvollziehbar. Ebenso fragwürdig ist, dass ARD und<br />
ZDF mit 700 Mitarbeitern zu den Olympischen Spielen 2008 nach Peking reisten<br />
und Produktionskosten in Höhe von geschätzten 40 Mio. Euro anfielen. 26<br />
Eine aktuelle Variante dieser Grundproblematik stellt <strong>–</strong> geradezu typisch<br />
für das Internet-Zeitalter <strong>–</strong> die Problematik der Online-Veröffentlichung von<br />
Doping-Sanktionen durch die Verbände dar.<br />
In jeweils knapp begründeten Urteilen vertreten sowohl das OLG Karlsruhe<br />
27 als auch das LG Hamburg 28 den Standpunkt, gegen die in den betreffenden<br />
Verbandsregelungen vorgesehene Veröffentlichung verbandsinterner<br />
Sanktionen auf der Homepage eines Sportverbands sei im Ergebnis nichts<br />
einzuwenden. Das OLG Karlsruhe sieht zwar durchaus die Gefahr, dass die<br />
Online-Veröffentlichung der Sanktion für den Betroffenen nachteilige Wirkungen<br />
haben kann. Einen „erheblichen Persönlichkeitsschaden“ will es jedoch<br />
nicht erkennen. Ein solcher sei allerdings erforderlich, um die Verbreitung<br />
einer wahren Tatsache zu unterbinden. Zu berücksichtigen sei das gesteigerte<br />
Interesse aller am Ligabetrieb Beteiligten an einer schnellen und<br />
zuverlässigen Mitteilung kürzlich verhängter Verbandssanktionen. Eine Online-Veröffentlichung<br />
entfalte keine besondere Breitenwirkung, da nur solche<br />
Personen Informationen über den Betroffenen erhielten, die von sich aus aktiv<br />
würden, die Webseite aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren<br />
„durchklickten“. Auch der Umstand, dass einmal in das Internet eingestellte<br />
Einträge zumeist dauerhaft abrufbar bleiben und dann über Suchmaschinen<br />
wie Google leicht aufgefunden werden können, ändere an der Rechtmäßigkeit<br />
der Veröffentlichung nichts. Eine öffentliche Stigmatisierung <strong>oder</strong><br />
Prangerwirkung sei durch sie nicht zu befürchten.<br />
In ähnlicher Weise urteilt auch das LG Hamburg. Die öffentliche Verwarnung<br />
greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Sportlers ein; dieser<br />
Eingriff sei allerdings nicht rechtswidrig, da eine solche Vorgehensweise<br />
von den Verbandsstatuten gedeckt sei und der Sportler durch seinen Verbandsbeitritt<br />
wirksam in eine Beschränkung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />
eingewilligt habe. Auch stehe § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz<br />
teilweise erfolgsabhängig und gestaffelt. So sollten für einen Etappensieg bei der<br />
Tour de France 20.000 Euro gezahlt werden.<br />
26 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.8.2008, S. 36.<br />
27 OLG Karlsruhe, SpuRt 2009, 204.<br />
28 LG Hamburg, SpuRt 2009, 205.<br />
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